Holzbauspezifische bauordnungsrechtliche Grundlagen

Die Musterbauordnung 2002 (MBO) mit den für den Holzbau relevanten Änderungen der brandschutztechnischen Regelungen aus dem Jahr 2019 und die Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile und Außenwandbekleidungen in Holzbauweise (MHolzBauRL) aus dem Jahr 2020 bilden in Grundzügen die Entwicklungen und die Leistungsfähigkeit des modernen mehrgeschossigen Holzbaus ab. Zusammen mit der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) geben sie den formalen Rahmen für die bauordnungsrechtlichen Anforderungen für das Bauen mit brennbaren Baustoffen vor. Die Akzeptanz für das Bauen mit Holz zeigt sich in der stetig steigenden Zahl genehmigter und errichteter mehrgeschossiger Gebäude in Holzbauweise.

Musterbauordnung

Die entscheidenden Änderungen in der MBO finden sich in § 26 „Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen” und § 28 „Außenwände” wieder:

  • „Nach § 26 Abs. 2 Satz 3 der Musterbauordnung (MBO) vom 27.09.2019 müssen die tragenden und aussteifenden Teile feuerbeständiger Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Raumabschließende Bauteile müssen zusätzlich eine in Bauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen haben. Hochfeuerhemmende Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen bestehen, müssen allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) haben und – sofern vorhanden – mit nichtbrennbaren Dämmstoffen gedämmt sein.

  • Gemäß § 26 Abs. 2 Satz 4 MBO ist für Bauteile, die feuerbeständig oder hochfeuerhemmend sein müssen, eine Verwendung brennbarer Baustoffe eröffnet. Gleichwohl weisen solche Bauteile ein anderes Brandverhalten auf, weshalb es sich definitionsgemäß nicht um feuerbeständige bzw. hochfeuerhemmende Bauteile handelt. Die Verwendung brennbarer Baustoffe ist daher unter den Vorbehalt gestellt, dass die angewendeten Bauarten den Technischen Baubestimmungen nach § 85a MBO entsprechen.” (Quelle: DIBt, siehe Surftipps)

  • § 28 Abs. 5 Satz 2 MBO sagt, „abweichend von Absatz 3 (Anforderung: schwerentflammbar) sind hinterlüftete Außenwandbekleidungen, die den Technischen Baubestimmungen nach § 85a MBO entsprechen, mit Ausnahme der Dämmstoffe aus normalentflammbaren Baustoffen zulässig.”

Die MBO wurde mit Stand 03/2024 von allen Bundesländern weitgehend in das jeweilige Landesrecht übernommen. So sind in allen Bundesländern Bauteile aus brennbaren Baustoffen abweichend zu den hochfeuerhemmenden und feuerbeständigen Bauteilen zulässig. Dies gilt mit Ausnahme von Hamburg auch für die Verwendung brennbarer Baustoffe für Außenwandbekleidungen.

MHolzBauRL

Die MHolzBauRL hat mit der Ausgabe 2021/1 in die MVV TB als technische Regel Einzug gehalten und löst die „Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise – M-HFHHolzR“ aus dem Jahr 2004 ab. Für Gebäude der Gebäudeklasse 4 und 5 regelt sie die Anforderungen an Bauteile in Holzbauweisen und ist mit Stand 05/2024 in allen Bundesländern bis auf Sachsen gültig.

Quelle: Holzbau Deutschland Institut

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