Rauchschutzabschlüsse: Türen in Rettungswegen

An Türen in Flucht- oder Rettungswegen können zusätzliche Anforderungen bezüglich der sicheren Entfluchtung gestellt werden. Festgelegt sind sie in den Sonderbauverordnungen, den technischen Regeln für Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung) und den Berufsgenossenschaftlichen Informationen (BGI). Bei der Verwendung von automatischen Schiebetüren oder elektrischen Verriegelungssystemen von Türen in Rettungswegen sind außerdem die Musterrichtlinien oder eingeführten Richtlinien der einzelnen Bundesländer zu beachten. Für den Brandschutz relevant sind folgende Vorschriften:

Die Entscheidung, wo sinnvollerweise ein Panikverschluss mit Stangengriff anzubringen ist, liegt beim Architekten/Planer, ggf. in Abstimmung mit dem Verfasser des Brandschutznachweises oder der zuständigen Baubehörde.

Muster-Verkaufsstättenverordnung (MVkVO)

Nach § 15 MVkVO dürfen Türen von notwendigen Treppenräumen und von notwendigen Fluren sowie Türen, die ins Freie führen, nur in Fluchtrichtung aufschlagen und keine Schwellen haben. Während der Betriebszeit müssen sie von innen leicht in voller Breite zu öffnen sein. Elektrische Verriegelungen von Türen in Rettungswegen sind nur zulässig, wenn die Türen im Gefahrenfall jederzeit geöffnet werden können.

Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättV)

Gemäß § 9 MVStättV müssen Türen in Rettungswegen in Fluchtrichtung aufschlagen und dürfen keine Schwellen haben. Während des Aufenthaltes von Personen in der Versammlungsstätte müssen die Türen der jeweiligen Rettungswege jederzeit von innen leicht und in voller Breite geöffnet werden können.

Muster-Schulbau-Richtlinie (MSchulbauR)

Nach Pkt. 5 MSchulbauR müssen Türen im Zuge von Rettungswegen in Fluchtrichtung des ersten Rettungsweges aufschlagen. Sie müssen von innen leicht in voller Breite zu öffnen sein.

Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV)
Im Anhang der Anforderungen an Arbeitsstätten nach § 3 Absatz 1 der ArbStättV sind unter Ziffer 2.3 die Anforderungen an Türen im Verlauf von Fluchtwegen und Notausgängen definiert. Sie müssen sich von innen ohne besondere Hilfsmittel jederzeit leicht öffnen lassen, solange sich Beschäftigte in der Arbeitsstätte befinden sowie in angemessener Form und dauerhaft gekennzeichnet sein. Türen von Notausgängen müssen sich nach außen öffnen lassen. In Notausgängen sind Karussell- und Schiebetüren nicht zulässig.

Für die Rettung von Menschen im Gefahrenfall ist es unverzichtbar, dass sich Türen von Notausgängen leicht öffnen lassen. Das bedeutet insbesondere, dass

  • die Betätigungsart der Öffnungseinrichtung als bekannt vorausgesetzt werden kann,
  • eine geringe Kraft für die Öffnungseinrichtung als auch für die Tür ausreicht,
  • die Öffnungseinrichtung ergonomisch und verletzungsfrei betätigt werden kann,
  • die Öffnungseinrichtung in gut zugänglicher Höhe angebracht ist,
  • die Betätigungsrichtung eindeutig erkennbar ist.

Berufsgenossenschaftliche Informationen (BGI)

Die Berufsgenossenschaftlichen Informationen enthalten Hinweise und Empfehlungen, die die praktische Anwendung von Regelungen zu einem bestimmten Sachgebiet oder Sachverhalt erleichtern sollen. Verschlüsse für Türen von Notausgängen werden in der BGI 606 behandelt. Sie sollen einerseits sicherstellen, dass Arbeitsplätze und Räume jederzeit sicher verlassen werden können, andererseits sollen sie den Zutritt Unbefugter von außen sowie den unkontrollierten Durchgang von innen verhindern oder zumindest erschweren.

Weitere Richtlinien

Die Muster-Richtlinie über elektrische Verriegelungssysteme von Türen in Rettungswegen (M-EltVTR) und die Muster-Richtlinie über automatische Schiebetüren in Rettungswegen enthalten detaillierte bauordnungsrechtliche Anforderungen an diese Systeme bzw. Türen. Neben Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereichen sind das u.a. erforderliche Prüfungen sowie Einbau- und Betriebsanleitungen.

Europäische Normen zu Türen in Rettungswegen

Für Verschlüsse von Türen in Flucht- und Rettungswegen gelten seit 2003 die Europanormen DIN EN 179: Schlösser und Baubeschläge - Notausgangsverschlüsse mit Drücker oder Stoßplatte für Türen in Rettungswegen - Anforderungen und Prüfverfahren sowie DIN EN 1125: Schlösser und Baubeschläge - Paniktürverschlüsse mit horizontaler Betätigungsstange für Türen in Rettungswegen - Anforderungen und Prüfverfahren. Notausgangsverschlüsse sind in DIN EN 179 geregelt. Sie sind für Gebäude geeignet, in denen aller Wahrscheinlichkeit nach bei einer Gefahrensituation keine Paniksituation entsteht. Die DIN EN 1125 beschreibt die Anforderungen und Prüfverfahren für Notausgangsverschlüsse, die im Panikfall mit einer horizontal über das Türblatt verlaufenden Griff- oder Druckstange (Panikstange) geöffnet werden können.

Ob der Einsatz von Produkten nach DIN EN 179 und DIN EN 1125 zwingend vorgeschrieben ist, ist umstritten. Während Notausgangsverschlüsse nach DIN EN 179 überall dort anzuwenden sind, wo sich Türen von innen ohne besondere Hilfsmittel jederzeit leicht öffnen lassen müssen, sind Paniktürverschlüsse nach DIN EN 1125 ggf. zusätzlich dort einzusetzen, wo mit hohem Publikumsverkehr zu rechnen ist und bei Unkenntnis der räumlichen Gegebenheiten die Entstehung einer Panik möglich ist, z.B. in Versammlungsräumen, Theatern, Kinos, Diskotheken oder Ähnlichem. Die Entscheidung, wo sinnvollerweise ein Panikverschluss mit Stangengriff anzubringen ist, liegt beim Architekten/Planer, ggf. in Abstimmung mit dem Verfasser des Brandschutznachweises oder der zuständigen Baubehörde.

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Die Muster-Schulbau-Richtlinie (MSchulbauR) regelt bezüglich des Brandschutzes besondere Anforderungen und Erleichterungen für den Bau und Betrieb von allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, soweit sie nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen (Abb.: Sekundarschule in Berlin-Mahlsdorf).

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Die Muster-Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Muster-Verkaufsstättenverordnung oder kurz MVkVO) regelt besondere Anforderungen und Erleichterungen für den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt > 2.000 m² haben.

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Die Muster-Versammlungsstättenverordnung regelt besondere Anforderungen und Erleichterungen für den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen (Abb.: Messe Leipzig).

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