Anforderungen an Beschläge
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Beschläge sind so vielfältig wie die Bauteile, die sie bewegen und der Ort, an dem sie ihre Funktion zu erfüllen haben. In DIN 18357 VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) - Beschlagarbeiten, sind eine Reihe von Anforderungen genannt, die Beschläge unabhängig von der Form, der Bauart, dem Werkstoff und der Aufgabe zu erfüllen haben:
- Beschläge, die Riegel, Fallen, Zungen etc. aufweisen, sind mit
den Bauteilen zu liefern, in die die Schließ- und
Sperreinrichtungen eingreifen, z.B. mit Schließblechen.
- Riegel müssen leicht beweglich sein, in den Endstellungen
jedoch einrasten oder selbst hemmend sein.
- Beschläge, die geschmiert werden müssen, sollen auch nach dem
Einbau leicht zu schmieren sein.
- Schlösser und Beschläge müssen im Außenbereich
und in Feuchträumen ausreichend gegen Korrosion
geschützt sein. Für geeignete Klassen wird auf EN 1670
verwiesen.
- Türbänder müssen einen Öffnungswinkel von mehr als 90°
zulassen.
- An Türbändern muss der Stift aus Stahl bestehen,
auch bei Bändern aus NE-Metall (Nicht-Eisen-, auch Buntmetall
genannt) oder bei Bändern für Ganzglastüren.
- Bauart, Werkstoffe und Befestigungsart von Schlössern und
Schließblechen müssen den an die Tür oder den Flügel gestellten
Sicherheitsanforderungen bezüglich Nachsperren und gewaltsamen
Öffnen genügen.
- Die Riegel von Schlössern in Rohrrahmentüren, an die höhere
Sicherheitsanforderungen gestellt werden, müssen mindestens 15 mm
in die Schließöffnung der Zarge eingreifen.
- Schlösser an Haustüren aus Holz müssen mindestens 2-tourig sein
und einen Riegeleingriff von mindestens 20 mm haben.
- Elektrische Türöffner müssen so wirken, dass sie das Öffnen der Tür nur dann ermöglichen, während der Türöffner bedient wird.
- Elektrische Türöffner für Türen und Tore im Freien müssen gegen
Witterungseinflüsse geschützt werden.
- Schiebe- und Harmonikatüren in Wohnräumen müssen sich
geräuscharm bewegen lassen.
- Laufwerke von Toren müssen gegen Herausspringen gesichert
sein.
- Stangenriegelverschlüsse an Toren müssen so beschaffen sein, dass sie sich durch Erschütterungen nicht selbsttätig öffnen.
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