Feuerungsanlagen
Aufstellräume für Feuerstätten und Heizräume
Feuerungsanlagen sind Anlagen zur Wärmeerzeugung wie Feuerstätten, Wärmepumpen oder Blockheizkraftwerke, die der Beheizung von Räumen oder der Warmwasserversorgung dienen. Nach § 42 Absatz 1 der Musterbauordnung (MBO) müssen Feuerstätten und Abgasanlagen (Feuerungsanlagen) betriebssicher und brandsicher sein.
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Muster-Feuerungsverordnung
Die Aufstellung von Feuerungsanlagen, Verbrennungsluftversorgung, Abgasanlagen und Brennstofflagerung wird in der Muster-Feuerungsverordnung (MFeuV)1 geregelt. Nach dieser dürfen Feuerstätten grundsätzlich nicht in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen, in Ausgängen ins Freie und in notwendigen Fluren aufgestellt werden. Ebenfalls nicht zulässig ist die Aufstellung in Garagen, ausgenommen sind raumluftunabhängige Feuerstätten, deren Oberflächentemperatur bei Nennleistung nicht mehr als 300°C beträgt.
Aufstellräume für Feuerstätten
Feuerungsstätten für flüssige und gasförmige Feuerstätten, deren Gesamt-Nennwärmeleistung ≥ 100 kW und Feuerungsstätten für feste Brennstoffe, deren Nennleistung insgesamt ≤ 50 kW beträgt, müssen in Aufstellräumen für Feuerstätten aufgestellt werden. Mit Ausnahme von Öffnungen für Türen dürfen Aufstellräume gegenüber anderen Räumen keine Öffnungen haben. Die Türen müssen dicht- und selbstschließend sein. Aufstellräume müssen zudem gelüftet werden können und dürfen nicht anderweitig genutzt werden, außer für Wärmepumpen, für Blockheizkraftwerke, für ortsfeste Verbrennungsmotoren und zur Lagerung von Brennstoffen.
Heizräume
Feuerstätten für feste Brennstoffe mit einer Nennleistung von insgesamt von mehr als 50 kW müssen in Heizräumen aufgestellt werden. Diese dürfen nicht anderweitig genutzt werden, ausgenommen zur Aufstellung anderer Feuerstätten, für zugehörige Installationen und zur Lagerung von Brennstoffen. Heizräume dürfen außerdem nicht mit Aufenthaltsräumen in unmittelbarer Verbindung stehen, außer solchen für das Betriebspersonal. Eine weitere Ausnahme sind notwendige Treppenräume. Darüber hinaus müssen Heizräume:
- einen Rauminhalt von mindestens 8,00 m³ und eine lichte Höhe von mindestens 2,00 m aufweisen
- einen Ausgang haben, der ins Freie oder einen Flur führt, der die Anforderungen an notwendige Flure erfüllt
- Türen haben, die in Fluchtrichtung aufschlagen
- tragende Wände und andere raumabschließende Bauteile müssen feuerbeständig sein, ausgenommen sind nicht tragende Außenwände
- Öffnungen in Decken und Wänden müssen, sofern sie nicht unmittelbar ins Freie führen, mindestens feuerhemmende und selbstschließende Abschlüsse haben
1) Muster-Feuerungsverordnung (MFeuV) Stand: September 2007; zuletzt geändert am 27.09.2017
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