Treppendurchgangshöhe
Für das sichere Begehen einer Treppe ist neben dem Steigungsverhältnis und der Laufbreite auch die lichte Durchgangshöhe zu beachten. Sie ist das kleinste senkrechte Fertigmaß zwischen einer gedachten Linie entlang der Stufenvorderkanten und einer parallel dazu verlaufenden Linie entlang der Unterkante des darüber liegenden Treppenlaufs bzw. Bauteils. Dies können Dachschrägen sein, Podeste, Balken oder Verrohrungen.
Gallerie
In DIN 18065 Gebäudetreppen ist die Mindestabmessung der
lichten Treppendurchgangshöhe unter Punkt 6.4 einheitlich für alle
Gebäudearten mit 200 cm angegeben. In Wohngebäuden mit bis zu zwei
Wohnungen sowie bei baurechtlich nicht notwendigen Treppen sind
Abweichungen möglich. Hier darf die Höhe seitlich auf einem ein-
oder beidseitigen Randstreifen um maximal 25 cm verkürzt werden
(siehe Abb. 5). Die in der Norm angegebene Treppendurchgangshöhe
von nur 200 cm ist als absolutes Mindestmaß zu betrachten, das
heutigen Ansprüchen kaum mehr genügt. In der Praxis sollte die
lichte Höhe nicht weniger als 210 cm betragen.
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