Treppenräume
Waren Treppenräume früher Orte der Repräsentation, sind sie heute meistens auf ihre reine Erschließungsfunktion beschränkt. Dabei können sie viel mehr, als nur die einzelnen Geschosse miteinander zu verbinden. Sorgfältig konzipiert und ausgeführt, lassen sie sich in Schmuckstücke verwandeln, die zu schade sind, um sich nur zum Treppensteigen darin aufzuhalten. Um ein solches Ergebnis zu erzielen, ist es notwendig, den gesamten vom Treppenkörper beeinflussten Raum in die Planung miteinzubeziehen. Das sind nicht nur Wände, Böden, Decken, Fenster und Türen aus dem unmittelbaren Umfeld, sondern auch die Beleuchtung und Bewegungsführung der Treppe sowie selbstverständlich deren Art und Ausführung.
Gallerie
Anforderungen an Treppenräume
Unabhängig von der Gestaltung eines Treppenraumes sind zunächst
immer die baurechtlichen Vorschriften und Normen zu beachten! Sie
betreffen insbesondere notwendige Treppen und schreiben u.a. die Breite
von Fluren, Türen und Treppenläufen je nach erwartbarer
Benutzeranzahl vor, die Feuerwiderstandsfähigkeit der Ausstattung,
eine jederzeit funktionierende Beleuchtung sowie die Lage und
Ausrichtung des Treppenraumes in einem Gebäude.
Lage und Ausrichtung von Treppenräumen
Bei notwendigen Treppen in Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen
schreiben die Landesbauordnungen vor, dass Treppenräume an einer
Außenwand des Gebäudes liegen und je Geschoss ein öffenbares
Fenster von mindestens 0,60 x 0,90 m besitzen müssen. Zudem ist ein
direkter Ausgang ins Freie vorgeschrieben. Die Öffnungen sichern
eine ausreichende Entrauchung, dienen als Fluchtweg für die
Gebäudenutzer und ermöglichen der Feuerwehr den Zugang ins Haus.
Anstelle der Fenster ist als Ersatz auch eine Öffnung für den
Rauch- und Wärmeabzug an der obersten Stelle des Treppenhauses
erlaubt. Ihre Größe muss ≥ 5% der Grundfläche des Treppenraumes
betragen, mindestens jedoch 1,00 m².
In Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen, und vor allem in
Hochhäusern, sind Lage und Mindestabmessungen der notwendigen
Treppen streng reglementiert, da sie im Brandfall den einzigen
sicheren Fluchtweg für die Gebäudenutzer darstellen. Ohnehin
schreiben Brandschutzvorschriften zwei Rettungswege vor, wobei der
erste immer mit Rettungsfenstern versehen sein muss. Weniger streng
sind die Vorschriften an die Lage und Ausführung einer Treppe in
Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen sowie bei zusätzlichen,
nicht notwendigen Treppen. Sie werden brandschutztechnisch wie
Deckendurchbrüche behandelt und bieten einen deutlich größeren
Gestaltungsspielraum (siehe Objekte zum Thema).
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