Notwendige Flure

Anforderungen und Anordnung

Der horizontale Flucht- und Rettungsweg zwischen Nutzungseinheiten und dem Treppenraum oder ins Freie wird als notwendiger Flur bezeichnet. Das heißt, die notwendigen Flure bilden die Verbindung zum sicheren Ort im Brandfall und sind erforderlich, wenn ein bauaufsichtlicher Rettungsweg aus einem Raum oder einer Nutzungseinheit nicht direkt ins Freie oder in einen Treppenraum führt. Sie sind abhängig von der Gebäudeklasse, der Größe der Nutzungseinheit, der Art der Nutzung und der Lage der Räume (z.B. Keller) anzuordnen. Die notwendigen Flure müssen von anderen Räumen feuerwiderstandsfähig und raumabschließend getrennt und gegen das Eindringen von Feuer und Rauch geschützt sein.

Gallerie

Anforderungen an notwendige Flure

„Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu Ausgängen in notwendige Treppenräume oder ins Freie führen, müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung im Brandfall ausreichend lang möglich ist“ (§ 36 (1) MBO). Die Nutzung im Brandfall ist ausreichend lange möglich, wenn folgende Anforderungen an Wände und Türen notwendiger Flure eingehalten werden:

  • Notwendige Flure sind durch Türabschlüsse in Rauchabschnitte ≤ 30 m zu unterteilen. Sie dürfen bis an die Unterdecke der Flure geführt werden, wenn die Unterdecke feuerhemmend ist. Andernfalls sind sie bis an die Rohdecke zu führen.
  • Die Abschlüsse sind nichtabschließbar, rauchdicht und selbstschließend herzustellen (Rauchschutztüren). Sie dürfen nicht unsachgemäß offen gehalten werden (z.B. durch Holzkeile). Ist eine Offenhaltung gewünscht, darf dies durch zugelassene Offenhaltungssysteme geschehen.
  • Notwendige Flure müssen frei von Brandlasten (brennbaren Einbauten oder Einrichtungen) sein und dürfen nicht durch Einbauten oder Einrichtungen eingeengt werden.
  • Notwendige Flure mit nur einer Fluchtrichtung, die zu einem Sicherheitstreppenraum führen, müssen ≤ 15 Meter lang sein. In den notwendigen Fluren ist eine Folge von weniger als drei Stufen unzulässig.
  • In Wänden offener Gänge an der Außenwand (Laubengänge) sind Öffnungen ohne Anforderungen (Fenster) ab einer Brüstungshöhe von 0,90 m zulässig.
  • In notwendigen Fluren und in offenen Gängen an der Außenwand (Laubengängen) müssen Bekleidungen, Putze, Unterdecken und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben.
  • Bei Laubengängen ist zu beachten, dass hier nicht brennbare Bauteile (z.B. Wärmedämmverbundsysteme (WDVS) aus nicht brennbaren Baustoffen) verwendet werden müssen.

Anordnung notwendiger Flure

Für Gebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5 sind notwendige Flure vorzusehen. Bei Sonderbauten, wie z.B. Hochhäusern, sind besondere Anforderungen an die Flure zu berücksichtigen, die in den entsprechenden Verordnungen oder Richtlinien (z.B. Muster-Hochhaus-Richtlinie) festgelegt sind. Nicht notwendig sind i.d.R. Flure innerhalb von Wohnungen oder von Nutzungseinheiten mit ≤ 200 m² sowie bei Nutzungseinheiten, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen und deren Nutzfläche in einem Geschoss ≤ 400 m² beträgt.

Bei folgenden Gebäuden sind keine notwendigen Flure vorzusehen:

  • Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2
  • oberirdische Geschosse sonstiger Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2
  • Wohnungen
  • alle Nutzungseinheiten ≤ 200 m² Brutto-Grundfläche
  • Nutzungseinheiten, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen, ≤ 400 m² Brutto-Grundfläche
  • wenn Teile größerer Nutzungseinheiten für Büro- oder Verwaltungsnutzung, die ≤ 400 m² sind, Trennwände haben, die den bauaufsichtlichen Anforderungen entsprechen (siehe Trennwände) und jeder Teil unabhängig von anderen Teilen bauaufsichtliche Rettungswege hat, die den Anforderungen entsprechen (siehe Flucht- und Rettungswege).
Die Unterteilung von großen Nutzungseinheiten in Nutzungseinheiten ≤ 400 m² ist auch zulässig, um notwendige Flure zu vermeiden oder eine andere Einstufung des Gebäudes in eine andere Gebäudeklasse zu erreichen (z.B. GK 4 statt GK 5).

