Flachdächer nach Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Neubau und Sanierung
Gallerie
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist am 1. November 2020 in Kraft getreten. Folgende bisherige Energieregeln für Gebäude werden somit außer Kraft gesetzt:
- Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2013),
- Energieeinsparverordnung (EnEV 2014, ab 2016 erhöhter Neubau-Standard),
- Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG 2011).
Das GEG regelt alle Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden, den Einsatz erneuerbarer Energien in Altbau und Neubau sowie die Randbedingungen von Energieausweisen. Inhaltlich bleiben die wesentlichen Aspekte der vorher gültigen Energieregeln gleich. Neu hinzugekommen ist, dass Solarstrom mit einer Photovolatikanlage zur Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien im Neubau zählt und angerechnet werden kann.
Der komplette GEG-Gesetzestext ist auf der unten aufgeführten
Webseite des Bundesanzeiger Verlages zu finden (siehe
Surftipps).
Wie die Energieeinsparverordnung (EnEV 2014 und 2016) arbeitet auch das GEG mit dem Konzept des Referenzgebäudes.
In Ausnahmefällen kann der Nachweis ohne Berechnungen erfolgen, diese sind im GEG aufgeführt.
Neubauten Nichtwohngebäude werden nach GEG als Niedrigstenergiegebäude geplant.
Für Bestandsbauten gelten diese Regeln zur Nachrüstung:
- Für eine normgerechte Dämmung von Dach bzw. oberster Geschossdecke ist zu sorgen; hierbei ist zu beachten, dass für die Dämmung in Deckenzwischenräumen Sonderkonditionen gelten (siehe § 47 Abs. 2).
- Zugängliche Leitungen, die bisher ungedämmt sind, müssen, wenn sie durch unbeheizte Räume führen, gedämmt werden.
- Heizungsanlagen, die mit Öl oder Gas befeuert werden und vor 1991 eingebaut bzw. aufgestellt wurden, dürfen nicht mehr betrieben werden. Später installierte Anlagen dürfen nach 30 Jahren Betriebsdauer nicht mehr betrieben werden.
- Ab 2026 dürfen Kessel, die mit Heizöl oder festem fossilen Brennstoff betrieben werden, nur neu installiert werden, wenn eine der im GEG aufgeführten Sonderbedingungen gilt (siehe GEG § 72 Abs. 4)
- Bei Änderungen der Gebäudehülle größer als 10% der Gesamtfläche ist zu beachten, dass der Wärmedurchgang der betroffenen Außenbauteilfläche gemäß GEG begrenzt werden muss.
- Entgegen der EnEV ist es nun nicht mehr entscheidend, ob bei Erweiterungen auch ein neuer Wärmeerzeuger eingebaut wird.
Die Muster für Energieausweise sind nicht mehr im Gebäudeenergiegesetz enthalten; an der Dauer der Gültigkeit hat sich nichts geändert. Zum Zeitpunkt der Besichtigung des Kauf- oder Mietobjekts muss dem Interessenten bzw. der Interessentin ein Energieausweis vorgelegt werden. Einem Käufer bzw. einer neuen Mieterin muss darüber hinaus der Energieausweis im Original oder als Kopie ausgehändigt werden.
Ein Energieausweis ist in Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr,
wie zum Beispiel Kaufhäusern, Hotels oder Banken, auszuhängen. Ab
250 Quadratmeter Nutzfläche muss der Eigentümer dafür sorgen, dass
der Energieausweis gut sichtbar aushängt. Eigentümer sind nun zu
einer Energieberatung verpflichtet, bevor sie Einfamilien- und
Zweifamilienhäuser sanieren.
Anforderungen an Flachdächer
Für das Flachdach ist ein maximal zulässiger U-Wert von 0,20
W/m²K bei Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden mit einer
Innentemperatur von mind. 19°C, sowie von 0,35 W/m²K bei
Nichtwohngebäuden mit einer Innentemperatur von 12 bis 19°C
einzuhalten.
Werden bei der Flachdacherneuerung Gefälledächer durch keilförmige Anordnung einer Dämmschicht aufgebaut, so ist der Wärmedurchgangskoeffizient nach DIN EN ISO 6946: Bauteile – Wärmedurchlasswiderstand und Wärmedurchgangskoeffizient – Berechnungsverfahren, Anhang C zu ermitteln. Der Bemessungswert des Wärmedurchgangswiderstands am tiefsten Punkt der neuen Dämmschicht muss den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden gewährleisten.
Fachwissen zum Thema
Surftipps
Paul Bauder GmbH & Co. KG | Korntaler Landstraße 63 | 70499 Stuttgart | www.bauder.de