Ungeregelte Sonderbauten
Bei Sonderbauten,
für die es keine Sonderbauvorschriften* gibt, können die besonderen
Anforderungen und Erleichterungen nach Musterbauordnung
nur in einem individuell für das jeweilige Bauvorhaben
zugeschnittenen Brandschutzkonzept oder Brandschutznachweis
festgelegt werden.
Zu den ungeregelten Sonderbauten zählen unter anderem Spielhallen
mit einer Fläche von mehr als 150 m² Grundfläche, Verkaufsstätten,
deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Grundfläche von insgesamt
mehr als 800 m², aber nicht mehr als 2.000 m² haben,
Tageseinrichtungen für Kinder, behinderte und alte Menschen. Alle
ungeregelten und geregelten
Sonderbauten sowie entsprechenden Musterverordnungen finden Sie
im Beitrag „Anforderungen und Arten von Sonderbauten“.
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