Allgemeine bauordnungsrechtliche Grundlagen

Musterbauordnung und Landesbauordnungen

Die Inhalte der Musterbauordnung (MBO) werden kontinuierlich von der Bauministerkonferenz (ARGEBAU – Arbeitsgemeinschaft der für Städtebau, Bau- und Wohnungswesen zuständigen Minister und Senatoren der 16 Länder der Bundesrepublik Deutschland) beraten und aktualisiert. Sie bildet die Grundlage für die Baugesetzgebung der Bundesländer.

Gallerie

Den Bundesländern wird empfohlen, ihre jeweilige Landesbauordnung (LBO) im Rahmen von Novellierungsverfahren an die MBO anzupassen. Viele Anforderungen der MBO werden in allen Bundesländern einheitlich in die LBO übernommen, es gibt aber auch länderspezifische Abweichungen. Dies betrifft auch einige brandschutztechnische Anforderungen.

Gebäudeklassen

Die grundsätzlichen brandschutztechnischen Anforderungen an Gebäude hängen von der jeweiligen Gebäudeklasse ab. Die MBO gibt fünf Gebäudeklassen (GK) vor, die nach folgenden Kriterien unterteilt sind.

  • OKF = Maß der Oberkante des Fußbodens des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel (§ 2 Abs. 3 Satz 2 MBO)
    Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind (§ 2 Abs. 5 MBO)
  • Anzahl und/oder Größe der NE = Nutzungseinheit – Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten mit mindestens einem Aufenthaltsraum
  • Nutzung des Gebäudes
  • Gebäude ist freistehend/nicht freistehend

Die Einteilung nach jeweiliger Landesbauordnung kann geringfügig von der nach MBO (siehe Abb. 1) abweichen.

Abbildung 1: Gebäudeklassen nach MBO (Quelle: Holzbau Deutschland Institut)

Brandschutz im Bauordnungsrecht

Die MBO gibt im § 14 hinsichtlich des Brandschutzes folgendes Schutzziel aus:

„Bauliche Anlagen sind so zu errichten, […], dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.“

Um dieses Schutzziel zu erreichen, werden von den Bauordnungen mit steigender Gebäudeklasse steigende Anforderungen an den baulichen Brandschutz gestellt. Diese beziehen sich auf

  • die Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile des Gebäudes, unterschieden in feuerbeständig, hochfeuerhemmend und feuerhemmend und
  • das Brandverhalten der für diese Bauteile verwendeten Baustoffe, unterteilt in nichtbrennbare und brennbare Baustoffe; letztere wiederum unterteilt in schwerentflammbare und normalentflammbare Baustoffe.
Die MBO regelt die allgemeinen Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und die Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauteilen in § 26.

Verwaltungsvorschriften Technische Baubestimmungen

Legitimiert durch die Bauordnung (§ 85a), macht einmal im Jahr das DIBt1) die Technischen Baubestimmungen in der Muster-Verwaltungsvorschrift bekannt (MVV TB). Mit dieser werden die allgemeinen bauordnungsrechtlichen Anforderungen an Teile baulicher Anlagen u.a. durch Bezugnahme technischer Regelungen (z.B. Verordnungen, Normen und Richtlinien) präzisiert.
Analog zur Musterbauordnung erfolgt eine Übernahme der MVV TB länderspezifisch (➤ Tab. 1).

Tab. 1:  Übersicht der Bundesländer und der jeweils gültigen MVV TB (Stand 03/2024; Quelle: Holzbau Deutschland Institut)


1) Deutsches Institut für Bautechnik: siehe Surftipps; Quelle: Holzbau Deutschland Institut

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