Notwendige Flure
Anforderungen und Anordnung
Der horizontale Flucht- und Rettungsweg zwischen Nutzungseinheiten und dem Treppenraum oder ins Freie wird als notwendiger Flur bezeichnet. Das heißt, die notwendigen Flure bilden die Verbindung zum sicheren Ort im Brandfall und sind erforderlich, wenn ein bauaufsichtlicher Rettungsweg aus einem Raum oder einer Nutzungseinheit nicht direkt ins Freie oder in einen Treppenraum führt. Sie sind abhängig von der Gebäudeklasse, der Größe der Nutzungseinheit, der Art der Nutzung und der Lage der Räume (z.B. Keller) anzuordnen. Die notwendigen Flure müssen von anderen Räumen feuerwiderstandsfähig und raumabschließend getrennt und gegen das Eindringen von Feuer und Rauch geschützt sein.
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Anforderungen an notwendige Flure
„Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu Ausgängen in notwendige Treppenräume oder ins Freie führen, müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung im Brandfall ausreichend lang möglich ist“ (§ 36 (1) MBO). Die Nutzung im Brandfall ist ausreichend lange möglich, wenn folgende Anforderungen an Wände und Türen notwendiger Flure eingehalten werden:
- Notwendige Flure sind durch Türabschlüsse in Rauchabschnitte ≤ 30 m zu unterteilen. Sie dürfen bis an die Unterdecke der Flure geführt werden, wenn die Unterdecke feuerhemmend ist. Andernfalls sind sie bis an die Rohdecke zu führen.
- Die Abschlüsse sind nichtabschließbar, rauchdicht und selbstschließend herzustellen (Rauchschutztüren). Sie dürfen nicht unsachgemäß offen gehalten werden (z.B. durch Holzkeile). Ist eine Offenhaltung gewünscht, darf dies durch zugelassene Offenhaltungssysteme geschehen.
- Notwendige Flure müssen frei von Brandlasten (brennbaren Einbauten oder Einrichtungen) sein und dürfen nicht durch Einbauten oder Einrichtungen eingeengt werden.
- Notwendige Flure mit nur einer Fluchtrichtung, die zu einem Sicherheitstreppenraum führen, müssen ≤ 15 Meter lang sein. In den notwendigen Fluren ist eine Folge von weniger als drei Stufen unzulässig.
- In Wänden offener Gänge an der Außenwand (Laubengänge) sind Öffnungen ohne Anforderungen (Fenster) ab einer Brüstungshöhe von 0,90 m zulässig.
- In notwendigen Fluren und in offenen Gängen an der Außenwand (Laubengängen) müssen Bekleidungen, Putze, Unterdecken und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben.
- Bei Laubengängen ist zu beachten, dass hier nicht brennbare
Bauteile (z.B. Wärmedämmverbundsysteme (WDVS) aus nicht brennbaren
Baustoffen) verwendet werden müssen.
Anordnung notwendiger Flure
Für Gebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5 sind notwendige Flure vorzusehen. Bei Sonderbauten, wie z.B. Hochhäusern, sind besondere Anforderungen an die Flure zu berücksichtigen, die in den entsprechenden Verordnungen oder Richtlinien (z.B. Muster-Hochhaus-Richtlinie) festgelegt sind. Nicht notwendig sind i.d.R. Flure innerhalb von Wohnungen oder von Nutzungseinheiten mit ≤ 200 m² sowie bei Nutzungseinheiten, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen und deren Nutzfläche in einem Geschoss ≤ 400 m² beträgt.
Bei folgenden Gebäuden sind keine notwendigen Flure vorzusehen:
- Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2
- oberirdische Geschosse sonstiger Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2
- Wohnungen
- alle Nutzungseinheiten ≤ 200 m² Brutto-Grundfläche
- Nutzungseinheiten, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen, ≤ 400 m² Brutto-Grundfläche
- wenn Teile größerer Nutzungseinheiten für Büro- oder Verwaltungsnutzung, die ≤ 400 m² sind, Trennwände haben, die den bauaufsichtlichen Anforderungen entsprechen (siehe Trennwände) und jeder Teil unabhängig von anderen Teilen bauaufsichtliche Rettungswege hat, die den Anforderungen entsprechen (siehe Flucht- und Rettungswege).
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