Planung der Gebäudetechnik nach GEG

Auswirkungen auf die Anlagenplanung

Die früher geltenden Regelwerke Energieeinsparungsgesetz (EnEG), Energieeinsparverordnung (EvEV) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) wurden zum 1. November 2020 in einem Gesetz zusammengeführt, dem Gebäudeenergiegesetz (GEG). Darin werden die Anforderungen an Energieeffizienz sowie erneuerbare Energien gleichermaßen berücksichtigt. Auch die europäischen Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden werden vollständig umgesetzt. Das GEG enthält Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden, die Erstellung und Verwendung von Energieausweisen sowie den Einsatz erneuerbarer Energien in Gebäuden.

Gallerie

Zweck des GEG ist ein möglichst sparsamer Einsatz von Energie in Gebäuden, einschließlich einer zunehmenden Nutzung erneuerbarer Energien zur Erzeugung von Wärme, Kälte und Strom für den Gebäudebetrieb. Das Gesetz soll im Interesse des Klimaschutzes, der Schonung fossiler Ressourcen und der Minderung der Abhängigkeit von Energieimporten dazu beitragen, eine weitere Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energie am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte zu erreichen. So soll eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung ermöglicht werden. Wie bereits bei der Energiesparverordnung (EnEV) werden Bauherren damit verpflichtet, ihr Bauprojekt durch entsprechende bau- und anlagentechnische Maßnahmen energieeffizient zu planen und nachzuweisen.

Für den Nachweis des Energiebedarfs ist die Energiebilanz eines Gebäudes von zentraler Bedeutung. Sie berücksichtigt zusätzlich zum eigentlichen Energiebedarf auch vorgelagerte Prozesse wie die Art der Energiegewinnung oder Verluste bei der Umwandlung des Energieträgers (Primärenergie). Ihre Berechnung erfolgt auf Grundlage der DIN V 18599: Energetische Bewertung von Gebäuden - Berechnung des Nutz-, End- und Primärenergiebedarfs für Heizung, Kühlung, Lüftung, Trinkwarmwasser und Beleuchtung. Um die Qualität der Energieausweise zu verbessern, gelten strengere Sorgfaltspflichten für deren Aussteller. Von Eigentümern bereitgestellt Angaben müssen sie prüfen und dürfen sie nicht verwenden, wenn Zweifel an ihrer Richtigkeit bestehen. Verstöße gegen diese Sorgfaltspflicht können Bußgelder zur Folge haben.

Das GEG unterscheidet hinsichtlich der Anforderungen an Gebäude zunächst in zu errichtende (Teil 2) und bestehende Gebäude (Teil 3). Teil 4 des GEG geht gesondert auf die Anlagen der Heiz-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung ein.

Allgemeine Regeln bei Neubauten und Bestandsbauten

Im GEG ist festgelegt, dass Neubauten als Niedrigstenergiegebäude zu errichten sind. Demnach darf der Gesamtenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung (bei Nichtwohngebäuden auch für die eingebaute Beleuchtung) einen Höchstwert nicht überschreiten (Teil 2, § 10). Dieser Gesamtenergiebedarf darf das 0,75-fache des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes nicht überschreiten (die Beschreibung eines Referenzgebäudes gab es bereits bei der EnEV). Wer heute einen Neubau nach dem GEG plant, muss außerdem nachweisen, dass die Gebäudehülle gut gedämmt und luftdicht ist – also der auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene, spezifische Transmissionswärmeverlust die festgelegten Höchstwerte nicht überschreitet. Gebäude sind so auszuführen, dass der erforderliche Mindestluftwechsel aus bautechnischen und hygienischen Gründen sichergestellt ist. Auch für einen ausreichenden sommerlichen Wärmeschutz nach den anerkannten Regeln der Technik ist vorgeschrieben, um den Sonneneintrag zu begrenzen.

Bestehende Gebäude (GEG Teil 3, § 46 bis § 56) bzw. die Außenbauteile eines bestehenden Gebäudes dürfen nicht in der Weise verändert werden, dass die energetische Qualität des Gebäudes verschlechtert wird. Die energetische Bewertung eines bestehenden Gebäudes erfolgt ebenfalls nach dem Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung bezogen auf ein Referenzgebäude.

