Biomasseverordnung
Mit dem Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) will die Bundesregierung den Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung in Deutschland deutlich erhöhen. Für die Erzeugung von Ökostrom aus Biomasse wurde ergänzend die Biomasseverordnung (BiomasseV) verabschiedet. Sie regelt, welche Stoffe im Rahmen des EEG vergütungsrechtlich als Biomasse anerkannt werden, welche technischen Verfahren zur Stromerzeugung aus Biomasse in den Anwendungsbereich des EEG fallen und welche Umweltanforderungen bei der Erzeugung von Strom aus Biomasse einzuhalten sind.
Gallerie
Die BiomasseV trat am 28 Juni 2001 in Kraft. Änderungen der Verordnung erfolgten mit den EEG-Novellen 2004, 2012 und 2014. Die aktuelle Fassung der BiomasseV stammt vom 13.10.2016.
Die BiomasseV enthält sechs Paragrafen. § 2 definiert, welche Stoffe als Biomasse im Sinne der Verordnung anerkannt werden:
- Pflanzen und Pflanzenbestandteile
- aus Pflanzen oder Pflanzenbestandteilen hergestellte Energieträger
- Abfälle und Nebenprodukte pflanzlicher und tierischer Herkunft aus der Land-, Forst- und Fischwirtschaft
- Bioabfälle
- aus Biomasse durch Vergasung oder Pyrolyse erzeugtes Gas
- aus Biomasse erzeugte Alkohole
- Treibsel aus der Gewässerpflege
- durch anaerobe Vergärung erzeugtes Biogas
§ 3 benennt jene Stoffe, welche nicht als Biomasse anerkannt werden:
- fossile Brennstoffe, inklusive daraus hergestellte Neben- und Folgeprodukte
- Torf
- gemischte Siedlungsabfälle aus privaten Haushalten
- Altholz mit Ausnahme von Industrierestholz
- Papier, Pappe und Karton
- Klärschlämme
- Hafenschlick und sonstige Gewässerschlämme
- Textilien
- tierische Nebenprodukte, die nicht für den menschlichen Verzehr geeignet sind, ausgenommen Gülle sowie Bestandteile wie Häute, Felle, Hufe, Federn, Wolle, Hörner, Haare, Pelze
- Deponiegas
- Klärgas
- Ablaugen der Zellstoffherstellung
§ 4 weist die technischen Verfahren und Anlagen aus, die derzeit für die Erzeugung von Strom aus Biomasse rechtlich anerkannt sind:
- Feuerungsanlagen in Kombination mit Dampfturbinen-, Dampfmotor-, Stirlingmotor- und Gasturbinenprozessen, einschließlich Organic-Rankine-Cycle-(ORC)-Prozessen,
- Verbrennungsmotoranlagen,
- Gasturbinenanlagen,
- Brennstoffzellenanlagen
§ 5 verweist auf die Umweltanforderungen, die bei der Erzeugung von Strom aus Biomasse einzuhalten sind.
Novellen
Mit der EEG-Novelle 2012 wurde die BiomasseV umfassend geändert. Festgelegt wurde, für welche Stoffe bei der Ökostromerzeugung eine zusätzliche, einsatzstoffbezogene Vergütung erfolgt (Einteilung in Einsatzstoffvergütungsklassen). Darunter fielen beispielsweise nachwachsende Rohstoffe aus der Landwirtschaft, wie Mais, Getreide oder Zuckerrüben. Definiert wurde außerdem, welche energetischen Referenzwerte für die Berechnung dieser Vergütung anzuwenden sind und wie die Berechnung der einsatzstoffbezogenen Vergütung erfolgt.
Um den Anbau erneuerbarer Energien zu stabilisieren, senkte die Bundesregierung mit der EEG-Novelle 2014 die Förderung drastisch ab. Die erhöhte einsatzstoffbezogene Vergütung für Biomasse wurde gestrichen. In der BiomasseV entfielen die Einsatzstoffvergütungsklassen. Der Ausbau der Stromerzeugung mit Biomasse wird nun auf den Einsatz von kostengünstigen Reststoffen wie Gülle und Abfallstoffe konzentriert.