Holzbauspezifische bauordnungsrechtliche Grundlagen

Die Musterbauordnung 2002 (MBO) mit den für den Holzbau relevanten Änderungen der brandschutztechnischen Regelungen aus dem Jahr 2019 und die Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile und Außenwandbekleidungen in Holzbauweise (MHolzBauRL) aus dem Jahr 2020 bilden in Grundzügen die Entwicklungen und die Leistungsfähigkeit des modernen mehrgeschossigen Holzbaus ab. Zusammen mit der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) geben sie den formalen Rahmen für die bauordnungsrechtlichen Anforderungen für das Bauen mit brennbaren Baustoffen vor. Die Akzeptanz für das Bauen mit Holz zeigt sich in der stetig steigenden Zahl genehmigter und errichteter mehrgeschossiger Gebäude in Holzbauweise.

Musterbauordnung

Die entscheidenden Änderungen in der MBO finden sich in § 26 „Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen” und § 28 „Außenwände” wieder:

  • „Nach § 26 Abs. 2 Satz 3 der Musterbauordnung (MBO) vom 27.09.2019 müssen die tragenden und aussteifenden Teile feuerbeständiger Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Raumabschließende Bauteile müssen zusätzlich eine in Bauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen haben. Hochfeuerhemmende Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen bestehen, müssen allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) haben und – sofern vorhanden – mit nichtbrennbaren Dämmstoffen gedämmt sein.

  • Gemäß § 26 Abs. 2 Satz 4 MBO ist für Bauteile, die feuerbeständig oder hochfeuerhemmend sein müssen, eine Verwendung brennbarer Baustoffe eröffnet. Gleichwohl weisen solche Bauteile ein anderes Brandverhalten auf, weshalb es sich definitionsgemäß nicht um feuerbeständige bzw. hochfeuerhemmende Bauteile handelt. Die Verwendung brennbarer Baustoffe ist daher unter den Vorbehalt gestellt, dass die angewendeten Bauarten den Technischen Baubestimmungen nach § 85a MBO entsprechen.” 

  • § 28 Abs. 5 Satz 2 MBO sagt, „abweichend von Absatz 3 (Anforderung: schwerentflammbar) sind hinterlüftete Außenwandbekleidungen, die den Technischen Baubestimmungen nach § 85a MBO entsprechen, mit Ausnahme der Dämmstoffe aus normalentflammbaren Baustoffen zulässig.”

Diese Passagen der MBO sind von allen Bundesländern weitgehend in das jeweilige Landesrecht übernommen worden. Somit sind in allen Bundesländern Bauteile aus brennbaren Baustoffen abweichend zu den hochfeuerhemmenden und feuerbeständigen Bauteilen zulässig. Dies gilt mit Ausnahme von Hamburg auch für die Verwendung brennbarer Baustoffe für Außenwandbekleidungen.

MHolzBauRL 2024

Die MHolzBauRL 2024 hat mit der Ausgabe 2025/1 in die MVV TB als technische Regel Einzug gehalten. Die Fortschreibung der Richtlinie aus dem Jahr 2020 erfolgte vor dem Hintergrund neuer Ergebnisse aus der Forschung, insbesondere aus dem Vorhaben TIMpuls.

Die Richtlinie basiert auf einer veränderten Systematik. Der direkte Bezug zu den Gebäudeklassen 4 und 5 ist entfallen. Die Regelungen orientieren sich stattdessen an den Feuerwiderstandsfähigkeiten der Bauteile in Holzbauweise (hochfeuerhemmend, abweichend hochfeuerhemmend und abweichend feuerbeständig). Der Anwendungsbereich dieser Bauteile umfasst weitgehend die genannten Gebäudeklassen sowie nunmehr auch bestimmte Sonderbauten. 

Die MHolzBauRL 2024 gilt mit Stand Januar 2026 in allen Bundesländern.

Quelle: Holzbau Deutschland Institut

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