Zeithonorar
Da für kleine Beauftragungen, wie Teilleistungen und besondere Zusatzleistungen häufig kein klarer Umfang definiert werden kann, besteht die Möglichkeit, das Architekt*innen- oder Ingenieur*innenhonorar nach Zeitaufwand abzurechnen. Das erlaubt eine transparente und flexible Abrechnung, die für Planende, wie Auftraggebende den Vorteil hat, dass die erbrachten Leistungen einfach nachvollziehbar und unkompliziert bearbeitet werden können. Anders als bei gesetzlich festgelegten Honorarkosten wird beim Zeithonorar die Vergütung nach dem erbrachten Arbeitsaufwand berechnet.
Gallerie
Zulässigkeit von Zeithonorarvereinbarungen
Während es in der HOAI 2002 noch konkrete Regelungen bezüglich der Zulässigkeit von Zeithonorarvereinbarungen gab (vgl. § 6 HOAI 2002), sind diese seit der Fassung 2009 nicht mehr Teil der Verordnung. Dennoch werden gemäß § 7 Abs. 1 HOAI 2021 Rahmenbedingungen geschaffen, nach denen den Vertragsparteien die Möglichkeit für Beauftragungen nach Zeithonorar eingeräumt werden. So muss für eine rechtlich gültige Vereinbarung eines Zeithonorars die Verschriftlichung der Auftragserteilung unter Berücksichtigung der gültigen Verordnung erfolgen. Weiterhin sind stets aktuelle Beschlüsse des Bundesgerichtshofs (BGH) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hinzuzuziehen. So sind beispielsweise nach Beschluss des EuGH (12. Januar 2023 – C-395/21) Personen oder Unternehmen dazu verpflichtet, im Rahmen einer Beauftragung – auch dann, wenn kein eindeutiger Zeitrahmen definiert werden kann – mindestens Informationen zur Einschätzung der Größenordnung des Honorars an Bauherr*innen weiterzugeben.
Ermittlung von Stundensätzen
Grundsätzlich werden Stundensätze auf Grundlage der Normal-Kosten eines Büros oder der planenden Person gemessen. Dabei werden Erfahrungswerte vorheriger Leistungen der bevorstehenden Planungsaufgabe gegenübergestellt, um nach Bedarf das Kostenbild anzupassen. Die Formel zur Ermittlung der Stundensätze ist wie folgt: Verrechnende Gesamtkosten / Anrechenbare Leistungsstunden.
Verrechnende Gesamtkosten:
- Betriebsnotwendige Personalkosten (Brutto): Gehälter, personalbezogene Zusatzkosten, Inhabergehalt
- Sachkosten: Mietaufwendungen, Raumkosten, Leasinggebühren, Kosten der Büroausstattung, EDV-Einrichtungen, Versicherungen etc.
Anrechenbare
Leistungsstunden:
Die anrechenbaren Leistungsstunden
sind für Inhaber*innen eines Architekturbüros separat zu ermitteln
und können entweder auf Ist-Basis oder auf Planwerte kalkuliert
werden. Dabei werden nur die Zeiten einbezogen, die der
beauftragten Planungsaufgabe dienen.
Abrechnung von Zeithonorarvereinbarungen
Zur prüffähigen Abrechnung von Zeithonorarvereinbarungen sind folgende Beschlüsse aus dem Urteil des BGH (17.04.2009, Az.: VII ZR 164/07) zu beachten:
Haben Architekt*innen und Auftraggebende vereinbart, dass die Planungsleistung nach Stunden abgerechnet wird, so genügt grundsätzlich die Angabe zu den geleisteten Stunden und den vereinbarten Stundensätzen für die beauftragte Leistung. Eine detaillierte Darstellung über die geleisteten Arbeiten in den angegebenen Zeiträumen ist nur dann notwendig, wenn dies von vornherein vereinbart wurde oder die Erforderlichkeit der abgerechneten Stundenzahl durch Auftraggebende bestritten wird. Dieser Vorgang wird „Vorwurf der unwirtschaftlichen Leistungsausführung“ genannt und legitimiert die Einforderungen der Spezifikation der eingereichten Abrechnung. Gibt sich die auftraggebende Partei auch mit dieser Aufstellung nicht zufrieden, so kann die Rechtsfrage an ein Gericht vermittelt werden, das die wirtschaftliche Betriebsführung prüft und ein Sachverständigengutachten erstellt.
Um Rechtsstreitigkeiten
zu vermeiden, ist bei der Vertragsschließung, soweit möglich, auf eine nachvollziehbare Aufstellung
der zu erbringenden Leistungen zu achten. Wenn das nicht gegeben
ist, kann eine detaillierte Darlegung der Leistungen und der
entsprechend geleisteten Stunden gefordert werden. Das ist nicht
immer möglich; wird beispielsweise ein Bestandsgebäude auf Mängel
geprüft, so kommt es häufig zu einer angehängten Stundenlohnarbeit,
dabei ist der Leistungsumfang nicht vorhersehbar, da die
Evaluierung des Bestandes das Ausmaß der Mängel erst ermittelt. In
solchen Fällen ist eine genaue Auflistung der erbrachten
Arbeitsschritte und der Zieldefinitionen erforderlich.
Fachwissen zum Thema
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