Treppenräume

Waren Treppenräume früher Orte der Repräsentation, sind sie heute meistens auf ihre reine Erschließungsfunktion beschränkt. Dabei können sie viel mehr, als nur die einzelnen Geschosse miteinander zu verbinden. Sorgfältig konzipiert und ausgeführt, lassen sie sich in Schmuckstücke verwandeln, die zu schade sind, um sich nur zum Treppensteigen darin aufzuhalten. Um ein solches Ergebnis zu erzielen, ist es notwendig, den gesamten vom Treppenkörper beeinflussten Raum in die Planung miteinzubeziehen. Das sind nicht nur Wände, Böden, Decken, Fenster und Türen aus dem unmittelbaren Umfeld, sondern auch die Beleuchtung und Bewegungsführung der Treppe sowie selbstverständlich deren Art und Ausführung.

Inszenierte Erschließung im Stuttgarter Mercedes-Benz-Museum
Zweckmäßig aber dennoch sorgfältig aufeinander abgestimmt ist der Treppenraum im Berliner Museum für Architekturzeichnung
Ein sorgfältig konzipierter Treppenraum ist fast zu schade, um sich nur zum Treppensteigen darin aufzuhalten

Anforderungen an Treppenräume
Unabhängig von der Gestaltung eines Treppenraumes sind zunächst immer die baurechtlichen Vorschriften und Normen zu beachten! Sie betreffen insbesondere notwendige Treppen und schreiben u.a. die Breite von Fluren, Türen und Treppenläufen je nach erwartbarer Benutzeranzahl vor, die Feuerwiderstandsfähigkeit der Ausstattung, eine jederzeit funktionierende Beleuchtung sowie die Lage und Ausrichtung des Treppenraumes in einem Gebäude.

Lage und Ausrichtung von Treppenräumen
Bei notwendigen Treppen in Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen schreiben die Landesbauordnungen vor, dass Treppenräume an einer Außenwand des Gebäudes liegen und je Geschoss ein öffenbares Fenster von mindestens 0,60 x 0,90 m besitzen müssen. Zudem ist ein direkter Ausgang ins Freie vorgeschrieben. Die Öffnungen sichern eine ausreichende Entrauchung, dienen als Fluchtweg für die Gebäudenutzer und ermöglichen der Feuerwehr den Zugang ins Haus. Anstelle der Fenster ist als Ersatz auch eine Öffnung für den Rauch- und Wärmeabzug an der obersten Stelle des Treppenhauses erlaubt. Ihre Größe muss ≥ 5% der Grundfläche des Treppenraumes betragen, mindestens jedoch 1,00 m².

In Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen, und vor allem in Hochhäusern, sind Lage und Mindestabmessungen der notwendigen Treppen streng reglementiert, da sie im Brandfall den einzigen sicheren Fluchtweg für die Gebäudenutzer darstellen. Ohnehin schreiben Brandschutzvorschriften zwei Rettungswege vor, wobei der erste immer mit Rettungsfenstern versehen sein muss. Weniger streng sind die Vorschriften an die Lage und Ausführung einer Treppe in Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen sowie bei zusätzlichen, nicht notwendigen Treppen. Sie werden brandschutztechnisch wie Deckendurchbrüche behandelt und bieten einen deutlich größeren Gestaltungsspielraum (siehe Objekte zum Thema).

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Im Unterschied zur notwendigen ist die nicht notwendige Treppe nach Baurecht eine „zusätzliche Treppe, die gegebenenfalls auch der Hauptnutzung dient“ - aber nicht als Fluchtweg

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Treppenarten

Nicht notwendige Treppen

Notwendige Treppen dürfen nicht mehr als 35 Meter von jedem Punkt des Gebäudes entfernt sein

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Treppenarten

Notwendige Treppen

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Planungsgrundlagen

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