Flachdächer nach Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Neubau und Sanierung
Seit dem 01.01.2024 gilt das geänderte Gebäudeenergiegesetz (GEG). Das GEG regelt alle Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden, den Einsatz erneuerbarer Energien in Altbau und Neubau sowie die Randbedingungen von Energieausweisen. Inhaltlich bleiben die wesentlichen Aspekte der vorher gültigen Energieregeln (wie dem Energieeinsparungsgesetz – EnEG, der Energieeinsparverordnung – EnEV, dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz – EEWärmeG sowie dem Gebäudeenergiegesetz – GEG von 2020) gleich. Gemäß Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird die Nutzung von mind. 65 Prozent Erneuerbaren Energien spätestens ab 2028 für alle neuen Heizungen verbindlich. Der komplette GEG-Gesetzestext ist auf der unten aufgeführten Webseite des Bundesgesetzblattes zu finden (siehe Surftipps).
Gallerie
Wie die Energieeinsparverordnung arbeitet auch das GEG 2024 mit dem Konzept des Referenzgebäudes.
Für Bestandsbauten gelten diese Regeln zur Nachrüstung:
- Für eine normgerechte Dämmung von Dach bzw. oberster Geschossdecke ist zu sorgen; hierbei ist zu beachten, dass für die Dämmung in Deckenzwischenräumen Sonderkonditionen gelten (siehe § 47 Abs. 2).
- Zugängliche Leitungen, die bisher ungedämmt sind, müssen, wenn sie durch unbeheizte Räume führen, gedämmt werden.
- Heizungsanlagen, die mit Öl oder Gas befeuert werden und vor 1991 eingebaut bzw. aufgestellt wurden, dürfen nicht mehr betrieben werden. Später installierte Anlagen dürfen nach 30 Jahren Betriebsdauer nicht mehr betrieben werden.
- Ab 2026 dürfen Kessel, die mit Heizöl oder festem fossilen Brennstoff betrieben werden, nur neu installiert werden, wenn eine der im GEG aufgeführten Sonderbedingungen gilt (siehe GEG § 72 Abs. 4)
- Bei Änderungen der Gebäudehülle größer als 10% der Gesamtfläche ist zu beachten, dass der Wärmedurchgang der betroffenen Außenbauteilfläche gemäß GEG begrenzt werden muss.
- Entgegen der EnEV ist es nun nicht mehr entscheidend, ob bei Erweiterungen auch ein neuer Wärmeerzeuger eingebaut wird.
Die Muster für Energieausweise sind nicht mehr im Gebäudeenergiegesetz enthalten; an der Dauer der Gültigkeit hat sich nichts geändert.
Gesetzliche Energieausweispflicht in Deutschland:
Zum Zeitpunkt der Besichtigung des Kauf- oder Mietobjekts muss dem
Interessenten bzw. der Interessentin ein Energieausweis vorgelegt
werden. Einem Käufer bzw. einer neuen Mieterin muss darüber hinaus
der Energieausweis im Original oder als Kopie ausgehändigt werden.
Zu unterscheiden ist zwischen bedarfsorientiertem und
verbrauchsorientiertem Energieausweis. Ein verbrauchsorientierter
Energieausweis darf nur dann ausgestellt werden, wenn folgende
Voraussetzungen erfüllt sind:
- Wohngebäude mit mehr als vier Wohnungen oder
- Wohngebäude mit Baujahr nach 1977 oder
- Wohngebäude energetisch saniert nach der Wärmeschutzverordnung von 1977 oder
- Gewerbegebäude – alle Baujahre älter als fünf Jahre
Ein Energieausweis ist in Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr wie Kaufhäusern, Hotels oder Banken auszuhängen. Ab 250 Quadratmeter Nutzfläche muss der Eigentümer dafür sorgen, dass der Energieausweis gut sichtbar aushängt. Eigentümer können ohne Einschalten eines Energieeffizienzexperten keine Förderanträge mehr stellen. Die maximal förderfähigen Ausgaben für Effizienzmaßnahmen liegen bei 60.000 EUR pro Wohneinheit, wenn ein individueller Sanierungsfahrplan vorliegt, und bei 30.000 EUR ohne Sanierungsfahrplan.
Anforderungen an Flachdächer
Für das Flachdach ist ein maximal zulässiger U-Wert von 0,20 W/m²K bei Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden mit einer Innentemperatur von mind. 19°C, sowie von 0,35 W/m²K bei Nichtwohngebäuden mit einer Innentemperatur von 12 bis 19°C einzuhalten.
Werden bei der Flachdacherneuerung Gefälledächer durch keilförmige Anordnung einer Dämmschicht aufgebaut, so ist der Wärmedurchgangskoeffizient nach DIN EN ISO 6946: Bauteile – Wärmedurchlasswiderstand und Wärmedurchgangskoeffizient – Berechnungsverfahren, Anhang C zu ermitteln. Der Bemessungswert des Wärmedurchgangswiderstands am tiefsten Punkt der neuen Dämmschicht muss den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden – Teil 2: Mindestanforderungen an den Wärmeschutz gewährleisten.
Fachwissen zum Thema
Surftipps
Paul Bauder GmbH & Co. KG | Korntaler Landstraße 63 | 70499 Stuttgart | www.bauder.de