Heizungsgesetz – Novelle des GEG

Die wichtigsten Neuerungen, Fristen, Ausnahmen und Fördermöglichkeiten

Anfang September 2023 hat der Bundestag eine umfassende Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) beschlossen, mit der der Wärmesektor bis 2045 klimaneutral werden soll. Darin festgelegt sind verbindliche Vorgaben und Fristen für den Umstieg auf erneuerbare Heizenergien, damit Verbraucher*innen, die Wohnungswirtschaft, die Heizungsindustrie und das Handwerk eine Richtschnur für ihre Investitionsentscheidungen haben.

Auf Neubau und Bestand wirkt sich das überarbeitete Gesetz verschieden aus. Ein sofortiger Tausch der Heizungsanlage im Bestand ist – entgegen vielen Meinungen – nicht vorgesehen.
Festgelegt ist lediglich, welchen prozentualen Anteil an der Wärmeproduktion im Gebäude durch Erneuerbaren Energien abgedeckt werden soll. Beim System, mit dem dies erreicht werden kann, besteht die freie Wahl.
Damit in den nächsten Jahren der Umstieg auf erneuerbare Energien gelingen kann, sieht der Gesetzgeber Förderungen bis zu einer Gesamtförderung von 70 % vor.

Erneuerbare Energien sollen so zum Standard im Gebäudebereich werden, schrittweise klimaschädliche Erdgas- und Erdöl-Heizungen ersetzen und die große Abhängigkeit vom Import fossiler Brennstoffe beenden. Damit werden Eigentümer*innen und Mieter*innen auch vor Preissprüngen auf den fossilen Märkten geschützt – wie zuletzt nach dem russischen Angriff auf die Ukraine. Die mit dem Gesetz geschaffene Planungssicherheit soll für Unternehmen zudem ein Anreiz sein, in moderne Technologien zu investieren.

Die wichtigsten Neuerungen in Kürze

  • In Neubaugebieten muss bereits ab dem 1. Januar 2024 jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem der Bauantrag gestellt wird.
  • Für Bestandsgebäude und Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, gilt diese Vorgabe erst mit dem Ablauf der Fristen für die sogenannte „kommunale Wärmeplanung“.
  • Beim Umstieg auf Erneuerbare haben Bauherr*innen bzw. Eigentümer*innen die freie Wahl zwischen verschiedenen Technologien. Der Anschluss an ein Wärmenetz ist ebenso möglich wie der Einbau einer elektrischen Wärmepumpe, einer Stromdirektheizung, einer Biomasseheizung, einer Hybridheizung (Nutzung von regenerativen und fossilen Energieträgern) oder einer Heizung auf der Basis von Solarthermie.
  • Jede andere Heizung ist möglich, solange rechnerisch der Nachweis über einen Mindestanteil von 65 Prozent erneuerbarer Energie für das Heizen erbracht wird.
  • Auch fossil betriebene Gasheizungen sind möglich, wenn sie „H2-ready“, also auf den Betrieb mit hundert Prozent Wasserstoff umrüstbar sind. Voraussetzung ist allerdings ein rechtsverbindlicher Investitions- und Transformationsplan und somit der künftige Anschluss an ein Wasserstoffnetz.
  • Funktionierende Heizungen im Gebäudebestand können weiter genutzt werden und müssen nicht vorzeitig gegen neue Heizungen ausgetauscht werden. Auch Reparaturen sind weiter möglich. Nach 2045 dürfen sie allerdings nicht mehr betrieben werden.

Übergangsfristen und Ausnahmen

Der weit verbreiteten Sorgen, der Umstieg auf klimafreundliche Heizungen komme zu schnell, begegnet das GEG mit pragmatischen Übergangsfristen, die sich an die geplanten Umsetzungsfristen für die Wärmeplanung anlehnen:

  • In Städten mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern sollen spätestens am 30. Juni 2026 Wärmepläne vorliegen.
  • In kleineren Kommunen spätestens am 30. Juni 2028.
  • In Bestandsgebäuden neu eingebaute Heizungen müssen die Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes spätestens zu den genannten Zeitpunkten erfüllen.
Selbst danach gibt es eine weitere Übergangsfrist von fünf Jahren, in vielen Fällen sogar längere Übergangsregelungen, etwa wenn der Anschluss an ein Wärmenetz in Aussicht steht oder wenn Gasetagenheizungen ersetzt werden müssen. In diesem Fall können etwa Übergangsfristen von bis zu 13 Jahren genutzt werden, um die Heizungsanlage zu zentralisieren und auf erneuerbare Energien umzustellen. Für besonders schwierige oder wirtschaftlich ungünstige Fälle sieht das Gesetz zudem eine allgemeine Härtefallregelung vor, die bei der zuständigen Landesbehörde beantragt werden kann.

