_Gebäudetechnik
Gebäudeenergiegesetz GEG
Einheitliches Anforderungssystem für Energieeffizienz und Einsatz erneuerbarer Energien von bzw. an Gebäuden
Seit 1. November 2020 gilt das Gebäudeenergiegesetz (GEG). Mit dem GEG wurde vom Gesetzgeber ein einheitliches Regelwerk für die energetischen Anforderungen an Neubauten und Bestandsgebäude sowie an den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteversorgung von Gebäuden geschaffen. Bauvorhaben, bei denen der Bauantrag nach dem 31. Oktober 2020 gestellt wurde, müssen gemäß des GEG geplant und gebaut werden.
Gallerie
Das „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden“, so der offizielle Titel, ist mit seiner Verabschiedung im Bundestag am 18. Juni 2020, der Zustimmung des Bundesrats am 3. Juli und der Verkündung im Bundesgesetzblatt am 13. Juli 2020 in Kraft getreten. Es führt die bisher geltenden Regelwerke Energieeinsparungsgesetz (EnEG), Energieeinsparverordnung (EnEV) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) in einem Gesetz zusammen, die ihrerseits gleichzeitig außer Kraft treten. Für Bauvorhaben gilt somit ein einheitliches Anforderungssystem, das Energieeffizienz und erneuerbare Energien gleichermaßen berücksichtigt. Mit dem GEG werden außerdem der Koalitionsvertrag, die Beschlüsse des Wohngipfels 2018 sowie die in den Eckpunkten für das Klimaschutzprogramm 2030 beschlossenen Maßnahmen in Bezug auf das Energieeinsparrecht für Gebäude berücksichtigt. Die europäischen Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden werden vollständig umgesetzt und die Regelung des Niedrigstenergiegebäudes in das vereinheitlichte Energieeinsparrecht integriert.
Weder wesentliche Verschärfungen noch Vereinfachungen
Das neue Gesetz enthält – wie das bisherige Energiesparrecht –
Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden, die
Erstellung und Verwendung von Energieausweisen sowie an den Einsatz
erneuerbarer Energien in Gebäuden. Das aktuelle Anforderungsniveau
für Neubauten und Sanierungen ist allerdings nicht verschärft
worden, nicht zuletzt um eine Steigerung der Bau- und Wohnkosten zu
vermeiden. Entsprechend dem Klimaschutzprogramm 2030 und dessen
Maßgaben sollen im Jahr 2023 die energetischen Anforderungen an
Neubau und Gebäudebestand wieder überprüft werden. Dann könnten
sich die Anforderungen im GEG ändern.
Stichtag 01.November 2020 entscheidend
Bauvorhaben, deren Bauantrag bis einschließlich 31.10.20 gestellt
wurde, müssen noch nach dem alten Energiesparrecht betrachtet
werden. Für Bauvorhaben mit Bauantragstellung bzw. Bauanzeige ab
dem 01.11.20 gilt das neue GEG. Als Übergangsregelung gilt bei
Vorhaben, die der Behörde zur Kenntnis zu geben sind, der Zeitpunkt
des Eingangs der Kenntnisgabe. Bei nicht genehmigungsbedürftigen,
insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreien Vorhaben
gilt der Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung. Liegt dieser nach
dem 31.10.2020, ist das neue GEG anzuwenden.
Anforderungen basieren weiterhin auf Referenzgebäude
Das System der Anforderungen basiert nach wie vor auf der
Beschreibung eines Referenzgebäudes. Die technische
Referenzausführung zur Wärmeerzeugung (bei Wohngebäuden und Zonen
von Nichtwohngebäuden mit Raumhöhen bis vier Metern) wird jedoch
von einem Öl-Brennwertkessel auf einen Erdgas-Brennwertkessel
umgestellt. Hinzu kommt außerdem die Referenzausführung für
Wohngebäude durch Systeme für die Gebäudeautomation.
Nutzungspflicht von erneuerbaren Energien
Wie bereits beim EEWärmeG verpflichtet das GEG auch künftig
Bauherren zur anteiligen Nutzung mindestens einer Form erneuerbarer
Energien. Das gilt wie bisher für Neubauten und Gebäude der
öffentlichen Hand, die grundlegend saniert werden. Die
Erfüllungsoptionen wurde dabei erweitert um die Nutzung von
Biogas,
Biomethan oder biogenem Flüssiggas in einem Brennwertkessel
(Deckungsanteil mindestens fünfzig Prozent). Bislang war dies nur
bei der Nutzung in einer KWK-Anlage möglich. Soll von dieser Option
Gebrauch gemacht werden, liegt der Deckungsanteil bei mindestens
dreißig Prozent. Ebenso gilt gebäudenah erzeugter Strom aus
regenerativen Quellen künftig als Erfüllungsoption.
Quartierslösungen und CO2-Emissionen
Über eine spezielle Innovationsklausel wird bis Ende 2025
ermöglicht, die Einhaltung der Anforderungen über eine gemeinsame
Erfüllung im Quartier – etwa über eine gemeinsame Wärmeversorgung –
sicherzustellen. Damit sollen quartiersbezogene Konzepte gestärkt
werden. Über dieselbe Innovationsklausel soll es bis 2023 möglich
sein, durch eine Befreiung der zuständigen Behörde die
Anforderungen des GEG anstatt über den Primärenergiebedarf über die
CO2-Emissionen als Hauptanforderungsgröße nachzuweisen –
unter der Bedingung, dass Gleichwertigkeit vorliegt.
Strengere Sorgfaltspflicht bei Energieausweisen
Damit die Qualität der Energieausweise weiter verbessert wird,
gelten strengere Sorgfaltspflichten für deren Aussteller. So müssen
sie etwa von Eigentümern bereitgestellte Angaben prüfen und dürfen
diese nicht verwenden, wenn Zweifel an deren Richtigkeit bestehen.
Verstöße gegen diese Sorgfaltspflichten haben Bußgelder zur Folge.
Neu im Energieausweis ist außerdem die Angabe der
CO2-Emissionen.
Mehr Transparenz und qualifizierter Wissensaustausch
Mit dem Gebäudeenergiegesetz sollen ein möglichst sparsamer Einsatz
von Energie in Gebäuden sowie die Nutzung erneuerbarer Energien zur
Erzeugung von Wärme, Kälte und Strom für den Gebäudebetrieb weiter
vorangetrieben werden, um so neue Impulse zur Nutzung innovativer
Ansätze beim energieeffizienten Bauen zu geben. Eine
Vorbildfunktion soll dabei die öffentliche Hand spielen.
Obligatorisch vor allem bei der Sanierung oder beim Verkauf von
Ein- und Zweifamilienhäusern ist künftig ein „informatorisches
Beratungsgespräch zum Energieausweis“ mit einer laut GEG zur
Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Person, die frei
gewählt werden kann. Die Energieberatung muss unentgeltlich durch
einen qualifizierten Energieberater erfolgen.
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