Die wichtigsten Neuerungen, Fristen, Ausnahmen und Fördermöglichkeiten
Anfang September 2023 hat der Bundestag eine umfassende Novelle
des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) beschlossen, mit der der
Wärmesektor bis 2045 klimaneutral werden soll. Darin festgelegt
sind verbindliche Vorgaben und Fristen für den Umstieg auf
erneuerbare Heizenergien, damit Verbraucher*innen, die
Wohnungswirtschaft, die Heizungsindustrie und das Handwerk eine
Richtschnur für ihre Investitionsentscheidungen haben.
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Erneuerbare Energien sollen so zum Standard im Gebäudebereich
werden, schrittweise klimaschädliche Erdgas- und Erdöl-Heizungen
ersetzen und die große Abhängigkeit vom Import fossiler Brennstoffe
beenden. Damit werden Eigentümer*innen und Mieter*innen auch vor
Preissprüngen auf den fossilen Märkten geschützt – wie zuletzt nach
dem russischen Angriff auf die Ukraine. Die mit dem Gesetz
geschaffene Planungssicherheit soll für Unternehmen zudem ein
Anreiz sein, in moderne Technologien zu investieren.
Die wichtigsten Neuerungen in Kürze
In Neubaugebieten muss bereits ab dem 1. Januar 2024 jede neu
eingebaute Heizung zu mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien
nutzen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem der Bauantrag gestellt
wird.
Für Bestandsgebäude und Neubauten, die in Baulücken errichtet
werden, gilt diese Vorgabe erst mit dem Ablauf der Fristen für die
sogenannte „kommunale Wärmeplanung“.
Beim Umstieg auf Erneuerbare haben Bauherr*innen bzw.
Eigentümer*innen die freie Wahl zwischen verschiedenen
Technologien. Der Anschluss an ein Wärmenetz ist ebenso möglich wie
der Einbau einer elektrischen Wärmepumpe,
einer Stromdirektheizung, einer Biomasseheizung, einer
Hybridheizung (Nutzung von regenerativen und fossilen
Energieträgern) oder einer Heizung auf der Basis von Solarthermie.
Jede andere Heizung ist möglich, solange rechnerisch der
Nachweis über einen Mindestanteil von 65 Prozent erneuerbarer
Energie für das Heizen erbracht wird.
Auch fossil betriebene Gasheizungen sind möglich, wenn sie
„H2-ready“, also auf den Betrieb mit hundert Prozent Wasserstoff
umrüstbar sind. Voraussetzung ist allerdings ein
rechtsverbindlicher Investitions- und Transformationsplan und somit
der künftige Anschluss an ein Wasserstoffnetz.
Funktionierende Heizungen im Gebäudebestand können weiter
genutzt werden und müssen nicht vorzeitig gegen neue Heizungen
ausgetauscht werden. Auch Reparaturen sind weiter möglich. Nach
2045 dürfen sie allerdings nicht mehr betrieben werden.
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Übergangsfristen und Ausnahmen
Der weit verbreiteten Sorgen, der Umstieg auf klimafreundliche
Heizungen komme zu schnell, begegnet das GEG mit pragmatischen
Übergangsfristen, die sich an die geplanten Umsetzungsfristen für
die Wärmeplanung anlehnen:
In Städten mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern
sollen spätestens am 30. Juni 2026 Wärmepläne vorliegen.
In kleineren Kommunen spätestens am 30. Juni 2028.
In Bestandsgebäuden neu eingebaute Heizungen müssen die
Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes spätestens zu den genannten
Zeitpunkten erfüllen.
Selbst danach gibt es eine weitere Übergangsfrist von fünf Jahren,
in vielen Fällen sogar längere Übergangsregelungen, etwa wenn der
Anschluss an ein Wärmenetz in Aussicht steht oder wenn
Gasetagenheizungen ersetzt werden müssen. In diesem Fall können
etwa Übergangsfristen von bis zu 13 Jahren genutzt werden, um die
Heizungsanlage zu zentralisieren und auf erneuerbare Energien
umzustellen. Für besonders schwierige oder wirtschaftlich
ungünstige Fälle sieht das Gesetz zudem eine allgemeine
Härtefallregelung vor, die bei der zuständigen Landesbehörde
beantragt werden kann.
