Nebenkosten
Nebenkosten sind allen, die in einer Mietwohnung wohnen, ein Begriff. Dort handelt es sich um die Kosten für Strom, Wasser, Heizung sowie die Betriebskosten wie Hausverwaltung. Bezieht man den Begriff jedoch auf Architekturbüros, muss differenziert werden zwischen den allgemeinen Büro-Nebenkosten und den in Architektenverträgen erfassten Nebenkosten. In den allgemeinen Nebenkosten sind alle Kosten enthalten, die nicht unmittelbar mit einem Projekt bzw. einer Arbeitstätigkeit zu tun haben.
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Allgemeine Nebenkosten
Dazu zählen die Miete ebenso wie die Betriebskosten, aber eben auch Kosten für Büromaterial, Ausstattung, Lizenzen, Kosten für Internet und Telefon, Reisekosten, Versicherungen und Fortbildungen und Marketing. Während die Bürokosten lediglich die Kosten für die täglich notwendigen Ressourcen wie Büroräume, Arbeitsmittel und Materialien beinhalten, greifen die Nebenkosten weiter. Sie beinhalten auch Kostenpunkte, die sich mit dem Gesamtgeschäftsbetrieb befassen. So werden hier beispielsweise Marketing- und Fortbildungsmaßnahmen oder Versicherungen erfasst. Die Bürokosten sind insofern ein Teil der Nebenkosten.
Nebenkosten nach HOAI
Die Nebenkosten, die in Architektenverträgen erfasst werden, beinhalten deutlich weniger Positionen. Hier findet man in §14 Abs. 2, HOAI 2021 Beispiele für Kostenpositionen. Dazu zählen:
- Versandkosten, Kosten für Datenübertragungen,
- Kosten für Vervielfältigungen von Zeichnungen und schriftlichen Unterlagen sowie für die Anfertigung von Filmen und Fotos,
- Kosten für ein Baustellenbüro, einschließlich der Einrichtung, Beleuchtung und Beheizung,
- Fahrtkosten für Reisen, die über einen Umkreis von 15 Kilometern um den Geschäftssitz des Auftragnehmers hinausgehen, in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze, sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden,
- Trennungsentschädigungen und Kosten für Familienheimfahrten in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze, sofern nicht höhere Aufwendungen an Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen des Auftragnehmers aufgrund von tariflichen Vereinbarungen bezahlt werden,
- Entschädigungen für den sonstigen Aufwand bei längeren Reisen nach Nummer 4, sofern die Entschädigungen vor der Geschäftsreise in Textform vereinbart worden sind,
- Entgelte für nicht dem Auftragnehmer obliegende Leistungen, die von ihm im Einvernehmen mit dem Auftraggeber Dritten übertragen worden sind.
Fachwissen zum Thema
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