Abrechnungen
Die Abrechnung ist Grundlage für die Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung von Baumaßnahmen. Sie erfolgt nach Ausführung der beauftragten Leistung oder – wenn vertraglich geregelt – durch eine Kumulation von Abschlagszahlungen.
Gallerie
Der Prozess der Abrechnung wird durch die Kategorisierung in vier Konditionsgruppen eingeleitet.
- Einheitspreisvertrag mit Festpreisen: Der Gesamtpreis
setzt sich aus der Summe aller Positionen des
Leistungsverzeichnisses zusammen. Die Preise sind vorabgestimmt und
müssen mit der, durch ein Aufmaß ermittelten, Menge berechnet
werden; d.h. Menge x Einheitspreis (EP).
- Einheitspreisvertrag mit Gleitklausel für Einzelpreis:
Der Gesamtpreis setzt sich aus der Summe aller Positionen des
Leistungsverzeichnisses zusammen, jedoch können Zuschläge für
zugehörige Leistungen dazukommen. Auch hier ist die Summe von einem
Aufmaß abhängig; es gilt Menge x EP + Zuschläge.
- Pauschal-Festpreisvertrag: Bei Pauschalverträgen wird
die zu erbringende Leistung für einen festgelegten Betrag,
unabhängig möglicher Abweichungen in der Mengenangabe, vergeben.
Hier sind weder Aufmaß noch Abrechnung notwendig.
- Pauschal-Festpreisvertrag mit Preisklausel: Der Gesamtpreis wird auch hier schon vorne herein vertraglich fest definiert, kann jedoch durch Zuschlagsrechnungen ergänzt werden.
Während bei Pauschalverträgen also auf eine Prüfung der Mengen und Massen durch ein Aufmaß verzichtet wird und ausführende Firmen ohne Einreichung einer Abrechnung vergütet werden, bedürfen Einheitspreisverträge einer genauen und datierten Zusammenstellung der durch Arbeitnehmer*innen erbrachten Leistungen sowie der dazu angefallenen Kosten.
Neben Tageslohnzetteln müssen ausführende Firmen nach erfolgreichem Abschluss einer Leistung eine eigenständige Mengenermittlung auf Grundlage des beauftragten Leistungsverzeichnisses vornehmen. Dazu gehören auch die Prüfung verarbeiteter Materialien sowie mögliche Leihkosten für Baustellengeräte zur Ausführung der Arbeiten. Auf dieser Grundlage ermittelt das beauftragte Unternehmen die tatsächlich angefallenen Kosten als Soll-Ist-Vergleich und übergibt sie in Form einer Abrechnung oder Abschlagszahlung an das auftraggebende Unternehmen, in der Regel das planende Architekturbüro, zur rechnerischen und vertragsrechtlichen Prüfung und Freigabe. Nach Freigabe der Rechnungen können diese durch Bauherr*innen bezahlt werden. Für die Zahlungsweise gilt, wenn vertraglich nichts anderes angegeben ist, laut VOB/B §16 die VOB.
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