Sonderbauten nach MBO § 2 (4)

Gebäude und Nutzungsarten

Eine Versammlungsstätte, die mehr als 200 Besucher fasst: der Lesesaal der Staatsbibliothek Unter den Linden in Berlin
Zu den Sonderbauten gehören auch Schank- und Speisegaststätten (im Bild: Restaurant im Neuen Königlichen Theater von Kopenhagen, geplant von Lundgaard & Tranberg Architects).
Krankenhäuser sind ebenfalls Sonderbauten (im Bild: Klinik im französischen Nantes).

Laut Musterbauordnung (MBO) § 2 (4) sind Sonderbauten bauliche Anlagen besonderer Art und Nutzung, die mindestens einen der nachfolgenden Tatbestände erfüllen:

  • Hochhäuser (Gebäude, bei denen der Fußboden eines Aufenthaltsraumes mehr als 22 Meter über der festgelegten Geländeoberfläche liegt),
  • bauliche Anlagen mit einer Höhe > 30 m,
  • Gebäude, deren größtes Geschoss mehr als 1.600 m² Grundfläche hat (davon ausgenommen sind Wohngebäude und Garagen),
  • Verkaufsstätten (Verkaufsräume und Ladenstraßen mit einer Grundfläche von insgesamt > 800 m²),
  • Gebäude mit Büros oder Verwaltungsräumen, die einzeln eine Grundfläche von ≥ 400 m² haben,
  • Gebäude mit Räumen, die einzeln für die Nutzung von mehr als 100 Personen bestimmt sind,
  • Versammlungsstätten
    a) mit Versammlungsräumen (VR), die > 200 Besucher fassen, wenn die VR gemeinsame Rettungswege haben
    b) im Freien mit Spielflächen und Sportanlagen, deren Besucherbereich jeweils > 1.000 Besucher fasst,
  • Schank- und Speisegaststätten (> 40 Gastplätze oder > 1.000 Gastplätze im Freien),
  • Beherbergungsstätten (> 12 Betten),
  • Spielhallen > 150 m² Grundfläche,
  • Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, wenn die Nutzungseinheiten
    a) einzeln für > 6 Personen oder
    b) für Personen mit Intensivpflegebedarf bestimmt sind, oder
    c) einen gemeinsamen Rettungsweg haben und für insgesamt > 12 Personen bestimmt sind,
  • Krankenhäuser,
  • Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderung und alte Menschen – außer Tageseinrichtungen einschließlich Tagespflege für ≤10 Kinder,
  • Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen,
  • Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug,
  • Camping- und Wochenendplätze,
  • Freizeit- und Vergnügungsparks,
  • Fliegende Bauten (falls Ausführungsgenehmigung notwendig),
  • Regallager, deren Oberkante der Waren/des Lagerguts > 7,50 m liegt,
  • bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist,
  • Anlagen und Räume, deren Art oder Nutzung mit vergleichbaren Gefahren verbunden sind.
Sonderbauten werden in geregelte und ungeregelte Sonderbauten unterteilt, außerdem gibt es noch weitere sogenannte besondere Bauten, z. B. Garagen oder Holzbauten (siehe Beitrag „Anforderungen und Arten von Sonderbauten“).

Fachwissen zum Thema

Zu den geregelten Sonderbauten gehören Hochhäuser (im Bild: Ritz Carlton Hotel in Berlin).

Zu den geregelten Sonderbauten gehören Hochhäuser (im Bild: Ritz Carlton Hotel in Berlin).

Sonderbauten

Anforderungen und Arten von Sonderbauten

Für Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten gilt die Muster-Beherbergungsstättenverordnung (Abb.: Hotel Nhow in Berlin).

Für Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten gilt die Muster-Beherbergungsstättenverordnung (Abb.: Hotel Nhow in Berlin).

Sonderbauten

Beherbergungsstätten

Offene Garagen haben direkt ins Freie führende unverschließbare Öffnungen, die mindestens 1/3 der Gesamtfläche der Umfassungswände sind.

Offene Garagen haben direkt ins Freie führende unverschließbare Öffnungen, die mindestens 1/3 der Gesamtfläche der Umfassungswände sind.

Sonderbauten

Garagen

Ab einer Höhe von 60 m muss die Feuerwiderstandsfähigkeit tragender und aussteifender Bauteile 120 Minuten betragen (F120-A).

Ab einer Höhe von 60 m muss die Feuerwiderstandsfähigkeit tragender und aussteifender Bauteile 120 Minuten betragen (F120-A).

Sonderbauten

Hochhäuser

Die Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile und Außenwandbekleidungen in Holzbauweise (MHolzBauRL) regelt besondere Anforderungen und die Bauausführung von Gebäuden der Gebäudeklassen (GK) 4 und 5. Im Bild: Studierendenwohnheim Woodie im Hamburger Stadtteil Wilhelmsburg, Sauerbruch Hutton Architekten, 2017

Die Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile und Außenwandbekleidungen in Holzbauweise (MHolzBauRL) regelt besondere Anforderungen und die Bauausführung von Gebäuden der Gebäudeklassen (GK) 4 und 5. Im Bild: Studierendenwohnheim Woodie im Hamburger Stadtteil Wilhelmsburg, Sauerbruch Hutton Architekten, 2017

Sonderbauten

Holzbauten: Brandschutztechnische Anforderungen

In den meisten Bundesländern zählen Krankenhäuser und Pflegeheime zu den ungeregelten Sonderbauten (Abb.: Zentrum für Kinder- und Jugendmedizin am Universitätsklinikum Heidelberg).

In den meisten Bundesländern zählen Krankenhäuser und Pflegeheime zu den ungeregelten Sonderbauten (Abb.: Zentrum für Kinder- und Jugendmedizin am Universitätsklinikum Heidelberg).

Sonderbauten

Krankenhäuser und Pflegeheime

Die Muster-Schulbau-Richtlinie (MSchulbauR) regelt bezüglich des Brandschutzes besondere Anforderungen und Erleichterungen für den Bau und Betrieb von allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, soweit sie nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen (Abb.: Sekundarschule in Berlin-Mahlsdorf).

Die Muster-Schulbau-Richtlinie (MSchulbauR) regelt bezüglich des Brandschutzes besondere Anforderungen und Erleichterungen für den Bau und Betrieb von allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, soweit sie nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen (Abb.: Sekundarschule in Berlin-Mahlsdorf).

Sonderbauten

Schulbauten

Die Muster-Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Muster-Verkaufsstättenverordnung oder kurz MVkVO) regelt besondere Anforderungen und Erleichterungen für den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt > 2.000 m² haben.

Die Muster-Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Muster-Verkaufsstättenverordnung oder kurz MVkVO) regelt besondere Anforderungen und Erleichterungen für den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt > 2.000 m² haben.

Sonderbauten

Verkaufsstätten

Surftipps

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