Leistungsphase 8 - Objektüberwachung

In Leistungsphase 8 wird es ernst, endlich wird die Planung in die Tat umgesetzt und das Bauwerk realisiert. Die Objektüberwachung dient der Planung und Koordination der Bauabläufe und allen am Bau Beteiligten. 

Die Grundleistungen umfassen die Überwachung und Dokumentation des Bauprozesses, die Sicherstellung vertraglich vereinbarter oder gesetzlich einschlägiger Vorschriften und Regeln der Technik sowie das Aufstellen einer stets aktuellen Bauablaufplanung.
Das Prüfen der erbrachten Leistung ist ein wichtiger Bestandteil der Objektüberwachung. Sie dient nicht nur der Sicherstellung einer mängelfreien Ausführung, sondern auch der wahren Kostenermittlung. Ein durch die Baufirmen erstelltes und von den Planenden geprüftes Aufmaß bildet die Grundlage für die Rechnungs- und Nachtragsprüfung. Diese sollte regelmäßig und nach Fertigstellung der Bauleistung erfolgen, da ein erneutes Aufmaß zu einem späteren Zeitpunkt häufig mit Schwierigkeiten verbunden ist. Am Ende der Bauphase erfolgt dann eine Kostenfeststellung, die alle Kosten des Bauvorhabens dokumentiert. Nach Fertigstellung der einzelnen Leistungen werden Abnahmen durchgeführt. 

Grundleistungen

Die Aufgabe der Objektüberwachung ist die Organisation der Abnahmen, die Mitwirkung, Feststellung von eventuellen Mängeln und letztlich die Erstellung einer Abnahmeempfehlung für die Auftraggebenden. Auch die Mitwirkung an behördlichen Abnahmen ist Teil dieser Leistungsphase. Gegebenenfalls müssen nach den Abnahmen die Mängelbeseitigung überwacht werden. Zur Übersicht wird eine Auflistung der Fristen für die Gewährleistungen und Mängelansprüche erstellt.
Ist der Bau fertiggestellt, wird das Objekt übergeben und alle relevanten Unterlagen (z.B. Pläne, Berechnungen, Wartungs- und Pflegeanleitungen, Bautagebücher u.v.m.) zu Dokumentationszwecken an die Auftraggebenden übergeben.

Besondere Leistungen

Als Besondere Leistungen gemäß HOAI gelten in dieser Leistungsphase lediglich das Aufstellen und Überwachen von Zahlplänen, differenzierten Zeit-, Kosten- und Kapazitätsplänen. Auch die Tätigkeit als verantwortlicher Bauleiter wird – sofern dies lt. Landesrecht nicht in den Grundleistungen der Leistungsphase 8 enthalten ist – als gesonderte Leistung eingestuft.

Fachwissen zum Thema

In der HOAI sind der Umfang planerischer Leistungen und ihre Vergütung geregelt.

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Honorar und Abrechnung

HOAI – Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

Leistungsphase 7 - Mitwirkung bei der Vergabe

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