Brandschutz: Anforderungen
Schutzziele und Planungsgrundlagen
Schutzziele
Brandschutzmaßnahmen dienen vorrangig dem Schutz des Lebens und
der Gesundheit. Die der Planung und Ausführung von Gebäuden
zugrunde liegenden Schutzziele sind in § 14 (Brandschutz) der
Musterbauordnung festgelegt:
- Der Entstehung eines Brandes muss vorgebeugt werden
- Der Ausbreitung von Feuer und Rauch muss vorgebeugt werden
- Die Rettung von Menschen und Tieren muss ermöglicht werden
- Wirksame Löscharbeiten müssen möglich sein (Schutz der Gesundheit und des Lebens der Nutzer und der Retter durch Ausbildung ausreichend geschützter Rettungswege)
Planungsgrundlagen
Um diese Ziele erreichen zu können, müssen verschiedene Randbedingungen beachtet werden. Dazu gehören neben dem Nutzungskonzept, den Arbeits- und Betriebsabläufen für das Gebäude (z.B. Anzahl der Nutzer, Häufigkeit und Intensität ortsunkundigen Besucherverkehrs, Materialflüsse bei Produktionen) auch die Gebäudegeometrie, wie z.B. die Fläche, die interne Zugänglichkeit und die Höhe (z.B. Muster-Hochhaus-Richtlinie hinsichtlich Brandüberschlag). Die Planung von Löscharbeiten erfordert zudem die Berücksichtigung der Grenzabstände zu benachbarten Gebäuden, die Anbindung an die öffentlichen Verkehrswege und die Aufstell- und Bewegungsfläche für die Feuerwehr.
Wesentlicher Bestandteil der Planung ist
die Beurteilung der Brandgefahr, d.h. die Prüfung der
Entzündungsgefahr und der Brandbelastung durch brennbare
Materialien. Zur Feststellung
ihrer baurechtlich geforderten Eigenschaften sind die Baustoffe in
Baustoffklassen eingeteilt. Auf nationaler Ebene erfolgt dies durch
die DIN 4102 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen,
auf europäischer Ebene werden die Baustoffklassen in der DIN EN
13501-1 Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten geregelt.
Neu zugelassene Baustoffe werden nach der DIN EN 13501-1
eingestuft. Beispiele für Baustoffklassen nach
deutscher Norm: A, A1, A2, B, B1, B2, B3 und nach Euro-Norm:
A1, A2, B, C, D, E, F (siehe Surftipps:
www.baunetzwissen.de/Dämmstoffe > Brandverhalten von
Baustoffen).
Außerdem sind die Feuerwiderstandsklassen zu beachten. Sie geben
an, wie lange ein Bauteil im Brandfall seine Funktion behält, z.B.
F30 = feuerhemmend, das Bauteil erfüllt
im Brandfall mindestens 30 Minuten seine Funktion. Feuerwiderstandsklassen für fassadenrelevante Bauteile
werden z.B. mit F, G, W, T
gekennzeichnet. Weitere Klassifizierungen sind L
(Lüftungsleitungen) und I (Installationskanäle). Während der
erforderlichen Feuerwiderstandsdauer der Bauteile müssen,
insbesondere bei raumabschließenden Bauteilen, folgende
Anforderungen eingehalten werden:
- Erhaltung des Raumabschlusses
- Dichtigkeit gegenüber entzündbaren Gasen
- Begrenzung der „Rückseitentemperatur“ auf der dem Feuer abgekehrten Bauteilseite
- Erhaltung der Tragfähigkeit unter der zulässigen Gebrauchslast
- Raumabschließende Wände müssen einer zusätzlichen Beanspruchung
durch eine Festigkeitsprüfung widerstehen, bei der die genannten
Kriterien erfüllt bleiben müssen.
Die Ermittlung der erforderlichen
Feuerwiderstandsdauer kann in Anlehnung an die DIN 18230-1:
Baulicher Brandschutz im Industriebau – Teil 1: Rechnerisch
erforderliche Feuerwiderstandsdauer, durch geeignete
Simulationsberechnung oder durch Brandversuche durchgeführt
werden.
In der Gebäudetechnik sind bei Leitungs- und
Kanaldurchführungen besondere Maßnahmen zur
Aufrechterhaltung der Brandschutzqualität erforderlich. Werden
Lüftungskanäle, Rohre oder Elektrokabel durch Wände mit
Brandschutzanforderungen geführt, sind sie so abzuschotten und
abzusperren, dass Brandüberschläge ausgeschlossen sind (siehe auch
Beitrag Brandschutz: Leitungen, Kanäle und Auslässe).
Fachwissen zum Thema
Surftipps
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