Abrechnungen

Die Abrechnung ist Grundlage für die Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung von Baumaßnahmen. Sie erfolgt nach Ausführung der beauftragten Leistung oder – wenn vertraglich geregelt – durch eine Kumulation von Abschlagszahlungen.

Der Prozess der Abrechnung wird durch die Kategorisierung in vier Konditionsgruppen eingeleitet.

  • Einheitspreisvertrag mit Festpreisen: Der Gesamtpreis setzt sich aus der Summe aller Positionen des Leistungsverzeichnisses zusammen. Die Preise sind vorabgestimmt und müssen mit der, durch ein Aufmaß ermittelten, Menge berechnet werden; d.h. Menge x Einheitspreis (EP).

  • Einheitspreisvertrag mit Gleitklausel für Einzelpreis: Der Gesamtpreis setzt sich aus der Summe aller Positionen des Leistungsverzeichnisses zusammen, jedoch können Zuschläge für zugehörige Leistungen dazukommen. Auch hier ist die Summe von einem Aufmaß abhängig; es gilt Menge x EP + Zuschläge.

  • Pauschal-Festpreisvertrag: Bei Pauschalverträgen wird die zu erbringende Leistung für einen festgelegten Betrag, unabhängig möglicher Abweichungen in der Mengenangabe, vergeben. Hier sind weder Aufmaß noch Abrechnung notwendig.

  • Pauschal-Festpreisvertrag mit Preisklausel: Der Gesamtpreis wird auch hier schon vorne herein vertraglich fest definiert, kann jedoch durch Zuschlagsrechnungen ergänzt werden.

Während bei Pauschalverträgen also auf eine Prüfung der Mengen und Massen durch ein Aufmaß verzichtet wird und ausführende Firmen ohne Einreichung einer Abrechnung vergütet werden, bedürfen Einheitspreisverträge einer genauen und datierten Zusammenstellung der durch Arbeitnehmer*innen erbrachten Leistungen sowie der dazu angefallenen Kosten.

Neben Tageslohnzetteln müssen ausführende Firmen nach erfolgreichem Abschluss einer Leistung eine eigenständige Mengenermittlung auf Grundlage des beauftragten Leistungsverzeichnisses vornehmen. Dazu gehören auch die Prüfung verarbeiteter Materialien sowie mögliche Leihkosten für Baustellengeräte zur Ausführung der Arbeiten. Auf dieser Grundlage ermittelt das beauftragte Unternehmen die tatsächlich angefallenen Kosten als Soll-Ist-Vergleich und übergibt sie in Form einer Abrechnung oder Abschlagszahlung an das auftraggebende Unternehmen, in der Regel das planende Architekturbüro, zur rechnerischen und vertragsrechtlichen Prüfung und Freigabe. Nach Freigabe der Rechnungen können diese durch Bauherr*innen bezahlt werden. Für die Zahlungsweise gilt, wenn vertraglich nichts anderes angegeben ist, laut VOB/B §16 die VOB.

Fachwissen zum Thema

Nach Fertigstellung der beauftragten Baumaßnahmen erfolgt die Abrechnung.

Nach Fertigstellung der beauftragten Baumaßnahmen erfolgt die Abrechnung.

Kosten und Verträge

AVA – Ausschreibung, Vergabe, Abrechnung

Das Aufmaß bildet die Grundlage einer Abrechnung und dient der nachvollziehbaren Dokumentation.

Das Aufmaß bildet die Grundlage einer Abrechnung und dient der nachvollziehbaren Dokumentation.

Kosten und Verträge

Das Aufmaß

Sowohl Verträge nach VOB/B §16 als auch Werkverträge nach BGB § 632 a Abs.1 verlangen, dass bereits vor Beendigung von Bauleistungen Abschlagsrechnungen an den Auftraggeber gestellt werden.

Sowohl Verträge nach VOB/B §16 als auch Werkverträge nach BGB § 632 a Abs.1 verlangen, dass bereits vor Beendigung von Bauleistungen Abschlagsrechnungen an den Auftraggeber gestellt werden.

Honorar und Abrechnung

Kumulierte Rechnungen

VOB Gesamtausgabe 2019: Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (DIN 1960), Teil B (DIN 1961), Teil C (ATV)

VOB Gesamtausgabe 2019: Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (DIN 1960), Teil B (DIN 1961), Teil C (ATV)

Kosten und Verträge

VOB – Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen

Kontakt Redaktion BauNetz Wissen: wissen@baunetz.de
BauNetz Wissen Controlling und Management sponsored by:
PROJEKT PRO GmbH | Kontakt +49 8052 95179-0 | www.projektpro.com