HOAI – Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

Die von der Bundesregierung erlassene Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist eine der wichtigsten Rechtsordnungen im Bauwesen. Wie ihr Name vermuten lässt, sind darin der Umfang planerischer Leistungen und ihre Vergütung geregelt. Auf 122 Seiten enthält die Verordnung allgemeine Vorschriften, Regelungen der Flächen-, Objekt- und Fachplanung sowie Übergangs- und Schlussvorschriften, die anhand rechtlicher Verweise und tabellarisch aufbereiteter Erläuterungen verdeutlicht werden. Im umfangreichen Anhang werden die expliziten Inhalte der nach HOAI bestimmten Leistungsphasen erläutert, die Rahmenbedingungen der Leistungsphasen sind in der Verordnung selbst beschrieben.

Gallerie

Teil 1 – Allgemeine Vorschriften

In §1 - 16 HOAI werden Anwendungsbereiche, allgemeine Begriffsbestimmungen, sowie die Grundlagen der Honorierungsermittlung erläutert; diese bilden die Voraussetzung für die planungsspezifischen Regelungen. Themen wie Honorarzonen und -vereinbarungen werden hier definiert. 

Nach dem einführenden Teil der Verordnung folgen die fachspezifischen Teile zwei bis vier.  Diese werden in Abschnitte unterteilt und weisen eine sich wiederholende Struktur auf; zunächst werden besondere Grundlagen des Honorars erläutert, dann folgt eine prozentuale Auflistung der Leistungsbilder nach den Leistungsphasen 1 bis 9 mit anschließender Zuordnung in die Honorarzonen I bis V. 

Teil 2 – Flächenplanung

Teil zwei der Verordnung ist in zwei Abschnitte gegliedert:

  • Abschnitt 1: Bauleitplanung §17 bis §21 
  • Abschnitt 2: Landschaftsplanung §22 bis §32 

Teil 3 – Objektplanung

In Teil drei der Verordnung werden die Architekt*innenleistungen in vier Abschnitten vorgestellt:

  • Abschnitt 1: Gebäude und Innenräume §33 bis §37
  • Abschnitt 2: Freianlagen §38 bis §40
  • Abschnitt 3: Ingenieurbauwerke §41 bis §44 
  • Abschnitt 4: Verkehrsanlagen §45 bis §48

Teil 4 – Fachplanung

Teil vier der Verordnung sind die Leistungen sonstiger an der Planung Beteiligter in zwei Abschnitte gegliedert:

  • Abschnitt 1: Tragwerksplanung §49 bis §52
  • Abschnitt 2: Technische Ausrüstung §53 bis §56

Teil 5 – Übergangs- und Schlussvorschriften

Teil fünf der Verordnung vervollständigt die vorangegangenen Teile mit den §57 und §58. Hier werden Übergangsvorschriften, etwa zur Anwendung der Verordnung auf Grundleistungen vor Inkrafttreten der Vorschrift, festgelegt. Nahezu Zweidrittel der Verordnung bestehen aus einer umfassenden tabellarischen Zusammenstellung der planungsspezifischen Leistungsbilder nach den Leistungsphasen der HOAI. 

Fachwissen zum Thema

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Die Beauftragung von Planer*innen, Firmen und Dienstleistern unterliegt verschiedenen Einstellungsverhältnissen. Diese bestimmen die Haft- und Vergütungsart.

Mit dem Baustein „Rechnungen“ der Bürosoftware PROJEKT PRO lassen sich auch Zeithonorare einfach verrechnen.

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Honorar und Abrechnung

Zeithonorar

Anders als bei gesetzlich festgelegten Honorarkosten wird beim Zeithonorar die Vergütung nach dem erbrachten Arbeitsaufwand berechnet.

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HOAI – Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

In der HOAI sind der Umfang planerischer Leistungen und ihre Vergütung geregelt.

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Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure definiert den Umfang der planerischen Leistungen einer Bauaufgabe und deren Vergütung.

Grundleistungen

Grundleistungen umfassen die Leistungen, die für die Planung und Realisierung eines Bauvorhabens notwendig sind.

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Bei der Beauftragung von Planungsleistungen wird zwischen Grund- und Besonderen Leistungen unterschieden.

