Nachträglich Dämmen im Dachgeschoss

Wärmeverluste im Dachbereich vermeiden

Seit der Einführung der Energieeinsparverordnung 2002 (EnEV 2002) besteht die gesetzliche Pflicht, die oberste Geschossdecke ausreichend zu dämmen. Alle nicht begehbaren, aber zugänglichen obersten Geschossdecken sind so zu dämmen, dass das Bauteil den Wert von 0,24 W/m²K nicht überschreitet. Dies gilt für alle zugänglichen Decken beheizter Räume zu unbeheiztem Dachraum, die den Anforderungen des Mindestwärmeschutzes nach DIN 4108 Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden - Teil 2 nicht erfüllen. Nach Anlage 3 Nr. 4 gilt sinngemäß, dass es ausreicht, die Balkenhöhe mit WLG 035 auszudämmen.

Neben dem Aufbau der Decke spielt auch die Belüftung des Dachraums eine wichtige Rolle. Dabei geht es nicht nur um die Dämmung. Wichtig für den Tauwasserausfall ist, dass keine relative Feuchtigkeit über 80 % entsteht. Ist der Giebel gedämmt, der Spitzboden aber nicht beheizt, so wird dort eine niedrigere Temperatur herrschen. Fehlt eine Dampfbremse zwischen Obergeschoss und Giebel, findet sich im Dachraum der gleiche Dampfdruck wie im darunter liegendem Geschoss. Bei niedrigerer Raumtemperatur ist dann die relative Feuchtigkeit höher. Daher müssen eine ausreichende Belüftung und aufeinander abgestimmte Dampfbremsen, deren Diffusionsoffenheit nach außen zunimmt, eine geregelte Abführung der Luftfeuchtigkeit gewährleisten. Beim Dachausbau oder bereits ausgebautem Dach ist der Dachaufbau deshalb zu prüfen.

Häufig auftretende Fehler sind nicht gedämmte Gaubenwangen und Abseiten. Es ist grundsätzlich zu prüfen und sicher zu stellen, dass die Dachkonstruktion dicht ist. Die Dacheindeckung sollte grundsätzlich hinterlüftet sein, damit durch Kondensation, Undichtheiten etc. eingedrungenes Wasser abgelüftet werden kann. Eine wasserführende (und winddichtende) Schicht oberhalb der Dämmung (außen) ist heute anerkannte Regel der Technik. Diese Unterspannbahnen müssen in die Dachrinne entwässern und sollten verklebt sein. Raumseitig der Dämmung ist (in Abhängigkeit vom detaillierten Bauteilaufbau) eine dampfbremsende und luftdichte Schicht erforderlich.

Der Mindestwärmeschutz (DIN 4108 Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden - Teil 2: Mindestanforderungen an den Wärmeschutz) ist bei nachträglicher Dachdämmung einzuhalten. Der in der EnEV angegebene maximale U-Wert von 0,24 W/m²K kann bei einer Dämmhöhe von 18 cm (WLG 035) und einem Holzanteil im Dach von 10% eingehalten werden (Anlage 3, Tabelle 1). Ist der Mindestwärmeschutz einzuhalten, braucht die Dachhaut nicht angehoben zu werden.