Fachwissen zum Thema

Rettungswege im strengen Sinn sind Zugänge und Wege für Einsatzkräfte wie der Feuerwehr, über die die Bergung (= Fremdrettung) von z.B. verletzten Personen und Tieren sowie die Brandbekämpfung (Löscharbeiten) möglich sind (siehe § 14 MBO).

Rettungswege im strengen Sinn sind Zugänge und Wege für Einsatzkräfte wie der Feuerwehr, über die die Bergung (= Fremdrettung) von z.B. verletzten Personen und Tieren sowie die Brandbekämpfung (Löscharbeiten) möglich sind (siehe § 14 MBO).

Flucht-/​Rettungswege

Definition Flucht- und Rettungswege

Allgemein werden in den Bauordnungen die beiden Begriffe unter dem Rettungsweg zusammengefasst. In Sonderbauverordnungen gibt es dagegen Unterschiede.

Flucht- und Rettungswege sollten so breit sein, dass sie den Erfordernissen aufgrund der körperlichen Konstitution der Nutzer gerecht werden.

Flucht- und Rettungswege sollten so breit sein, dass sie den Erfordernissen aufgrund der körperlichen Konstitution der Nutzer gerecht werden.

Flucht-/​Rettungswege

Dimensionierung von Flucht- und Rettungswegen

Sie sind in ihrer Länge beschränkt. Sie sollten so breit sein, dass sie den Erfordernissen aufgrund der körperlichen Konstitution der Nutzer gerecht werden.

Grafik: Übersicht Gebäudeklassen

Grafik: Übersicht Gebäudeklassen

Grundlagen

Gebäudeklassen

Die Anforderungen an den baulichen Brandschutz in Gebäuden werden in der Musterbauordnung und allen Landesbauordnungen nach den Gebäudeklassen bemessen.

Ab einer Höhe von 60 m muss die Feuerwiderstandsfähigkeit tragender und aussteifender Bauteile 120 Minuten betragen (F120-A).

Ab einer Höhe von 60 m muss die Feuerwiderstandsfähigkeit tragender und aussteifender Bauteile 120 Minuten betragen (F120-A).

Sonderbauten

Hochhäuser

Die Muster-Hochhaus-Richtlinie (MHHR) enthält besondere Anforderungen und Lösungen für den baulichen und betrieblichen, besonders aber für den anlagentechnischen Brandschutz.

Raumabschließende Bauteile sind Wände, Decken, Dächer, Türen, Verglasungen, Abschottungen u.ä., hier im Berliner Quartier „Mittenmang“, Architektur: Sauerbruch Hutton

Raumabschließende Bauteile sind Wände, Decken, Dächer, Türen, Verglasungen, Abschottungen u.ä., hier im Berliner Quartier „Mittenmang“, Architektur: Sauerbruch Hutton

Baustoffe/​Bauteile

Raumabschließende Bauteile

Welche Arten des Raumabschlusses gibt es, welche Anforderungen gelten für diese in Bezug auf die Brandbeanspruchung?

Trennwände verhindern die Brandausbreitung zwischen verschiedenen Nutzungseinheiten.

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Baustoffe/​Bauteile

Trennwände

Welche Anforderungen gegen die Brandausbreitung gelten für Trennwände, was ist bei Öffnungen zu beachten?

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Baunetz Wissen Brandschutz sponsored by:
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www.telenot.com
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Definition Flucht- und Rettungswege

Rettungswege im strengen Sinn sind Zugänge und Wege für Einsatzkräfte wie der Feuerwehr, über die die Bergung (= Fremdrettung) von z.B. verletzten Personen und Tieren sowie die Brandbekämpfung (Löscharbeiten) möglich sind (siehe § 14 MBO).

