Leistungsphase 8 - Objektüberwachung
In Leistungsphase 8 wird es ernst, endlich wird die Planung in die Tat umgesetzt und das Bauwerk realisiert. Die Objektüberwachung dient der Planung und Koordination der Bauabläufe und allen am Bau Beteiligten.
Gallerie
Die Grundleistungen umfassen die Überwachung und Dokumentation
des Bauprozesses, die Sicherstellung vertraglich vereinbarter
oder gesetzlich einschlägiger Vorschriften und Regeln der Technik
sowie das Aufstellen einer stets aktuellen Bauablaufplanung.
Das Prüfen der erbrachten Leistung ist ein wichtiger Bestandteil
der Objektüberwachung. Sie dient nicht nur der Sicherstellung einer
mängelfreien Ausführung, sondern auch der wahren Kostenermittlung.
Ein durch die Baufirmen erstelltes und von den Planenden geprüftes
Aufmaß bildet die Grundlage für die Rechnungs- und
Nachtragsprüfung. Diese sollte regelmäßig und nach Fertigstellung
der Bauleistung erfolgen, da ein erneutes Aufmaß zu einem späteren
Zeitpunkt häufig mit Schwierigkeiten verbunden ist. Am Ende der
Bauphase erfolgt dann eine Kostenfeststellung, die alle Kosten des
Bauvorhabens dokumentiert. Nach Fertigstellung der einzelnen
Leistungen werden Abnahmen durchgeführt.
Grundleistungen
Die Aufgabe der Objektüberwachung ist die Organisation der
Abnahmen, die Mitwirkung, Feststellung von eventuellen Mängeln und
letztlich die Erstellung einer Abnahmeempfehlung für die
Auftraggebenden. Auch die Mitwirkung an behördlichen Abnahmen ist
Teil dieser Leistungsphase. Gegebenenfalls müssen nach den Abnahmen
die Mängelbeseitigung überwacht werden. Zur Übersicht wird eine
Auflistung der Fristen für die Gewährleistungen und Mängelansprüche
erstellt.
Ist der Bau fertiggestellt, wird das Objekt übergeben und alle
relevanten Unterlagen (z.B. Pläne, Berechnungen, Wartungs- und
Pflegeanleitungen, Bautagebücher u.v.m.) zu Dokumentationszwecken
an die Auftraggebenden übergeben.
Besondere Leistungen
Als Besondere Leistungen gemäß HOAI gelten in dieser Leistungsphase lediglich das Aufstellen und Überwachen von Zahlplänen, differenzierten Zeit-, Kosten- und Kapazitätsplänen. Auch die Tätigkeit als verantwortlicher Bauleiter wird – sofern dies lt. Landesrecht nicht in den Grundleistungen der Leistungsphase 8 enthalten ist – als gesonderte Leistung eingestuft.
Fachwissen zum Thema
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