Einen besonderen Schutz vor steigenden Mietkosten sollen Mieter*innen erhalten. Dafür dürfen Vermieter*innen bis zu 10 Prozent der Modernisierungskosten umlegen. Allerdings müssen sie von dieser Summe eine staatliche Förderung abziehen und die Modernisierungsumlage wird auf 50 Cent pro Monat und Quadratmeter gedeckelt.


Förderungen

Damit der Umstieg auf ein zukunftsfähiges Heizsystem für alle finanziell machbar ist, gibt es staatliche Förderungen für den Heizungstausch in Form von Zuschüssen, Krediten oder als steuerliche Förderung:

  • Alle Antragstellenden können eine Grundförderung von 30 Prozent der Investitionskosten erhalten.
  • Haushalte im selbst genutzten Wohneigentum mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von unter 40.000 EUR erhalten noch einmal 30 Prozent Förderung zusätzlich.
  • Für den Austausch alter Heizungen ist zusätzlich ein Klima-Geschwindigkeitsbonus von 20 Prozent vorgesehen, der bis 2028 voll eingelöst werden kann.
  • Für die Nutzung von natürlichen Kältemitteln oder Erd-, Wasser- oder Abwasserwärme bei Wärmepumpen gibt es einen Innovationsbonus von 5 Prozent.
Die verschiedenen Förderboni sind kumulierbar bis zu einer maximalen Förderung in Höhe von 70 Prozent. Durch die Förderung ist eine Heizung auf Basis erneuerbarer Energien in der Gesamtrechnung oft günstiger als eine neue Gas- oder Ölheizung.

Außerdem wird es einen Ergänzungskredit für Heizungstausch und Effizienzmaßnahmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) geben:

  • Haushalte mit einem Jahreseinkommen von bis zu 90.000 EUR erhalten diese Kredite zu zinsverbilligten Konditionen.
  • Sonstige energetische Sanierungsmaßnahmen werden weiterhin mit 15 Prozent Investitionskostenzuschuss gefördert.
  • Die Komplettsanierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden auf ein Effizienzhaus-Niveau sowie alternativ die steuerliche Förderung bleiben unverändert erhalten.

Wirtschaftliche Risiken fossiler Heizungen

Vorsicht ist geboten bei der Installation einer rein fossil betriebenen Gasheizung. In den kommenden Jahren ist das zunächst noch möglich, in vielen Fällen dürfte diese Entscheidung jedoch unwirtschaftlich sein. Fossile Energieträger werden durch die steigenden CO₂-Preise künftig teurer, zudem ist der rein fossile Betrieb nicht mehr unbegrenzt zulässig. Bei der Entscheidung für ein Heizsystem sollten also nicht nur die Investitionskosten, sondern auch mögliche Entwicklungen der Betriebskosten berücksichtigt werden.

Ein Beispiel: Ist der Anschluss weder an ein Wärmenetz noch an ein klimaneutrales Gasnetz sichergestellt, müssen fossil betriebene Heizungen ab dem Jahr 2029 stufenweise ansteigende Anteile an erneuerbaren Energien nutzen (etwa durch den Bezug von Biomethan).

  • Ab dem 1. Januar 2029 sind das mindestens 15 %
  • Ab 1. Januar 2035 mindestens 30 %
  • Ab 1. Januar 2040 mindestens 60 %
  • Ab 1. Januar 2045 100 %
Damit niemand aus Unwissenheit ungünstige Entscheidungen trifft, ist ab dem 1. Januar 2024 vor dem Einbau einer Verbrennungsheizung eine fachliche Beratung verpflichtend, bei der auf wirtschaftliche Risiken hingewiesen sowie Alternativen auf Basis erneuerbarer Energien in den Blick genommen werden. Erste Informationen erhalten Bauherr*innen auf der Plattform Energiewechsel des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK). Dort gibt es neben wichtigen Fakten einen interaktiven Heizungswegweiser sowie einige Erklärvideos (siehe Surftipps unten).
Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), Berlin

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