Einen besonderen Schutz vor steigenden Mietkosten sollen
Mieter*innen erhalten. Dafür dürfen Vermieter*innen bis zu 10
Prozent der Modernisierungskosten umlegen. Allerdings müssen sie
von dieser Summe eine staatliche Förderung abziehen und die
Modernisierungsumlage wird auf 50 Cent pro Monat und Quadratmeter
gedeckelt.
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Förderungen
Damit der Umstieg auf ein zukunftsfähiges Heizsystem für alle
finanziell machbar ist, gibt es staatliche Förderungen für den
Heizungstausch in Form von Zuschüssen, Krediten oder als
steuerliche Förderung:
Alle Antragstellenden können eine Grundförderung von 30 Prozent
der Investitionskosten erhalten.
Haushalte im selbst genutzten Wohneigentum mit einem zu
versteuernden Jahreseinkommen von unter 40.000 EUR erhalten noch
einmal 30 Prozent Förderung zusätzlich.
Für den Austausch alter Heizungen ist zusätzlich ein
Klima-Geschwindigkeitsbonus von 20 Prozent vorgesehen, der bis 2028
voll eingelöst werden kann.
Für die Nutzung von natürlichen Kältemitteln oder Erd-, Wasser-
oder Abwasserwärme bei Wärmepumpen gibt es einen Innovationsbonus
von 5 Prozent.
Die verschiedenen Förderboni sind kumulierbar bis zu einer
maximalen Förderung in Höhe von 70 Prozent. Durch die Förderung ist
eine Heizung auf Basis erneuerbarer Energien in der Gesamtrechnung
oft günstiger als eine neue Gas- oder Ölheizung.
Außerdem wird es einen Ergänzungskredit für Heizungstausch und
Effizienzmaßnahmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)
geben:
Haushalte mit einem Jahreseinkommen von bis zu 90.000 EUR
erhalten diese Kredite zu zinsverbilligten Konditionen.
Sonstige energetische Sanierungsmaßnahmen werden weiterhin mit
15 Prozent Investitionskostenzuschuss gefördert.
Die Komplettsanierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden auf ein
Effizienzhaus-Niveau sowie alternativ die steuerliche Förderung
bleiben unverändert erhalten.
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Wirtschaftliche Risiken fossiler Heizungen
Vorsicht ist geboten bei der Installation einer rein fossil
betriebenen Gasheizung. In den kommenden Jahren ist das zunächst
noch möglich, in vielen Fällen dürfte diese Entscheidung jedoch
unwirtschaftlich sein. Fossile Energieträger werden durch die
steigenden CO₂-Preise künftig teurer, zudem ist der rein fossile
Betrieb nicht mehr unbegrenzt zulässig. Bei der Entscheidung für
ein Heizsystem sollten also nicht nur die Investitionskosten,
sondern auch mögliche Entwicklungen der Betriebskosten
berücksichtigt werden.
Ein Beispiel: Ist der Anschluss weder an ein Wärmenetz noch an
ein klimaneutrales Gasnetz sichergestellt, müssen fossil betriebene
Heizungen ab dem Jahr 2029 stufenweise ansteigende Anteile an
erneuerbaren Energien nutzen (etwa durch den Bezug von
Biomethan).
Ab dem 1. Januar 2029 sind das mindestens 15 %
Ab 1. Januar 2035 mindestens 30 %
Ab 1. Januar 2040 mindestens 60 %
Ab 1. Januar 2045 100 %
Damit niemand aus Unwissenheit ungünstige Entscheidungen trifft,
ist ab dem 1. Januar 2024 vor dem Einbau einer Verbrennungsheizung
eine fachliche Beratung verpflichtend, bei der auf wirtschaftliche
Risiken hingewiesen sowie Alternativen auf Basis erneuerbarer
Energien in den Blick genommen werden. Erste Informationen erhalten
Bauherr*innen auf der Plattform Energiewechsel des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK). Dort gibt
es neben wichtigen Fakten einen interaktiven Heizungswegweiser
sowie einige Erklärvideos (siehe Surftipps unten).
Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz (BMWK), Berlin
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