Treppenräume
Treppenräume waren einst repräsentative Orte, dienen heute jedoch meist nur noch der Geschosserschließung. Dabei haben sie das Potenzial, mehr zu sein als funktionale Durchgangsbereiche. Sorgfältig geplant und ausgeführt, können Treppenräume zu Orten mit einer hohen Aufenthaltsqualität avancieren, die nicht ausschließlich zum Treppensteigen genutzt werden. Um dieses Ergebnis zu erzielen, ist es notwendig, den gesamten Raum, der vom Treppenkörper beeinflusst wird, in die Planung einzubeziehen. Das betrifft nicht nur Wände, Böden, Decken, Fenster und Türen aus dem unmittelbaren Umfeld, sondern auch die Beleuchtung, die Bewegungsführung der Treppe und natürlich deren Art und Ausführung.
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Anforderungen an Treppenräume
Bei der Planung von Treppenräumen müssen zunächst immer die baurechtlichen Vorschriften und Normen beachtet werden. Sie betreffen insbesondere notwendige Treppen und schreiben unter anderem die Breite von Fluren, Türen und Treppenläufen je nach erwartbarer Benutzeranzahl vor. Außerdem legen sie die Feuerwiderstandsfähigkeit der Ausstattung, eine jederzeit funktionierende Beleuchtung sowie die Lage und Ausrichtung des Treppenraumes in einem Gebäude fest.
Lage und Ausrichtung von Treppenräumen
Die Landesbauordnungen schreiben bei notwendigen Treppen in Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen vor, dass Treppenräume an einer Außenwand liegen und pro Geschoss ein öffenbares Fenster von mindestens 0,60 x 0,90 Meter Größe haben müssen. Zudem ist ein direkter Ausgang ins Freie erforderlich. Diese Öffnungen sorgen für ausreichende Rauchabzugswege, dienen als Fluchtweg für die Gebäudenutzer*innen und ermöglichen den Zugang für die Feuerwehr. Alternativ ist anstelle der Fenster auch eine Öffnung an der obersten Stelle des Treppenhauses für den Rauch- und Wärmeabzug zulässig. Ihre Größe muss mindestens fünf Prozent der Grundfläche des Treppenraumes betragen und darf nicht kleiner als ein Quadratmeter sein.
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Brandschutz in Treppenräumen
In Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen, insbesondere in Hochhäusern, sind Lage und Mindestabmessungen der notwendigen Treppen streng reglementiert, da sie im Brandfall den einzigen sicheren Fluchtweg für die Gebäudenutzer*innen darstellen. Generell schreiben Brandschutzvorschriften zwei Rettungswege vor, wobei der erste immer mit Rettungsfenstern ausgestattet sein muss. Weniger strenge Vorschriften gelten für die Lage und Ausführung einer Treppe in Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen sowie für zusätzliche, nicht notwendige Treppen. Sie werden brandschutztechnisch wie Deckendurchbrüche behandelt und bieten einen größeren Gestaltungsspielraum (siehe Objekte zum Thema).
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