In § 3 ist festgelegt, dass der „Jahres-Primärenergiebedarf“ der jährliche Gesamtenergiebedarf eines Gebäudes ist, der zusätzlich zum Energiegehalt der eingesetzten Energieträger und von elektrischem Strom auch die vorgelagerten Prozessketten bei der Gewinnung, Umwandlung, Speicherung und Verteilung mittels Primärenergiefaktoren einbezieht. Die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs unter Berücksichtigung der Primärenergiefaktoren ist in § 22 sowie in Anlage 4 beschrieben. Mit dem Einsatz erneuerbarer Energien für die Gebäudetechnik lassen sich demnach die Zielvorgaben deutlich leichter erreichen als mit fossilen Energieträgern, die bei der Berechnung des Primärenergiebedarfs mit höheren Primärenergiefaktoren bewertet werde. Was dabei „erneuerbare Energien im Sinne des Gesetzes“ genau sind, ist in § 3, Abschnitt (2) beschrieben.

Mittlerweile lassen sich erneuerbare Energiequellen auf vielfältige Weise nutzen. Beispielsweise kann die Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung über eine solarthermische Anlage erfolgen. Zur Erzeugung von Heizenergie bieten Wärmepumpen (auch in Kombination mit Solarthermie und Photovoltaik) eine gute Lösung nach Stand der Technik. Wichtig bei der Nutzung von erneuerbarer Energie ist auch deren Speicherung.

Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung

Wie bei Bestandsgebäuden, so gibt es auch bei Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung das Verbot, sie in einer Weise zu verändern, dass die energetische Qualität des Gebäudes verschlechtert wird. Anlagen und Einrichtungen müssen vom Betreiber sachgerecht bedient, regelmäßig fachkundig gewartet und instandgehalten werden. Zentralheizungen müssen mit zentralen, selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zum Ein- und Ausschalten elektrischer Antriebe in Abhängigkeit von Außentemperatur und Zeit versehen sein. Auch andere heizungstechnische Anlagen mit Wasser als Wärmeträger müssen mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur raumweisen Regelung der Temperatur ausgestattet sein. Umwälzpumpen in Zentralheizungen mit mehr als 25 Kilowatt Nennleistung müssen den betriebsbedingten Förderbedarf selbstständig in mindestens drei Stufen anpassen können. Zirkulationspumpen in Warmwasseranlagen müssen mit einer selbsttätig wirkenden Einrichtung zur Ein- und Ausschaltung ausgestattet werden.

Beim Einbau von Klimaanlagen mit einer Nennleistung für den Kältebetrieb von mehr als zwölf Kilowatt und raumlufttechnischen Anlagen, die für einen Volumenstrom der Zuluft von wenigstens 4.000 Kubikmeter je Stunde ausgelegt sind, sowie bei der Erneuerung von Zentralgeräten oder Luftkanalsystemen solcher Anlagen müssen diese so eingerichtet sein, dass bei Auslegungsvolumenstrom der Grenzwert für die spezifische Ventilatorleistung nach DIN EN 16798-3: Energetische Bewertung von Gebäuden - Lüftung von Gebäuden - Teil 3: Lüftung von Nichtwohngebäuden - Leistungsanforderungen an Lüftungs- und Klimaanlagen und Raumkühlsysteme nicht überschritten wird.

Die installierten Anlagen müssen selbsttätig wirkende Regelungseinrichtungen besitzen, bei denen getrennte Sollwerte für die Be- und die Entfeuchtung eingestellt werden können und als Führungsgröße mindestens die direkt gemessene Zu- oder Abluftfeuchte dient. Die technischen Komponenten, die den Wirkungsgrad beeinflussen, sind durch regelmäßige energetische Inspektionen zu überprüfen.

Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen müssen von Bauherren (im Falle der Neuinstallation) oder Eigentümern (im Falle des Ersetzens) mit einer Begrenzung der Wärmeabgabe ausgestattet werden (§ 69). Gleiches gilt für Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen, die zu Klimaanlagen oder sonstigen Anlagen der Raumlufttechnik gehören (§ 70). Die Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen sind in Anlage 8 des GEG beschrieben.

