Treppendurchgangshöhe

Für das sichere Begehen einer Treppe ist neben dem Steigungsverhältnis und der Laufbreite auch die lichte Durchgangshöhe zu beachten. Sie ist das kleinste senkrechte Fertigmaß zwischen einer gedachten Linie entlang der Stufenvorderkanten und einer parallel dazu verlaufenden Linie entlang der Unterkante des darüber liegenden Treppenlaufs bzw. Bauteils. Dies können Dachschrägen sein, Podeste, Balken oder Verrohrungen.

Die Mindestabmessung der lichten Treppendurchgangshöhe ist in DIN 18065 mit 200 cm festgelegt
Die rechte Abbildung zeigt die Mindestabmessungen für Treppen in Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohnungen, links sind die Mindestmaße baurechtlich notwendiger Treppen für alle anderen Gebäude eingezeichnet

In DIN 18065 Gebäudetreppen ist die Mindestabmessung der lichten Treppendurchgangshöhe unter Punkt 6.4 einheitlich für alle Gebäudearten mit 200 cm angegeben. In Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohnungen sowie bei baurechtlich nicht notwendigen Treppen sind Abweichungen möglich. Hier darf die Höhe seitlich auf einem ein- oder beidseitigen Randstreifen um maximal 25 cm verkürzt werden (siehe Abb. 5). Die in der Norm angegebene Treppendurchgangshöhe von nur 200 cm ist als absolutes Mindestmaß zu betrachten, das heutigen Ansprüchen kaum mehr genügt. In der Praxis sollte die lichte Höhe nicht weniger als 210 cm betragen.

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Das Steigungsverhältnis einer Treppe wirkt sich darauf aus, wie wir sie benutzen.

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