Besondere Leistungen

Als Besondere Leistungen werden in der HOAI solche Leistungen definiert, die über die Grundleistungen hinausgehen.

Leistungsphase 1 - Grundlagenermittlung

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In der ersten Leistungsphase wird der Grundstein für jedes Bauprojekt gelegt.

Leistungsphase 2 - Vorplanung

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Welche Leistungen umfasst die Leistungsphase 2 gemäß Honorarordnung für Architekten und Ingenieure?

Leistungsphase 3 - Entwurfsplanung

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In der Entwurfsplanung wird die Vorplanung konkretisiert und für das Genehmigungsverfahren vorbereitet.

Leistungsphase 4 - Genehmigungsplanung

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Die vierte Leistungsphase umfasst die Vorbereitung und Beantragung der behördlichen Baugenehmigung.

Leistungsphase 5 - Ausführungsplanung

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In der Ausführungsplanung werden alle Planungsgegenstände detailliert mit den beteiligten Fachplanenden sowie ausführenden Firmen ausgearbeitet.

Leistungsphase 6 - Vorbereitung der Vergabe

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Die sechste Leistungsphase dient der Vorbereitung des Vergabeprozesses von Bauleistungen.

Leistungsphase 7 - Mitwirkung bei der Vergabe

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Die Mitwirkung bei der Vergabe umfasst alle Aufgaben, die zur Leistungsvergabe notwendig sind. 

Leistungsphase 8 - Objektüberwachung

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 Die Objektüberwachung dient der Planung und Koordination der Bauabläufe und allen am Bau Beteiligten. 

Leistungsphase 9 - Objektbetreuung

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Die neunte Leistungsphase tritt nach der Objektübergabe ein und wird nur in seltenen Fällen im Architektenvertrag beauftragt.

AHO – Ingenieur- und Architektenorganisation

Der Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten ist für die Entwicklung und Pflege der HOAI verantwortlich.

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Als maßgeblicher Akteur der deutschen Baubranche ist der AHO für die Weiterentwicklung und Pflege der HOAI verantwortlich

RifT – Richtlinien für die Beteiligung freiberuflich Tätiger

Die Richtlinie für die Beteiligung freiberuflich Tätiger (RifT) kann ergänzend zu den Regelungen des Bundes zugezogen werden.

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Bei Baukosten, die die Tafelwerte der HOAI überschreiten, müssen einer Honorarermittlung ergänzende Richtwerte der Vergütung zugrunde gelegt werden. 

Zeithonorar

Mit dem Baustein „Rechnungen“ der Bürosoftware PROJEKT PRO lassen sich auch Zeithonorare einfach verrechnen.

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Anders als bei gesetzlich festgelegten Honorarkosten wird beim Zeithonorar die Vergütung nach dem erbrachten Arbeitsaufwand berechnet.

Abrechnungen

Die Abrechnung erfolgt nach Ausführung der beauftragten Leistung oder durch Kumulation von Abschlagszahlungen, wenn dies vereinbart vereinbart ist.

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Die Abrechnung ist Voraussetzung für die Zahlung der ausgeführten Leistungen und bedarf einer detaillierten Prüfung.

Kumulierte Rechnungen

Sowohl Verträge nach VOB/B §16 als auch Werkverträge nach BGB § 632 a Abs.1 verlangen, dass bereits vor Beendigung von Bauleistungen Abschlagsrechnungen an den Auftraggeber gestellt werden.

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Um Auftraggebenden einen Überblick über die erbrachten Leistungen und Zahlungen eines Projektes zu geben, bieten sich Sammelrechnungen an.

Nebenkosten

Im Architekturbüro wird unterschieden zwischen allgemeinen Büro-Nebenkosten und den in Architektenverträgen erfassten Nebenkosten.

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Unterscheidung zwischen allgemeinen Büro-Nebenkosten für beispielsweise Miete, Ausstattung, Büromaterial, Versicherungen, Lizenzen und den in Architektenverträgen erfassten Nebenkosten nach HOAI.

Nutzungsflächen

Die nutzbaren Flächen eines Gebäudes sind in sieben unterschiedliche Nutzungsflächen gegliedert.

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