Nachtrag
Nachträge können Änderungen oder Ergänzungen sein, die nicht Inhalt des Bauvertrags sind und nach Vertragsabschluss von Auftraggeber*innen veranlasst werden. Leistungen, die Bauunternehmen ohne Auftrag ausführen, können nicht in Rechnung gestellt werden. Sind bauherrenseitig Zusatzleistungen gefordert, die deutlich über den im Bauvertrag vereinbarten Umfang hinausgehen, ist ein Nachtrag als Vergütungsabsicherung für das Bauunternehmen zu formulieren. Zu beachten ist, dass der Ablauf der Ausführung, wie auch vereinbarte Termine ggf. neu definiert werden müssen.
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