Einbau und Montage von Beschlägen
Gallerie
Für das Anbringen und die Montage von Beschlägen sind in der
DIN 18357 VOB Vergabe- und Vertragsordnung für
Bauleistungen - Teil C: Allgemeine Technische
Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) -
Beschlagarbeiten eine Reihe von Regeln genannt, die wir
nachfolgend auflisten.
- Beschläge müssen so befestigt sein, dass sie leicht und
unfallsicher zu betätigen sind, wobei immer davon auszugehen ist,
dass Laien sie betätigen.
- Beschläge, die einem Verschleiß unterliegen, müssen leicht
auswechselbar sein; deshalb dürfen Stulpschrauben nicht verdeckt
sein.
- Ausnehmungen an den zu beschlagenden Bauteilen müssen vorhanden
oder einfach herzustellen sein.
- Bauteile dürfen durch das Anbringen von Beschlägen nicht mehr
als unmittelbar notwendig geschwächt werden.
- Beschläge und Schließeinrichtungen in Turn- und Sporthallen
müssen versenkt eingelassen sein; das mindert die Unfallgefahr.
- Zum Befestigen der Beschläge an den Bauteilen dürfen nur solche
Befestigungsmittel verwendet werden, die nach Bauart, Werkstoff und
Dimension den Anforderungen der Bauteile entsprechen und sie nicht
nachteilig beeinflussen.
- Nagelschrauben dürfen nicht zum Befestigen der Beschläge
verwendet werden.
- Holzschrauben müssen in ihrer ganzen Länge eingeschraubt
werden.
- Senkschrauben dürfen nicht vorstehen.
- Zum Befestigen von Beschlägen in Mauerwerk oder Stein dürfen
nur solche Stoffe verwendet werden, die die Beschläge nicht
schädigen; Gips und Schwefel dürfen also nicht als Füllstoff
verwendet werden.
- An Beschlägen, die Riegel, Fallen oder andere Schließvorrichtungen
besitzen, müssen für das Eingreifen dieser Bauteile entsprechende
Gegenstücke vorhanden sein, z.B. Schließbleche.
- Tür- und Fensterflügel müssen so beschlagen werden, dass
sie sich gefahrlos öffnen und schließen lassen und bei
geschlossenem Flügel gut anliegen; das gilt auch nach einem
Anstrich.
- Schwingflügelfenster müssen sich bei einem
Umschlag von 180° feststellen lassen, z.B. zum gefahrlosen
Reinigen.
- An Falttoren sind jeweils zwischen zwei Flügeln Riegel zum
Feststellen zu versehen; an den Aufhängepunkten dürfen sie nur nach
unten wirken, an den anderen Stellen müssen sie unten und oben
eingreifen.
- Harmonikatüren sind zwischen den Flügeln mit nach oben und nach
unten wirkenden Riegeln zu versehen.
- An Falt- und Schiebetüren muss die Bewegungsmechanik
zugänglich sein.
- Schiebetore mit Laufwerk unten müssen eine obere
Führung erhalten, solche mit Laufwerk oben eine untere Führung.
- Türen mit Zapfenbändern müssen sich um mehr als
90° öffnen lassen.
- Zweiflügelige Pendeltüren sind so zu beschlagen, dass sich die
Flügel nicht berühren, der Spalt aber max. 5 mm breit und
gleichmäßig ist.
- Drehflügel-Klappläden müssen im offenen Zustand so beschlagen
sein, dass der Beschlag sie festhält und sie die Mauer nicht
berühren.
- Fensterklappläden dürfen sich im geschlossenen Zustand nicht
ausheben lassen und die Beschläge müssen abnahmesicher sein.
- Klappen müssen mit mehr als 30 cm Ausladung eine
Haltevorrichtung z.B. in Form von Scheren
haben.
- Beschläge müssen nach der Montage zu reinigen sein. Schlösser,
Getriebe u.ä. sind gangbar zu machen und wenn erforderlich mit
Schmier- oder Gleitmittel zu versorgen.
- Metallische Gleitflächen von Beschlägen, die nach dem Einbau
nicht mehr zugänglich sind, sind vorher mit säurefreiem Fett zu
schmieren.
- Kästen von Bodentürschließern sind nach dem Einbau vor
Verschmutzungen zu sichern, in Feuchträumen ist der Raum zwischen
Bodenaussparung und Türschließergehäuse mit einer geeigneten
Vergussmasse auszugießen.
- Schlösser mit Falle und Riegel sind so einzubauen, dass der Riegel bei eingerasteter Falle nicht am Schließblech reibt.
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