Brandschutz: Anforderungen

Schutzziele und Planungsgrundlagen

Schutzziele

Brandschutzmaßnahmen dienen vorrangig dem Schutz des Lebens und der Gesundheit. Die der Planung und Ausführung von Gebäuden zugrunde liegenden Schutzziele sind in § 14 (Brandschutz) der Musterbauordnung festgelegt:

  • Der Entstehung eines Brandes muss vorgebeugt werden
  • Der Ausbreitung von Feuer und Rauch muss vorgebeugt werden
  • Die Rettung von Menschen und Tieren muss ermöglicht werden
  • Wirksame Löscharbeiten müssen möglich sein (Schutz der Gesundheit und des Lebens der Nutzer und der Retter durch Ausbildung ausreichend geschützter Rettungswege)
Außerdem muss der Schutz der Gebäudesubstanz, des Inventars, der Betriebsbefähigung sowie der Schutz der Umwelt vor giftigen Brand- bzw. Reaktionsgasen gewährleitet sein. Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die genannten Ziele eingehalten werden.

Planungsgrundlagen
Um diese Ziele erreichen zu können, müssen verschiedene Randbedingungen beachtet werden. Dazu gehören neben dem Nutzungskonzept, den Arbeits- und Betriebsabläufen für das Gebäude (z.B. Anzahl der Nutzer, Häufigkeit und Intensität ortsunkundigen Besucherverkehrs, Materialflüsse bei Produktionen) auch die Gebäudegeometrie, wie z.B. die Fläche, die interne Zugänglichkeit und die Höhe (z.B. Muster-Hochhaus-Richtlinie hinsichtlich Brandüberschlag). Die Planung von Löscharbeiten erfordert zudem die Berücksichtigung der Grenzabstände zu benachbarten Gebäuden, die Anbindung an die öffentlichen Verkehrswege und die Aufstell- und Bewegungsfläche für die Feuerwehr.

Wesentlicher Bestandteil der Planung ist die Beurteilung der Brandgefahr, d.h. die Prüfung der Entzündungsgefahr und der Brandbelastung durch brennbare Materialien. Zur Feststellung ihrer baurechtlich geforderten Eigenschaften sind die Baustoffe in Baustoffklassen eingeteilt. Auf nationaler Ebene erfolgt dies durch die DIN 4102 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen, auf europäischer Ebene werden die Baustoffklassen in der DIN EN 13501-1 Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten geregelt. Neu zugelassene Baustoffe werden nach der DIN EN 13501-1 eingestuft. Beispiele für Baustoffklassen nach deutscher Norm: A, A1, A2, B, B1, B2, B3 und nach Euro-Norm: A1, A2, B, C, D, E, F (siehe Surftipps: www.baunetzwissen.de/Dämmstoffe > Brandverhalten von Baustoffen).

Außerdem sind die Feuerwiderstandsklassen zu beachten. Sie geben an, wie lange ein Bauteil im Brandfall seine Funktion behält, z.B. F30 = feuerhemmend, das Bauteil erfüllt im Brandfall mindestens 30 Minuten seine Funktion. Feuerwiderstandsklassen für fassadenrelevante Bauteile werden z.B. mit F, G, W, T gekennzeichnet. Weitere Klassifizierungen sind L (Lüftungsleitungen) und I (Installationskanäle). Während der erforderlichen Feuerwiderstandsdauer der Bauteile müssen, insbesondere bei raumabschließenden Bauteilen, folgende Anforderungen eingehalten werden:

  • Erhaltung des Raumabschlusses
  • Dichtigkeit gegenüber entzündbaren Gasen
  • Begrenzung der „Rückseitentemperatur“ auf der dem Feuer abgekehrten Bauteilseite
  • Erhaltung der Tragfähigkeit unter der zulässigen Gebrauchslast
  • Raumabschließende Wände müssen einer zusätzlichen Beanspruchung durch eine Festigkeitsprüfung widerstehen, bei der die genannten Kriterien erfüllt bleiben müssen.

Die Ermittlung der erforderlichen Feuerwiderstandsdauer kann in Anlehnung an die DIN 18230-1: Baulicher Brandschutz im Industriebau – Teil 1: Rechnerisch erforderliche Feuerwiderstandsdauer, durch geeignete Simulationsberechnung oder durch Brandversuche durchgeführt werden.

In der Gebäudetechnik sind bei Leitungs- und Kanaldurchführungen
besondere Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Brandschutzqualität erforderlich. Werden Lüftungskanäle, Rohre oder Elektrokabel durch Wände mit Brandschutzanforderungen geführt, sind sie so abzuschotten und abzusperren, dass Brandüberschläge ausgeschlossen sind (siehe auch Beitrag Brandschutz: Leitungen, Kanäle und Auslässe).

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