Nachträglich Dämmen im Dachgeschoss
Wärmeverluste im Dachbereich vermeiden
Seit der Einführung der Energieeinsparverordnung 2002 (EnEV
2002) besteht die gesetzliche Pflicht, die oberste Geschossdecke
ausreichend zu dämmen. Alle nicht begehbaren, aber zugänglichen
obersten Geschossdecken sind so zu dämmen, dass das Bauteil den
Wert von 0,24 W/m²K nicht überschreitet. Dies gilt für alle
zugänglichen Decken beheizter Räume zu unbeheiztem Dachraum, die
den Anforderungen des Mindestwärmeschutzes nach DIN 4108
Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden -
Teil 2 nicht erfüllen. Nach Anlage 3 Nr. 4 gilt sinngemäß,
dass es ausreicht, die Balkenhöhe mit WLG 035 auszudämmen.
Neben dem Aufbau der Decke spielt auch die Belüftung des Dachraums
eine wichtige Rolle. Dabei geht es nicht nur um die Dämmung.
Wichtig für den Tauwasserausfall ist, dass keine relative
Feuchtigkeit über 80 % entsteht. Ist der Giebel gedämmt, der
Spitzboden aber nicht beheizt, so wird dort eine niedrigere
Temperatur herrschen. Fehlt eine Dampfbremse
zwischen Obergeschoss und Giebel, findet sich im Dachraum der
gleiche Dampfdruck wie im darunter liegendem Geschoss. Bei
niedrigerer Raumtemperatur ist dann die relative Feuchtigkeit
höher. Daher müssen eine ausreichende Belüftung und aufeinander
abgestimmte Dampfbremsen, deren Diffusionsoffenheit nach außen
zunimmt, eine geregelte Abführung der Luftfeuchtigkeit
gewährleisten. Beim Dachausbau oder bereits ausgebautem Dach ist
der Dachaufbau deshalb zu prüfen.
Gallerie
Häufig auftretende Fehler sind nicht gedämmte Gaubenwangen und Abseiten. Es ist grundsätzlich zu prüfen und sicher zu stellen, dass die Dachkonstruktion dicht ist. Die Dacheindeckung sollte grundsätzlich hinterlüftet sein, damit durch Kondensation, Undichtheiten etc. eingedrungenes Wasser abgelüftet werden kann. Eine wasserführende (und winddichtende) Schicht oberhalb der Dämmung (außen) ist heute anerkannte Regel der Technik. Diese Unterspannbahnen müssen in die Dachrinne entwässern und sollten verklebt sein. Raumseitig der Dämmung ist (in Abhängigkeit vom detaillierten Bauteilaufbau) eine dampfbremsende und luftdichte Schicht erforderlich.
Der Mindestwärmeschutz (DIN 4108 Wärmeschutz und
Energie-Einsparung in Gebäuden - Teil 2:
Mindestanforderungen an den Wärmeschutz) ist bei nachträglicher
Dachdämmung einzuhalten. Der in der EnEV angegebene maximale
U-Wert
von 0,24 W/m²K kann bei einer Dämmhöhe von 18 cm (WLG 035) und
einem Holzanteil im Dach von 10% eingehalten werden (Anlage 3,
Tabelle 1). Ist der Mindestwärmeschutz einzuhalten, braucht die
Dachhaut nicht angehoben zu werden.