Schneefang
Schneefangsysteme und Vorschriften
Zum Schutz gegen Dachlawinen gibt es verschiedene Schneefangsysteme: Neben horizontalen Schneefanggittern kommen auch sogenannte Schneefangbalken (meist Rundhölzer) oder Schneefangrohre zum Einsatz. Zusätzlich können Schneefanghaken auf der Dachfläche verteilt werden, die den Schnee halten und damit das jeweilige Schneefangsystem entlasten. Bei der Montage ist darauf zu achten, dass sowohl das Material als auch die Verankerung auf der Unterkonstruktion der Schneelast standhalten können.
Gallerie
Entsprechend der zu erwartenden Schneemenge ist Deutschland in verschiedene geografische Schneelastzonen unterteilt. Basierend auf der Zone, in der sich ein Gebäude befindet, ist die zulässige Schneelast für das Dach zu ermitteln. Genaue Vorgaben dazu finden sich in den Regeln des Dachdeckerhandwerks (ZDVH-Regeln) sowie in der DIN EN 1991-1-3 Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke – Teil 1-3: Allgemeine Einwirkungen, Schneelasten. Generell gilt: Je höher ein Gebäude liegt, umso höher ist die anzusetzende Schneelast.
Eine grundsätzliche Pflicht zur Sicherung des Daches gegen herabfallenden Schnee auf öffentliche Flächen besteht nicht überall. Dies ist in den jeweiligen Landesbauordnungen unterschiedlich geregelt. So sieht z. B. § 28 Abs. 9 der Brandenburgischen Bauordnung zwingend Vorrichtungen zum Schutz gegen das Herabfallen von Schnee für an Verkehrsflächen angrenzende Dächer vor. Dagegen formuliert die Landesbauordnung NRW in § 35 Abs. 8 nur eine optionale Verpflichtung: „Bei Dächern an Verkehrsflächen und über Eingängen können Vorrichtungen zum Schutz gegen das Herabfallen von Schnee und Eis verlangt werden.“
Gilt im betreffenden Gemeindegebiet eine entsprechende
ordnungsbehördliche Vorschrift, so kann sich auch daraus die
Verpflichtung zum Anbringen von Schneefangvorrichtungen oder
ansonsten von Warnhinweisen vor Dachlawinen ergeben. Entsprechend
einem Schadenersatzurteil kann auch eine Dachneigung
über 45° zu einer Sicherungspflicht führen. Die
Rechtsanwaltskanzlei Prof. Schweizer aus München hat dazu folgenden
Leitsatz formuliert: „Der Eigentümer eines Gebäudes haftet hälftig
für den Schaden durch eine Schneelawine, die bei Tauwetter von
einem nicht mit Schneefanggitter gesicherten, mit 45 Grad geneigten
Kirchendach abgeht und einen Pkw beschädigt. Warnschilder allein
reichen als Sicherungsmaßnahme nicht aus.“