Nachrüstung und Betriebsverbot bestehender Anlagen

Eigentümer von Gebäuden sind verpflichtet, veraltete Heizkessel auszutauschen. Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden und vor dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt wurden, dürfen nicht mehr betrieben werden (§ 72). Kessel, die ab dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt wurden, dürfen nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betrieben werden. Ausgenommen sind lediglich Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel sowie Heizungsanlagen, deren Nennleistung weniger als 4 Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt. Zusätzlich ist vorgeschrieben, dass bisher ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen bei heizungstechnischen Anlagen sowie Armaturen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden, zur Begrenzung der Wärmeabgabe zu dämmen sind. Ab dem 1. Januar 2026 dürfen Heizkessel, die mit Heizöl oder mit festem fossilem Brennstoff beschickt werden, zum Zwecke der Inbetriebnahme in ein Gebäude nur noch in seltenen Fällen eingebaut oder aufgestellt werden (siehe § 72, Abschnitt (4)).

Ausnahmen dieser Pflicht zum Austausch besteht nur bei einem Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat. Die Austauschpflicht besteht dann erst bei einem Eigentümerwechsel. Die Frist zur Pflichterfüllung beträgt zwei Jahre (§ 73).

Einen ersten Überblick über das GEG gibt die Broschüre „Das Gebäudeenergiegesetz – Die wichtigsten Änderungen durch das neue Gesetz im Überblick“ der Arbeitsgemeinschaft für sparsamen und umweltfreundlichen Energieverbrauch ASUE (siehe Surftipps).

Fachwissen zum Thema

Für Neubauten und Sanierungen gilt seit 1. November 2020 das „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden“, verkürzt „Gebäudeenergiegesetz“ (GEG), ein einheitliches Anforderungssystem, das Energieeffizienz und erneuerbare Energien gleichermaßen berücksichtigt und gleichzeitig die bisherigen Regelwerke EnEG, EnEV und EEWärmeG ersetzt.

Für Neubauten und Sanierungen gilt seit 1. November 2020 das „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden“, verkürzt „Gebäudeenergiegesetz“ (GEG), ein einheitliches Anforderungssystem, das Energieeffizienz und erneuerbare Energien gleichermaßen berücksichtigt und gleichzeitig die bisherigen Regelwerke EnEG, EnEV und EEWärmeG ersetzt.

Regelwerke

Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Seit dem 1. November 2020 gilt das neue Gebäudeenergiegesetz und damit ein einheitliches, aufeinander abgestimmtes Regelwerk für die energetischen Anforderungen an Gebäude.

Mit dem Gebäudeenergiegesetz sollen die Ziele des Klimaschutzes Mittelpunkt der Betrachtungen werden. Dazu werden in der Anlage 9 die auf den Energieträger bezogenen Emissionsfaktoren in g CO2-Äquivalent pro kWh aufgeführt.

Mit dem Gebäudeenergiegesetz sollen die Ziele des Klimaschutzes Mittelpunkt der Betrachtungen werden. Dazu werden in der Anlage 9 die auf den Energieträger bezogenen Emissionsfaktoren in g CO2-Äquivalent pro kWh aufgeführt.

Wärmeschutz

GEG und die Umrechnung von Treibhausgasemissionen

Durch die Methodik des Gebäudeenergiegesetzes sollen die Ziele des Klimaschutzes und die Reduzierung von Treibhausgasemissionen deutlicher herausgestellt werden.

Künftig werden die Ziele des Klimaschutzplans 2030 für Neubauten im Gebäudebestand und beim Einsatz erneuerbarer Energien durch das GEG vorgegeben (Abb.: MOE - Wohnhaus Möckernstraße in Berlin, Carlo Witte Architekten, 2019).

Künftig werden die Ziele des Klimaschutzplans 2030 für Neubauten im Gebäudebestand und beim Einsatz erneuerbarer Energien durch das GEG vorgegeben (Abb.: MOE - Wohnhaus Möckernstraße in Berlin, Carlo Witte Architekten, 2019).

Wärmeschutz

GEG und Niedrigstenergie-Standard

Die Ziele des Klimaschutzplans 2030 für Neubauten im Gebäudebestand und beim Einsatz erneuerbarer Energien werden künftig durch das Gebäudeenergiegesetz vorgegeben.

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