VOB – Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen
In der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (kurz: VOB) sind Bestimmungen für die Vergabe von Bauaufträgen öffentlicher Auftraggeber*innen sowie Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen geregelt. Die VOB ist für die öffentliche Hand verpflichtend; auch private Bauherr*innen können von ihr Gebrauch machen, jedoch ist dies mit Einschränkungen verbunden. Für das Aufsetzen von Bauverträgen für private Bauaufgaben ist das BGB anzuwenden.
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Die VOB wird vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss (kurz: DVA) erarbeitet und kontinuierlich fortgeführt. Der DVA setzt sich aus einem Gremium öffentlicher Auftraggeber und Unternehmer zusammen und vertritt die Interessen der verschiedenen Gruppen für eine gerechte Handlungsgrundlage. Die VOB ist in drei Teile A, B und C gegliedert.
VOB – Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen
Teil A der VOB ist in drei Abschnitte mit verschiedenen Anwendungsbereichen unterteilt. Abschnitt eins, VOB/A, setzt sich aus den Haushaltsordnungen des Bundes, der Länder und Gemeinden wie auch den Vergabegesetzen der Länder zusammen. Er umfasst den größten Anwendungsbereich und regelt nationale Bauaufgaben.
Die VOB/A-EU ist der zweite Abschnitt der Ordnung und widmet sich europaweiten Vergaben öffentlicher Bauaufgaben. Er ist nach §2 der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) bei der Überschreitung der nach GWG (Gesetz gegen Wettbewerbseinschränkung) §106 Absatz 2 Nr.1 festgelegten Schwellenwerte für Bausummen anzuwenden.
Der dritte Abschnitt VOB/A-VS regelt den Umgang mit der Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Bauaufträgen und unterliegt den in §104 Absatz 1 des GWB festgelegten Leistungsbereichen. Der Verordnungsabschnitt ist gemäß §2 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (kurz: VSVgV) rechtlich bindend.
VOB – Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (gemäß DIN 1961: Ausgabe 2016)
In der VOB/B sind die Rechte und Pflichten von Vertragspartnern definiert. Sie tritt im Falle einer nicht zureichenden Schärfe des gemäß BGB §631 festgelegten Werkvertrags an deren Stelle, wodurch die VOB einen Gesetzescharakter annimmt. Bei anspruchsvollen Bauvorhaben wird dieser Teil der VOB häufig auch von privaten Auftraggebenden vereinbart. Trotz der detaillierten Regelung vertragsrechtlicher Gegenstände, wie etwa dem Mängelmanagement oder der Haftung der Vertragsparteien, können Besondere- oder Zusätzliche Vertragsbedingungen erforderlich sein, die von den Regelungen der VOB abweichen. Um Widersprüche zu vermeiden, wird in der VOB/B §1 Nr.2 eine Rangordnung zur Gewichtung der Vereinbarungen festgelegt.
1. Leistungsbeschreibung
2. Besondere Vertragsbedingungen
3. Zusätzliche Vertragsbedingungen
4. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
5. Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen
(VOB/C)
6. Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von
Bauleistungen (VOB/B)
VOB – Teil C: Technische Durchführung der Arbeiten nach ATV (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen)
Auch der letzte Teil der VOB ist in DIN-Normen beschrieben. Von der ATV DIN 18299 – Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art bis zur ATV DIN 18459 – Abbruch und Rückbauarbeiten werden die Verordnungen zur technischen Durchführung vereinbarter Bauleistungen erläutert. Die nach Gewerken aufgeteilten DIN-Normen haben einen identischen Aufbau.
- Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung
- Geltungsbereich
- Stoffe, Bauteile
- Ausführung
- Nebenleistungen, besondere Leistungen
- Abrechnung
Dabei werden unter anderem auch Aufmaßregeln definiert. Für eine Verbindlichkeit der VOB/C ist diese ausdrücklich bei der Erstellung eines Bauvertrages einzubeziehen.
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