Außenwandbekleidungen im Bereich der Brandwand

Brandschutz-Praxisbeispiel und Details

Nach Musterbauordnung (MBO) § 30 müssen Brandwände als raumabschließende Bauteile zum Abschluss von Gebäuden bzw. nach 40,00 m im Innern von Gebäuden ausreichend lange die Brandausbreitung auf andere Gebäude oder Brandabschnitte verhindern. Bauteile mit brennbaren Baustoffen dürfen nicht über Brandwände hinweggeführt werden. Ebenso dürfen Außenwandkonstruktionen, die eine seitliche Brandausbreitung begünstigen, wie Doppelfassaden oder hinterlüftete Außenwandbekleidungen, nicht ohne besondere Vorkehrungen über Brandwände hinweggeführt werden.

Beispiel 1: Brandwand als Gebäudeabschlusswand in Verbindung mit der Brandwand zum Nachbarn
Beispiel 2 : Brandwand als Gebäudeabschlusswand mit Ausbildung der Fenster-Holzlaibung
Beispiel 3 : Vertikale Unterbrechung der Holzfassade durch Brandsperre im Bereich der Brandwand

Was bedeutet besondere Vorkehrungen?
Und wie wird eine hinterlüftete  Fassade im Bereich der Brandwand ausgeführt?

In der Musterliste der Technischen Baubestimmungen (Stand März 2014, Teil 1, Anlage 2.6/4 zu DIN 18516-1) sind sämtliche Bestimmungen zur technischen Ausführung geschossübergreifender bzw. zu über Brandwände hinweggeführte Hohl- und Lufträume von hinterlüfteten Außenwandbekleidungen festgelegt, die über die Muster- und Landesbauordnungen nicht näher bestimmt sind. Die Wärmedämmschicht muss nicht brennbar sein, der Hinterlüftungsspalt darf über die Brandwand nicht hinweggeführt werden und ist mindestens in Brandwanddicke mit einem im Brandfall formstabilen Dämmstoff mit einem Schmelzpunkt von > 1000° C auszufüllen.

An einem Gebäude wurden die nicht tragenden Außenwände aus wärmegedämmten Holzfertigteilen (Holzrahmenbau) raumabschließend feuerhemmend errichtet. Da es sich bei den Holzfertigteilen um „nicht geregelte Bauprodukte“ handelt, benötigen sie gemäß § 17 MBO eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) damit sie bauordnungsrechtlich verwendet werden dürfen. Außenseitig erhielten die Fassadenflächen eine hinterlüftete Bekleidung aus Holzlamellen, die als normal entflammbar (B2) einzustufen ist. Dies entspricht nicht der Anforderung an Außenwandverkleidungen, die gemäß § 28 (3) MBO einschließlich Dämmung und Unterkonstruktion schwer entflammbar (B1) sein müssen. Es ist eine Abweichung erforderlich. Um eine Brandausbreitung über die Geschosse zu verhindern wurden geschossweise horizontale Brandsperren (aus Stahlblech) vorgesehen.

Im Bereich der Brandwände wurden als besondere Vorkehrung vertikale Brandsperren (Stahlblech mit einer Auskragung von ≥ 15 mm) in Kombination mit einer Verblockung je Geschoss und nicht brennbare Dämmung, die im Bereich der Brandwand den Luftraum vollständig ausfüllt, vorgesehen.

Im Folgenden werden die besonderen Vorkehrungen (z.B. Brandsperren, Verblockung und nicht brennbare Dämmung) in Details veranschaulicht.


Beispiel 1: Brandwand als Gebäudeabschlusswand in Verbindung mit der Brandwand zum Nachbarn (siehe auch Foto)


Beispiel 2 : Brandwand als Gebäudeabschlusswand mit Ausbildung der Fenster-Holzlaibung


Beispiel 3 : Vertikale Unterbrechung der Holzfassade durch Brandsperre im Bereich der Brandwand

Die Festlegung, welche besonderen Vorkehrungen für hinterlüftete Fassaden, insbesondere im Bereich der Brandwand, erforderlich und sinnvoll sind, ist abhängig von den brandschutztechnischen Anforderungen, die sich aus der MBO für die jeweilige Gebäudeklasse und den Sonderbauvorschriften ergeben. Die Maßnahmen sind innerhalb eines Brandschutzkonzeptes mit dem Prüfingenieur für Brandschutz im Vorfeld abzustimmen.

Quelle/Bildnachweis: Reinhard Eberl-Pacan Architekten + Ingenieure Brandschutz, Berlin

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