Anforderungen und Arten von Sonderbauten

Nach Musterbauordnung § 51

„An Sonderbauten können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen … besondere Anforderungen gestellt werden. Erleichterungen können gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf“ – so sind die Anforderungen laut Musterbauordnung (MBO) § 51 Sonderbauten geregelt.

Übersicht Sonderbauten und ihre Regelungen
Auch Schulen und Hochschulen gehören zu den geregelten Sonderbauten (im Bild: Gymnasium in Meckenheim bei Bonn).
Ungeregelte Sonderbauten: Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug (im Bild: Justizvollzugsanstalt Heidering bei Berlin)

Neben den brandschutztechnischen Anforderungen an Bauteile aus der MBO treten bei Sonderbauten zusätzliche Brandschutzanforderungen auf, die beachtet werden müssen (Informationen zu den Anforderungen finden Sie in den Einzelbeiträgen zu den jeweiligen Sonderbauten in diesem Kapitel). Andererseits werden Erleichterungen gestattet, wenn Brandschutzanforderungen der Musterbauordnung auf Grund der besonderen Art und Nutzung von baulichen Anlagen oder Räumen nicht notwendig sind.

Arten von Sonderbauten
Geregelte Sonderbauten

Sonderbauten, für die Sonderbauverordnungen existieren, können als geregelte Sonderbauten bezeichnet werden. Besondere Anforderungen und Erleichterungen werden in diesen Verordnungen geregelt. Für sie existieren Muster-Verordnungen, die durch die Bauministerkonferenz herausgegeben werden. Teilweise werden auf Basis dieser Muster dann in verschiedenen Bundesländern eigene Verordnungen verabschiedet. Bei Planung und Errichtung baulicher Anlagen in diesen Bundesländern sind diese an Stelle der Muster zu beachten.

Zu den geregelten Sonderbauten gehören: Hochhäuser, Versammlungsstätten, Verkaufsstätten ab 2.000 m² Bruttofläche der Verkaufsräume und Ladenstraßen, Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten ohne Ferienwohnungen, Schulen, Hochschulen, Industriebauten, die der Produktion (Herstellung, Behandlung, Verwertung, Verteilung) oder Lagerung von Produkten oder Gütern dienen. In einzelnen Bundesländern gehören Krankenhäuser, Heime und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung oder Pflege von Personen zu den geregelten Sonderbauten.

Ungeregelte Sonderbauten
Bei Sonderbauten, für die keine Sonderbauvorschriften existieren, können die besonderen Anforderungen und Erleichterungen des § 51 MBO nur in einem individuell für das jeweilige Bauvorhaben zugeschnittenen Brandschutzkonzept oder Brandschutznachweis festgelegt werden. Dabei ist ggf. eine besondere Risikobetrachtung hinsichtlich möglicher Entzündungsquellen, Brandlasten und Gefahren für bestimmte Nutzer und Personengruppen nötig. Vergleichbare Schutzziele und Leistungskriterien von Brandschutzmaßnahmen, Brandszenarien und Bemessungsbrände können für bestimmte Fälle dem „Leitfaden Ingenieurmethoden des Brandschutzes“ des Technisch-Wissenschaftlichen Beirats (TWB) der Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes (vfdb) entnommen werden (siehe Surftipps).

Zu den ungeregelten Sonderbauten zählen: Spielhallen > 150 m² Grundfläche, bauliche Anlagen mit einer Höhe > 30 m, Gebäude > 1.600 m² Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung (ausgenommen Wohngebäude), Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Grundfläche von insgesamt > 800 m², aber nicht > 2.000 m² haben, Gebäude mit Büros oder Verwaltungsräumen, die einzeln eine Grundfläche von ≥ 400 m² haben, Schank- und Speisegaststätten > 40 Gastplätze, Tageseinrichtungen für Kinder, behinderte und alte Menschen, Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug, Camping- und Wochenendplätze, Freizeit- und Vergnügungsparks, Fliegende Bauten (soweit sie eine Ausführungsgenehmigung benötigen), Regallager, deren Oberkante der Waren/des Lagerguts > 7,50 m liegt, bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist.

Weitere „besondere“ Bauten
Keine Sonderbauten sind Garagen oder Gebäude in hoch feuerhemmender Bauweise aus Holz (GK 4). Da von diesen Bauten – nach Ansicht des Gesetzgebers – besondere Gefährdungen aufgrund der hohen Brandlastdichte oder brennbarer Baustoffe für tragenden Bauteile ausgehen, werden für diese Bauten besondere Anforderungen gestellt oder Erleichterungen gestattet, die aus den dazu erlassenen Verordnungen oder Richtlinien hervorgehen (Garagenverordnung, MHolzBauRL vom Juni 2021: siehe Fachwissen zum Thema: Holzbauten: Brandschutztechnische Anforderungen).

Fachwissen zum Thema

Offene Garagen haben direkt ins Freie führende unverschließbare Öffnungen, die mindestens 1/3 der Gesamtfläche der Umfassungswände sind.

Offene Garagen haben direkt ins Freie führende unverschließbare Öffnungen, die mindestens 1/3 der Gesamtfläche der Umfassungswände sind.

Sonderbauten

Garagen

Ab einer Höhe von 60 m muss die Feuerwiderstandsfähigkeit tragender und aussteifender Bauteile 120 Minuten betragen (F120-A).

Ab einer Höhe von 60 m muss die Feuerwiderstandsfähigkeit tragender und aussteifender Bauteile 120 Minuten betragen (F120-A).

Sonderbauten

Hochhäuser

Die Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile und Außenwandbekleidungen in Holzbauweise (MHolzBauRL) regelt besondere Anforderungen und die Bauausführung von Gebäuden der Gebäudeklassen (GK) 4 und 5. Im Bild: Studierendenwohnheim Woodie im Hamburger Stadtteil Wilhelmsburg, Sauerbruch Hutton Architekten, 2017

Die Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile und Außenwandbekleidungen in Holzbauweise (MHolzBauRL) regelt besondere Anforderungen und die Bauausführung von Gebäuden der Gebäudeklassen (GK) 4 und 5. Im Bild: Studierendenwohnheim Woodie im Hamburger Stadtteil Wilhelmsburg, Sauerbruch Hutton Architekten, 2017

Sonderbauten

Holzbauten: Brandschutztechnische Anforderungen

In den meisten Bundesländern zählen Krankenhäuser und Pflegeheime zu den ungeregelten Sonderbauten (Abb.: Zentrum für Kinder- und Jugendmedizin am Universitätsklinikum Heidelberg).

In den meisten Bundesländern zählen Krankenhäuser und Pflegeheime zu den ungeregelten Sonderbauten (Abb.: Zentrum für Kinder- und Jugendmedizin am Universitätsklinikum Heidelberg).

Sonderbauten

Krankenhäuser und Pflegeheime

Hochhäuser zählen gemäß MBO zu den Sonderbauten (im Bild: Barcode-Quartier in Oslo).

Hochhäuser zählen gemäß MBO zu den Sonderbauten (im Bild: Barcode-Quartier in Oslo).

Sonderbauten

Sonderbauten nach MBO § 2 (4)

Surftipps

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