Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

Förderung für Wohngebäude, Nichtwohngebäude und Einzelmaßnahmen

Mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) wurde im Januar 2021 die energetische Gebäudeförderung des Bundes neu aufgesetzt. Die bisherigen Programme zur Förderung von Energieeffizienz und Erneuerbaren Energien im Gebäudebereich, unter anderem das CO2-Gebäudesanierungsprogramm (Programme Energieeffizient Bauen und Sanieren), das Programm zur Heizungsoptimierung (HZO), das Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE) und das Marktanreizprogramm zur Nutzung Erneuerbarer Energien im Wärmemarkt (MAP) wurden neu geordnet und durch das BEG ersetzt.

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Ziel der Bundesförderung ist es, Investitionen anzustoßen, mit denen die Energieeffizienz und der Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte in Gebäuden in Deutschland gesteigert und die CO2-Emissionen des Gebäudesektors in Deutschland gesenkt werden. Die Finanzierung des Förderprogramms erfolgt durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi).

Die neue Förderung ist auf drei Teilprogramme aufgeteilt:

  • Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude (BEG WG)
  • Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude (BEG NWG)
  • Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)
Gefördert werden Einzelmaßnahmen der Gebäudehülle, der Anlagentechnik und der Heizungsoptimierung mit 20 Prozent, bis zu 45 Prozent der Wärmeerzeuger und bis zu 50 Prozent der Fachplanung und Baubegleitung. An der Gebäudehülle geförderte Maßnahmen sind beispielsweise energetische Maßnahmen zur Wärmedämmung von Außenwänden, Dachflächen, Geschossdecken und Bodenflächen sowie die Erneuerung, der erstmalige Einbau und die energetische Ertüchtigung von Fenstern und Außentüren und der sommerliche Wärmeschutz durch Ersatz oder erstmaligen Einbau von außenliegenden Sonnenschutzeinrichtungen mit optimierter Tageslichtversorgung. Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 2.000 EUR (brutto). Für die Antragstellung ist die Einbindung eines Energie-Effizienz-Experten (EEE) nötig.

Anträge stellen können Privatpersonen und Wohnungseigentümergemeinschaften, freiberuflich Tätige, kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Gemeinde- und Zweckverbände sowie rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften, sofern diese zu Zwecken der Daseinsvorsorge handeln, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen, Unternehmen und sonstige juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Wohnungsbaugenossenschaften. Die Antragsberechtigung gilt für Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks, Grundstücksteils, Gebäudes oder Gebäudeteils, auf oder in dem die Maßnahme umgesetzt werden soll.

Auf der Webseite des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle sind Informationen zu den Fördermöglichkeiten, Publikationen sowie die Antragsformulare abrufbar (siehe Surftipps).

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