Richt- und Leitwerte für VOC

Die vom Umweltbundesamt (UBA) herausgegebenen Richt- und Leitwerte für VOC werden zunehmend auch nach Baufertigstellung überwacht. Auch Prüfzeichen für Bauprodukte fordern die Einhaltung von VOC-Emissionswerten.

Die Verwendung emissionsarmer Bauprodukte ist eine wesentliche Voraussetzung für eine gute Innenraumluftqualität. Die bereits in vielen Landesbauordnungen übernommene Anlage 8 der MVV TB  „Anforderungen an bauliche Anlagen hinsichtlich des Gesundheitsschutzes (ABG)” sieht für zahlreiche Bauprodukte eine Nachweispflicht für VOC-Emissionen vor, wenn diese in Aufenthaltsräumen verwendet werden. Im Bereich der Holzprodukte gilt dies für OSB und Spanplatten; Vollholzprodukte sind bisher nicht betroffen. Grundlage ist das AgBB-Bewertungsschema. Bei der Produktprüfung im Labor werden toxikologisch begründete, gesundheitsbezogene Stoffbewertungen auf der Basis von NIK-Werten durchgeführt. Es wird davon ausgegangen, dass unterhalb des NIK-Wertes auch bei langfristiger Exposition keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu befürchten sind.

Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen den o.g. VOC-Prüfungen einzelner Bauprodukte im Labor und den tatsächlich gemessenen VOC-Werten in Innenräumen nach Baufertigstellung. Für Raumluftmessungen legt die Normenreihe DIN EN ISO 16000: Innenraumluftverunreinigungen die verbindlichen Prüfbedingungen (Temperatur, Luftwechsel, Feuchte) und die Messmethodik fest. Für die meisten in der Innenraumluft vorkommenden Stoffe gibt es keine gesetzlichen Regelungen. Es existieren jedoch Richt- und Leitwerte, die vom Umweltbundesamt (UBA) veröffentlicht werden und eine Orientierung zur Beurteilung der Innenraumluftqualität geben. Eine Richtwertüberschreitung ist noch nicht gesundheitlich bedenklich, wird aber vom UBA als „hygienische Auffälligkeit“ definiert. Diese sollte durch technische und bauliche Maßnahmen und/oder durch eine Änderung des Nutzerverhaltens – z.B. vermehrtes Lüften, Reduzierung emissionsträchtiger Reinigungsmittel oder verdächtiger Raumausstattungen – behoben werden.

Diese UBA-Werte haben ausschließlich empfehlenden Charakter und sind nicht rechtsverbindlich. Werden sie jedoch im Bauvertrag als Raumzielwert verankert, werden sie zu verbindlich einzuhaltenden Grenzwerten.


Quelle: Holzbau Deutschland Institut

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