Arbeitssicherheit

Nach §3 des ArbSchG (vom 7. August 1996; BGBl. I S. 1246) ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben. Der Arbeitgeber muss nach §6 des ArbSchG über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. Bei gleichartiger Gefährdungssituation ist es ausreichend, wenn die Unterlagen zusammengefasste Angaben enthalten.

Acht Jahre nach Eröffnung des Operhauses (2005) hatten sich der Teile der Verkleidung gelöst
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Das Basisdokument, die Gefährdungsbeurteilung, muss für jede Baustelle vor Ort verfügbar sein. Sie ist ggf. zu aktualisieren und die Einhaltung der festgelegten arbeitssicherheitstechnischen Maßnahmen ist regelmäßig zu überprüfen. Wie bei der Anfertigung einer Gefährdungsbeurteilung vorzugehen ist, wird dazu sowohl von der BG BAU als auch beispielsweise vom Güteschutzverband Betonschalungen e.V. (GSV) ausgeführt. Nach der BG BAU und dem GSV werden folgende fünf Basisschritte zur Anfertigung einer Gefährdungsbeurteilung vorgeschlagen:

  • Aufgabenstellung festlegen (Untersuchungseinheit, Personenkreis festlegen, Führungskräfte und Betroffene informieren)
  • Gefährdungen ermitteln (bezogen auf die Arbeitsstätte, den Arbeitsplatz, die Arbeitsmittel respektive die Personengruppen)
  • Bewerten durch Vergleich mit dem sicheren respektive gesundheitsgerechten Sollzustand unter Anwendung der gesetzlichen Vorgaben
  • Maßnahmen ableiten, durchführen und deren Wirksamkeit überprüfen
  • Ergebnisse dokumentieren (Protokolle, Prüflisten, Betriebsanweisungen, zusammenfassende Dokumentation)

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