Rettungswege im strengen Sinn sind Zugänge und Wege für Einsatzkräfte wie der Feuerwehr, über die die Bergung (= Fremdrettung) von z.B. verletzten Personen und Tieren sowie die Brandbekämpfung (Löscharbeiten) möglich sind (siehe § 14 MBO).

Allgemein werden in den Bauordnungen die beiden Begriffe unter dem Rettungsweg zusammengefasst. In Sonderbauverordnungen gibt es dagegen Unterschiede.

Kennzeichnung von Rettungswegen

Beleuchtete Kennzeichnung in der Musikschule in Berlin-Kreuzberg

Beleuchtete Kennzeichnung in der Musikschule in Berlin-Kreuzberg

Im Brandfall bieten sie Orientierung zum kürzesten Fluchtweg: Sicherheitszeichen müssen deutlich erkennbar, dauerhaft angebracht und häufig zusätzlich beleuchtet sein.

Dimensionierung von Flucht- und Rettungswegen

Flucht- und Rettungswege sollten so breit sein, dass sie den Erfordernissen aufgrund der körperlichen Konstitution der Nutzer gerecht werden.

Flucht- und Rettungswege sollten so breit sein, dass sie den Erfordernissen aufgrund der körperlichen Konstitution der Nutzer gerecht werden.

Sie sind in ihrer Länge beschränkt. Sie sollten so breit sein, dass sie den Erfordernissen aufgrund der körperlichen Konstitution der Nutzer gerecht werden.

Dimensionierung von Flucht- und Rettungswegen bei Sonderbauten

Bei Hochhäusern muss die lichte Breite eines jeden Teils von Rettungswegen mindestens 1,20 m betragen.

Bei Hochhäusern muss die lichte Breite eines jeden Teils von Rettungswegen mindestens 1,20 m betragen.

Je nach Art und Nutzung können kürzere Flucht- und Rettungswege erforderlich sein oder längere zugelassen werden: Eine Zusammenfassung der wichtigsten Maße.

Notwendige Flure

Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu Ausgängen in notwendige Treppenräume oder ins Freie führen, müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung im Brandfall ausreichend lang möglich ist.

Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu Ausgängen in notwendige Treppenräume oder ins Freie führen, müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung im Brandfall ausreichend lang möglich ist.

Eine Verbindung zu einem sicheren Ort im Brandfall ist erforderlich, wenn ein bauaufsichtlicher Rettungsweg aus einem Raum oder einer Nutzungseinheit nicht direkt ins Freie oder in einen Treppenraum führt.

Treppen und Treppenräume

Notwendige Treppen und notwendige Treppenräume bilden zusammen das System der vertikalen Flucht- und Rettungswege.

Notwendige Treppen und notwendige Treppenräume bilden zusammen das System der vertikalen Flucht- und Rettungswege.

Als notwendig gelten Treppen oder Treppenräume, wenn bauaufsichtliche Rettungswege über sie geführt werden.

Anleiterbare Fenster

Der zweite bauaufsichtliche Rettungsweg kann über eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr (Hubrettungsfahrzeug, Leiter) erreichbare Stelle einer Nutzungseinheit führen.

Der zweite bauaufsichtliche Rettungsweg kann über eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr (Hubrettungsfahrzeug, Leiter) erreichbare Stelle einer Nutzungseinheit führen.

Der zweite bauaufsichtliche Rettungsweg kann über eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr (Hubrettungsfahrzeug, Leiter) erreichbare Stelle einer Nutzungseinheit führen.

Zugänge, Zu- und Durchfahrten zu Grundstücken

Die Zu- oder Durchfahrten müssen zu den vor und hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen und Bewegungsflächen führen, wenn sie aus Gründen des Feuerwehreinsatzes erforderlich sind.

Die Zu- oder Durchfahrten müssen zu den vor und hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen und Bewegungsflächen führen, wenn sie aus Gründen des Feuerwehreinsatzes erforderlich sind.

In welchen Fällen sind Zufahrten für die Feuerwehr notwendig, und welche Vorgaben gibt es für deren Abmessungen?

Der Planungsservice von TELENOT…

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