Nachträglich Dämmen im Dachgeschoss

Wärmeverluste im Dachbereich vermeiden

Schon seit Einführung der Energieeinsparverordnung 2002 (EnEV 2002) besteht die gesetzliche Pflicht, die oberste Geschossdecke ausreichend zu dämmen. Diese Pflicht ist im GModG übernommen worden. Alle nicht begehbaren, aber zugänglichen obersten Geschossdecken sind so zu dämmen, dass das Bauteil den Wert von 0,24 W/m²K nicht überschreitet. Dies gilt für alle zugänglichen Decken beheizter Räume zu unbeheiztem Dachraum, die den Anforderungen des Mindestwärmeschutzes nach DIN 4108: Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden - Teil 2: Wärmeschutz - Anforderungen, Berechnungsverfahren und Hinweise für Planung und Ausführung nicht erfüllen. Nach Anlage 3 Nr. 4 gilt sinngemäß, dass es ausreicht, die Balkenhöhe mit WLG 035 auszudämmen.  

Neben dem Aufbau der Decke spielt auch die Belüftung des Dachraums eine wichtige Rolle. Dabei geht es nicht nur um die Dämmung. Wichtig für den Tauwasserausfall ist, dass an den Bauteilen keine relative Feuchtigkeit über achtzig Prozent entsteht und somit eine Schimmelpilzbildung. Ist die oberste Geschossdecke gedämmt, der Spitzboden aber nicht beheizt, so wird dort eine niedrigere Temperatur herrschen. Fehlt eine Dampfbremse zwischen Obergeschoss und unbeheiztem Bodenraum, findet sich im Dachraum der gleiche Dampfdruck wie im darunter liegenden Geschoss. Bei niedrigerer Raumtemperatur ist dann die relative Feuchtigkeit höher. Daher müssen eine ausreichende Be- und Entlüftung des Bodenraums und aufeinander abgestimmte Konstruktionen, deren Diffusionsoffenheit nach außen zunimmt, eine geregelte Abführung der Luftfeuchtigkeit gewährleisten.  

Häufig auftretende Fehler sind nicht gedämmte Gaubenwangen und/oder Abseiten. Es ist grundsätzlich zu prüfen und sicher zu stellen, dass die Übergänge zur Dachkonstruktion luftdicht ausgebildet sind. Die Dacheindeckung sollte grundsätzlich hinterlüftet sein, damit durch Kondensation, Undichtheiten etc. eingedrungenes Wasser abgelüftet werden kann. Eine zusätzliche Schicht oberhalb der Dämmung (außen), die z. B. Schmelzwasser von eingedrungenem Schnee oder Treibregen abführen kann, ist heute anerkannte Regel der Technik. Diese Unterspannbahnen/Unterdeckbahnen/Unterdächer müssen in die Dachrinne entwässern und sollten je nach Anforderung verklebt sein. Raumseitig der Dämmung ist (in Abhängigkeit vom detaillierten Bauteilaufbau) eine dampfbremsende und luftdichte Schicht erforderlich. 

Der Mindestwärmeschutz nach DIN 4108 Teil 2 ist bei nachträglicher Dachdämmung einzuhalten. Diese Forderung der Norm beinhaltet jedoch lediglich den Mindeststandard für hygienisches Bauen, nicht aber den Mindestdämmwert gemäß GModG. Der in dem GModG angegebene maximale U-Wert von 0,24 W/m²K kann bei einer Dämmstoffdicke von 18 cm (WLG 035) und einem Holzanteil im Dach von zehn Prozent eingehalten werden (Anlage 3, Tabelle 1). 

Kontakt Redaktion BauNetz Wissen: wissen@baunetz.de
BauNetz Wissen Geneigtes Dach sponsored by:
Otto Lehmann GmbH, Neutraubling
www.ottolehmann.com