Einbau und Montage von Beschlägen

Beipspiele für Tübeschläge - vom Türenschließer über den eletrischen Türöffner bis zum Schutzriegel
Beispiel Türschließer
Einsteckedelstahlschloss, inklusive Schließblech

Für das Anbringen und die Montage von Beschlägen sind in der DIN 18357 VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) - Beschlagarbeiten eine Reihe von Regeln genannt, die wir nachfolgend auflisten.

  • Beschläge müssen so befestigt sein, dass sie leicht und unfallsicher zu betätigen sind, wobei immer davon auszugehen ist, dass Laien sie betätigen.

  • Beschläge, die einem Verschleiß unterliegen, müssen leicht auswechselbar sein; deshalb dürfen Stulpschrauben nicht verdeckt sein.

  • Ausnehmungen an den zu beschlagenden Bauteilen müssen vorhanden oder einfach herzustellen sein.

  • Bauteile dürfen durch das Anbringen von Beschlägen nicht mehr als unmittelbar notwendig geschwächt werden.

  • Beschläge und Schließeinrichtungen in Turn- und Sporthallen müssen versenkt eingelassen sein; das mindert die Unfallgefahr.

  • Zum Befestigen der Beschläge an den Bauteilen dürfen nur solche Befestigungsmittel verwendet werden, die nach Bauart, Werkstoff und Dimension den Anforderungen der Bauteile entsprechen und sie nicht nachteilig beeinflussen.

  • Nagelschrauben dürfen nicht zum Befestigen der Beschläge verwendet werden.

  • Holzschrauben müssen in ihrer ganzen Länge eingeschraubt werden.

  • Senkschrauben dürfen nicht vorstehen.

  • Zum Befestigen von Beschlägen in Mauerwerk oder Stein dürfen nur solche Stoffe verwendet werden, die die Beschläge nicht schädigen; Gips und Schwefel dürfen also nicht als Füllstoff verwendet werden.

  • An Beschlägen, die Riegel, Fallen oder andere Schließvorrichtungen besitzen, müssen für das Eingreifen dieser Bauteile entsprechende Gegenstücke vorhanden sein, z.B. Schließbleche.

  • Tür- und Fensterflügel  müssen so beschlagen werden, dass sie sich gefahrlos öffnen und schließen lassen und bei geschlossenem Flügel gut anliegen; das gilt auch nach einem Anstrich.

  • Schwingflügelfenster müssen sich bei einem Umschlag von 180° feststellen lassen, z.B. zum gefahrlosen Reinigen.

  • An Falttoren sind jeweils zwischen zwei Flügeln Riegel zum Feststellen zu versehen; an den Aufhängepunkten dürfen sie nur nach unten wirken, an den anderen Stellen müssen sie unten und oben eingreifen.

  • Harmonikatüren sind zwischen den Flügeln mit nach oben und nach unten wirkenden Riegeln zu versehen.

  • An Falt- und Schiebetüren muss die Bewegungsmechanik zugänglich sein.

  • Schiebetore mit Laufwerk unten müssen eine obere Führung erhalten, solche mit Laufwerk oben eine untere Führung.

  • Türen mit Zapfenbändern müssen sich um mehr als 90° öffnen lassen.

  • Zweiflügelige Pendeltüren sind so zu beschlagen, dass sich die Flügel nicht berühren, der Spalt aber max. 5 mm breit und gleichmäßig ist.

  • Drehflügel-Klappläden müssen im offenen Zustand so beschlagen sein, dass der Beschlag sie festhält und sie die Mauer nicht berühren.

  • Fensterklappläden dürfen sich im geschlossenen Zustand nicht ausheben lassen und die Beschläge müssen abnahmesicher sein.

  • Klappen müssen mit mehr als 30 cm Ausladung eine Haltevorrichtung z.B. in Form von Scheren haben.

  • Beschläge müssen nach der Montage zu reinigen sein. Schlösser, Getriebe u.ä. sind gangbar zu machen und wenn erforderlich mit Schmier- oder Gleitmittel zu versorgen.

  • Metallische Gleitflächen von Beschlägen, die nach dem Einbau nicht mehr zugänglich sind, sind vorher mit säurefreiem Fett zu schmieren.

  • Kästen von Bodentürschließern sind nach dem Einbau vor Verschmutzungen zu sichern, in Feuchträumen ist der Raum zwischen Bodenaussparung und Türschließergehäuse mit einer geeigneten Vergussmasse auszugießen.

  • Schlösser mit Falle und Riegel sind so einzubauen, dass der Riegel bei eingerasteter Falle nicht am Schließblech reibt.

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