Entrauchung

Anforderungen an Aufzugsschächte, Treppen- und Kellerräume

Die Entrauchung umfasst alle technischen Maßnahmen und Mittel, um Rettungswege und Aufenthaltsbereiche für Personen im Brandfall raucharm bzw. rauchfrei zu halten und für die Feuerwehr die Sichtverhältnisse zu verbessern. Die Anforderungen an die Entrauchung von Standardbauten sind in den jeweiligen Landesbauordnungen festgelegt. Bei Sonderbauten oder Garagen sind ggf. weitergehende Maßnahmen für den Abzug von Rauch oder Wärme erforderlich. Die bauordnungsrechtlichen Schutzziele sind die Rettung von Personen und wirksame Löscharbeiten. Basierend auf der Musterbauordnung (MBO) müssen nach den jeweiligen Landesbauordnungen drei Bereiche entraucht werden: Treppen- und Kellerräume sowie notwendige Fahrschächte von Aufzügen.

Gallerie

Entrauchung von Treppenräumen

Nach § 35 (8) der Musterbauordnung ist für innen liegende notwendige Treppenräume und notwendige Treppenräume in Gebäuden mit einer Höhe, die je nach Bundesland zwischen 7,00 und mehr als 13,00 m variieren kann, an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 1,00 m² erforderlich. Diese muss vom Erdgeschoss sowie vom obersten Treppenabsatz aus manuell oder per Druckknopf geöffnet werden können. Handsteuereinrichtungen für Rauch- und Wärmeabzüge (Handfeuermelder) sind in der Farbe Tieforange (RAL 2011) anzubringen. Die Öffnung zur Rauchableitung ist auch in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 erforderlich.

Rauchabzüge in notwendigen Treppenräumen dienen nicht der Rauchfreihaltung des Treppenraums, sondern der Entrauchung nach der Evakuierung des Gebäudes. Sie sind als „Bauprodukte, die keines Verwendbarkeitsnachweises bedürfen“ im Abschnitt D der MVV TB1 aufgeführt (D 2.2.3.9 Abschlüsse von Öffnungen zur Rauchableitung in notwendigen Treppenräumen, die nicht zur Rauchfreihaltung, sondern der Entrauchung nach Evakuierung dienen, sowie deren Vorrichtung zum Öffnen). Ihre Verschlüsse sind keine Rauchabzugsanlagen oder Rauchabzugsgeräte im Sinne Pkt. 7 Anhang 14 der MVV TB.

Entrauchung von Kellerräumen

Nach § 37 Absatz 4 der Musterbauordnung müssen Kellergeschosse ohne Fenster mindestens eine Öffnung ins Freie haben, um eine Rauchableitung zu ermöglichen. Für das gesamte Kellergeschoss ist eine Öffnung ausreichend. Kellerräume ohne Öffnungen ins Freie oder Kellerlichtschächte sollten jedoch mit Kellerräumen, die Öffnungen aufweisen, durch interne Öffnungen (soweit baurechtlich zulässig ggf. zusätzlich zu den Türöffnungen) verbunden sein.

Entrauchung von Aufzugschächten

Notwendige Fahrschächte von Aufzügen (nicht Umkleidungen) benötigen eine Öffnung zur Rauchableitung von 2,5% der Schachtgrundfläche, mindestens jedoch einer Fläche von 0,10 m². Die Lage der Rauchaustrittsöffnung muss so gewählt sein, dass der Rauchaustritt nicht durch Windeinfluss beeinträchtigt wird.

Aufzugsschachtentrauchung versus EnEV
Da Aufzugsschächte permanent offen sind und damit die Dichtigkeit des Gebäudes einschränken, ergibt sich ein Widerspruch zwischen den Forderungen der Energieeinsparverordnung an den baulichen Wärmeschutz und der Entrauchung. Nach § 6 der EnEV2, in dem es um Dichtheit und Mindestluftwechsel geht, steht der erforderlichen Rauchabzugsöffnung von notwendigen Fahrschächten jedoch nichts im Weg. In den „Auslegungsfragen zur Energieeinsparverordnung, 11. Staffel“ vom 09.12.2009 (siehe Surftipps) wird erläutert, dass Öffnungen, die aufgrund anderer Rechtsbereiche (z.B. des Brandschutzes) notwendig sind, von der Dichtheitsanforderung der EnEV nicht erfasst werden. Bei der Ermittlung des Wärmeverlustes durch Öffnungen im Gebäude werden sie nicht berücksichtigt. Zur Einsparung von Heizkosten, Energie und zur Reduzierung des CO₂-Ausstoßes kann jedoch ein Verschluss der Rauchableitungsöffnung, der sich nur bei Rauch im Fahrschacht öffnet, sinnvoll sein.

Entrauchung von Sonderbauten, Industriebauten und Garagen

Für Industriebauten, Mittel- und Großgaragen sowie andere Sonderbauten gibt es in den entsprechenden Richtlinien oder Sonderbauvorschriften spezielle Anforderungen an die Entrauchung beispielsweise von Flucht- und Rettungswegen. Sie sollen u.a. die Rauchfreihaltung bzw. die Herstellung einer raucharmen Schicht sicherstellen. Die Vorschriften zur Entrauchung sind den Beiträgen im Kapitel Sonderbauten zu entnehmen.

1) Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MV V TB) Ausgabe 2019/1
2) Energieeinsparverordnung (EnEV) V. v. 24.07.2007; zuletzt geändert am 08.08.2020

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