_Gebäudetechnik
Planung der Gebäudetechnik nach EnEV
Auswirkungen auf die Anlagenplanung
Die Energieeinsparverordnung (EnEV) verpflichtet Bauherren zum effizienten Betriebsenergiebedarf ihres Bauprojektes durch entsprechende bau- und anlagentechnische Maßnahmen. Sie gilt für konditionierte Gebäude, die beheizt oder klimatisiert werden. Für den Nachweis des Energiebedarfs ist die Energiebilanz eines Gebäudes von zentraler Bedeutung. Sie berücksichtigt zusätzlich zum eigentlichen Energiebedarf auch vorgelagerte Prozesse wie die Art der Energiegewinnung oder Verluste bei der Umwandlung des Energieträgers (Primärenergie). Ihre Berechnung erfolgt auf Grundlage der DIN V 18599 Energetische Bewertung von Gebäuden – Berechnung des Nutz-, End- und Primärenergiebedarfs für Heizung, Kühlung, Lüftung, Trinkwarmwasser und Beleuchtung.
Gallerie
Erneuerbare Energien in der Gebäudetechnik
In der EnEV
sind nicht nur Obergrenzen für
den Primärenergiebedarf von Wohn- und Nichtwohngebäuden
festgelegt, sie schreibt auch vor, dass bereits in der
Entwurfsphase eines Bauprojekts sowohl der Energieträger als auch
das Versorgungskonzept bestimmt sein müssen. Wer heute einen Neubau
nach der aktuellen EnEV 2014 plant, muss außerdem nachweisen, dass
die Gebäudehülle gut gedämmt und luftdicht ist – also der auf die
wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene, spezifische Transmissionswärmeverlust die festgelegten
Höchstwerte nicht überschreitet. Gebäude sind so auszuführen, dass
der erforderliche Mindestluftwechsel aus bautechnischen und
hygienischen Gründen sichergestellt ist. Nachzuweisen ist dies
sowohl für Neubauten als auch Bestandssanierungen in einem
Lüftungskonzept gemäß DIN 1946-6: Raumlufttechnik - Teil 6: Lüftung von Wohnungen -
Allgemeine Anforderungen, Anforderungen zur Bemessung, Ausführung
und Kennzeichnung, Übergabe/Übernahme (Abnahme) und
Instandhaltung. Auch der Jahresprimärenergiebedarf zum
Beheizen, für die Warmwasserbereitung und die Beleuchtung muss
unter der erlaubten Höchstgrenze eines Referenzgebäudes gleicher
Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung liegen.
Mit dem Einsatz erneuerbarer Energien für die Gebäudetechnik lassen sich die Zielvorgaben der EnEV deutlich leichter erreichen als mit fossilen Energieträgern, da diese bei bei der Berechnung des Primärenergiebedarfs mit höheren Primärenergiefaktoren bewertet werde. Bei Gas und Öl beispielsweise beträgt der Faktor 1,1, bei Wärmepumpen je nach Jahresarbeitszahl zwischen 0,4 und 0,6, bei Holz nur 0,2. Zudem kann Strom aus erneuerbaren Energiequellen vom Endenergiebedarf abgezogen werden. Die stromerzeugende Anlage muss allerdings in „unmittelbarem räumlichen Zusammenhang“ mit dem Gebäude stehen. Außerdem ist der produzierte Strom vorrangig für den eigenen Bedarf im Gebäude zu verwenden und nur der überschüssige Strom darf ins öffentliche Netz eingespeist werden.
Mittlerweile lassen sich erneuerbare Energiequellen auf
vielfältige Weise nutzen. Beispielsweise kann die
Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung über eine
solarthermische Anlage erfolgen – ebenso geeignet sind Wärmepumpen,
Holzpelletkessel oder Blockheizkraftwerke.
Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der
Warmwasserversorgung
Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen
beschickt werden und deren Nennleistung mindestens vier Kilowatt
und höchstens 400 Kilowatt beträgt, dürfen nur eingebaut bzw.
aufgestellt werden, wenn sie die CE-Kennzeichnung besitzen.
Zentralheizungen müssen mit zentralen, selbsttätig wirkenden
Einrichtungen zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr
sowie zum Ein- und Ausschalten elektrischer Antriebe in
Abhängigkeit von Außentemperatur und Zeit versehen sein. Auch
andere heizungstechnische Anlagen mit Wasser als Wärmeträger müssen
mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur raumweisen Regelung der
Temperatur ausgestattet sein.
Beim Einbau von Klimaanlagen mit einer Nennleistung für den
Kältebetrieb von mehr als
zwölf Kilowatt und raumlufttechnischen Anlagen, die für einen
Volumenstrom der Zuluft von
wenigstens 4.000 Kubikmeter je Stunde ausgelegt sind, sowie bei der
Erneuerung von Zentralgeräten oder Luftkanalsystemen solcher
Anlagen müssen diese so eingerichtet sein, dass die auf das
Fördervolumen bezogene elektrische Leistung der Ventilatoren die
festgelegten Grenzwerte nicht überschreitet.
Die installierten Anlagen müssen selbsttätig wirkende Regelungseinrichtungen besitzen, bei denen getrennte Sollwerte für die Be- und die Entfeuchtung eingestellt werden können und als Führungsgröße mindestens die direkt gemessene Zu- oder Abluftfeuchte dient. Die technischen Komponenten, die den Wirkungsgrad beeinflussen, sind durch regelmäßige energetische Inspektionen zu überprüfen.
Nachrüstung bestehender Anlagen
Eigentümer von
Gebäuden sind verpflichtet, veraltete Heizkessel auszutauschen. Öl-
und Gaskessel, sogenannte Konstanttemperaturheizkessel, die vor
1985 eingebaut wurden, sind gegen neue sparsamere Modelle
auszutauschen; Kessel mit Einbaudatum späteren Datums müssen nach
dreißig Jahren Betriebslaufzeit ersetzt werden. Dasselbe gilt für
Heizungsanlagen, die nach dem 1. Januar 1985 eingebaut wurden.
Ausgenommen von dieser Regelung sind Niedertemperatur- und
Brennwertkessel. Zusätzlich ist vorgeschrieben, dass bisher
ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen
bei heizungstechnischen Anlagen sowie Armaturen, die sich nicht in
beheizten Räumen befinden, zur Begrenzung der Wärmeabgabe zu dämmen
sind.
Mit einer weiteren Novellierung von Energieeinsparungsgesetz
(EnEG) und EnEV strebt die Bundesregierung das „klimaneutrale
Gebäude“ an, welches dem Konzept der Niedrigstenergiebauten
der EU-Gebäuderichtlinie (Directive on Energy
Performance of Buildings – EPBD) folgt. Der Trend geht zum
sogenannten Plusenergiehaus, das in seiner Jahresenergiebilanz mehr
Energie erzeugt als es verbraucht.
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