Eingriffsregelung
Prüfinstrument zur Durchsetzung von Belangen des Naturschutzes
Die Eingriffsregelung, auch bekannt als Eingriffs-Ausgleichs-Regelung, ist im deutschen Recht ein bedeutendes Prüfinstrument zur Durchsetzung von Belangen des Naturschutzes, das auch außerhalb von besonderen Schutzgebieten greift.
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Das Ziel der naturschutzrechtlichen Prüfinstrumente besteht darin, die negativen Auswirkungen von Eingriffen in Natur und Landschaft zu identifizieren und diese möglichst zu vermeiden, zu verringern oder anderweitig auszugleichen. Zu den häufigsten Arten von Eingriffen gehören Bauvorhaben im Siedlungs- und Verkehrsbereich. Die wichtigsten rechtlichen Grundlagen für die Eingriffsregelung sind Paragraph 14 und 15 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sowie Paragraph 1a und 35 des Baugesetzbuches (BauGB). Weitere Einzelheiten ergeben sich aus den Naturschutzgesetzen der einzelnen Bundesländer, wie beispielsweise den Landschaftspflegegesetzen.
Gemäß der Eingriffsregelung, müssen landschaftspflegerische Maßnahmen (sogenannte Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) ergriffen werden, um die Auswirkungen von Eingriffen in Natur und Landschaft auszugleichen oder zu ersetzen. Bei jeglichen Bauvorhaben ist jedoch zunächst erforderlich, die Planung zu optimieren, um negative Auswirkungen so gering wie möglich zu halten. Dieses Vermeidungsgebot, das darauf abzielt, vermeidbare Beeinträchtigungen gar nicht erst zuzulassen, gewinnt angesichts des rapide fortschreitenden Verlusts der biologischen Vielfalt zunehmend an Bedeutung. Besonderes Augenmerk liegt dabei auf der Vermeidung von Beeinträchtigungen, die eine wichtige Rolle für den Erhalt der biologischen Vielfalt auf genetischer, artenspezifischer und landschaftlicher Ebene spielen.
Für unvermeidbare Verschlechterungen von Natur und Landschaft soll ein Ausgleich am Ort des Eingriffs oder alternativ ein Ersatz an einem anderen Ort „im betroffenen Naturraum“ geschaffen werden. Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen müssen immer funktionsbezogen sein, das heißt, sie sollten sich auf das jeweilige Schutzgut beziehen. Wenn zum Beispiel Bäume gefällt werden, müssen neue Bäume gepflanzt werden, wenn Wiesen asphaltiert werden, sollen versiegelte Flächen entsiegelt und zu Wiesen umgewandelt werden. Im Sinne des Erhalts und der Förderung der biologischen Vielfalt sollten vorzugsweise Ausgleichsmaßnahmen gewählt werden, die funktional sinnvoller sind als gleichwertige Ersatzmaßnahmen.
Die bundesweit einheitliche Regelung zur Erhebung von Ersatzgeldern wurde im Jahr 2009 in Paragraph 15 Absatz 6 des Bundesnaturschutzgesetzes festgelegt. Neben der Festlegung und Höhe des Ersatzgeldes besteht die Anforderung, dass es fachgerechtverwendet wird und vorzugsweise im betroffenen Naturraum zum Einsatz kommt.
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