EU-Gebäuderichtlinie

Gebäude sind innerhalb der EU für rund vierzig Prozent des Endenergieverbrauchs und für 36 Prozent der klimaschädlichen CO2-Emissionen verantwortlich. 75 Prozent aller Gebäude in den Mitgliedsstaaten sind nicht energieeffizient und jedes Jahr werden lediglich 0,4 bis 1,2 Prozent des Gebäudebestands renoviert. Die EU sieht hier dementsprechend  ein enormes Potenzial zur Energieeinsparung.

Um die Energieeffizienz von Gebäuden zu steigern und so den Energiebedarf und die CO₂-Emissionen der Mitgliedsländer zu senken sowie ihre Abhängigkeit von Energieimporten zu reduzieren, hat die Union die EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden oder kurz EU-Gebäuderichtlinie (englisch: Energy Performance of Buildings Directive – EPBD) erlassen. Die neueste Fassung stammt von 2018.

EU-Gebäuderichtlinie 2002/91/EG von 2002
Mit der Gebäuderichtlinie von 2002 wurden die Mitgliedsländer der EU aufgefordert:

  • Eine Berechnungsmethode für die Energiebilanz von Gebäuden einzuführen.
  • Energetische Mindestanforderungen für Neubauten festzulegen.
  • Energetische Mindestanforderungen für Bestandsgebäude festzulegen, die eine Gesamtnutzfläche von über 1.000 Quadratmeter besitzen und umfangreich renoviert werden.
  • Energieausweise für Gebäude einzuführen.
  • Regelmäßige Überprüfungen der Effizienz von Heizungs- und Klimaanlagen durchzuführen.
Deutschland hat die Vorschriften mit den Energieeinsparverordnungen (EnEV) 2002, 2004 und 2007 umgesetzt.

EU-Gebäuderichtlinie 2010/31/EU von 2010
Im Jahr 2010 verschärfte die EU die Anforderungen der EU-Gebäuderichtlinie.

Wichtigste Neuerungen:
  • Einführung eines Niedrigstenergie-Gebäudes (Fast-Nullenergie-Gebäude) als Standard für alle Neubauten ab 2021, für behördliche Bauten bereits ab 2019. Der verbleibende, sehr geringe Energiebedarf soll zu einem ganz wesentlichen Teil durch erneuerbare Energien gedeckt werden.
  • Die Mindestanforderungen für die Sanierung von Bestandsgebäuden gelten für alle Gebäude, statt wie bisher nur bei Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von über 1.000 Quadratmetern.
  • Bei der Vermietung oder dem Verkauf einer Immobilie ist vom Vermieter oder Verkäufer unaufgefordert ein Energieausweis vorzulegen. Die Kennwerte des Energieausweises müssen auch in gewerblichen Verkaufs- oder Vermietungsanzeigen angegeben werden.
  • Qualifizierte Fachleute für die Ausstellung von Energieausweisen müssen in öffentlich zugänglichen Listen bekannt gemacht werden.
  • Die Aushangpflicht für Energieausweise wird auf alle öffentlichen und privaten Gebäude erweitert, in denen eine Fläche von mehr als 500 Quadratmeter starkem Publikumsverkehr ausgesetzt ist. Dieser Schwellenwert wurde im Juli 2015 auf 250 Quadratmeter abgesenkt.
  • Einführung eines unabhängigen Kontrollsystems für Energieausweise in Form von Stichproben.
Deutschland hat die Vorschriften mit der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014 teilweise umgesetzt. Die komplette Umsetzung soll mit dem neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG) erfolgen, das noch nicht verabschiedet wurde.

EU-Gebäuderichtlinie 2018/844/EU von 2018
2018 wurde die EU-Gebäuderichtlinie erneut mit einer Änderungsrichtlinie fortgeschrieben.

Wichtigste Neuerungen:
  • Die Mitgliedsstaaten müssen bis 2020 eine detaillierte Sanierungsstrategie für Bestandsgebäude vorlegen. Ziel ist es, den kosteneffizienten Umbau bestehender Gebäude in Niedrigstenergiegebäude zu erleichtern, um bis zum Jahr 2050 einen energieeffizienten und dekarbonisierten Gebäudebestand zu erreichen.
  • Um einen effizienten Gebäudebetrieb sicherzustellen, sollen verstärkt Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) und intelligente Technologien, wie Gebäudeautomatisierungs- und Steuerungssysteme zum Einsatz kommen.
  • Einführung eines „Intelligenzfähigkeitsindikators“ als zusätzliche Information für Mieter oder Käufer. Er soll die Fähigkeit von Gebäuden messen, sich durch neue Technologien und elektronische Systeme an den Bedarf der Bewohner anzupassen, den Betrieb zu optimieren und mit dem Netz zu interagieren (Lastmanagement).
  • Aufbau einer Infrastruktur für Elektrofahrzeuge auf Gebäudeparkplätzen.
  • Die regelmäßige Inspektionspflicht für Heizungen besteht künftig erst ab einer Nennleistung über 70 kW (bisher 20 kW), für Klimaanlagen ebenfalls erst ab einer Nennleistung über 70 kW (bisher 12 kW). Heizungs- und Klimaanlagen, die mit Lüftungsanlagen kombiniert sind, werden künftig in die Inspektionspflicht miteinbezogen.
Deutschland muss den Großteil der neuen Vorschriften zum 10. März 2020 in nationales Recht umsetzen. Voraussichtlich wird das mit dem neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG) geschehen.

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