Rauchabzug in Treppenräumen (NRA)
Gallerie
Die Bundesländer schreiben in den jeweiligen Landesbauordnungen
vor, dass Treppenräume mit einem Rauchabzug, mit einer
Rauchabzugsvorrichtung oder einer Öffnung zur Rauchableitung
ausgerüstet sein müssen. Die Vorgaben sind bundesweit nicht
einheitlich, sie können also im Einzelfall von den beschriebenen
Lösungen abweichen.
Innenliegende Treppenräume, die nicht unmittelbar an einer
Außenwand liegen, z.B. allseitig von Wohnungen oder Büroräumen
umgeben sind, müssen grundsätzlich und ohne Rücksicht auf die
Gebäudehöhe oder Geschossanzahl mit einer Rauchabzugsvorrichtung
ausgestattet werden. Außenliegende Treppenräume dagegen, die mit
mindestens einer Seite an eine Außenwand angrenzen, in der zu
öffnende Fenster eingesetzt sind, müssen ab einer bestimmten
Gebäudehöhe oder Geschossanzahl mit einer Rauchabzugsvorrichtung
ausgestattet werden. Je nach Bundesland kann diese Grenze
variieren:
- ab 7,00 m vorhandene Geschossbodenhöhe über Gelände
- ab 7,75 m vorhandene Brüstungshöhe über Gelände
- ab fünf Vollgeschossen
- ab 13,00 m vorhandene Geschosshöhe über Gelände
Berechnung und Ermittlung der notwendigen Rauchabzugsfläche
Die einzubauende freie Rauchabzugsfläche muss mindestens 5% der Treppenraumgrundfläche betragen. Sie darf dabei, je nach Bundesland, eine Fläche von 0,50 m² bzw. 1,00 m² nicht unterschreiten.
Beispielrechnung: Treppenraumgrundfläche: 2,50 m x 6,00 m = 15,00 m²
> davon 5% = 0,75 m² > zu wählender Mindestwert: 1,00 m²
Für die Ermittlung der vorhandenen Rauchabzugsfläche wird bei Treppenräumen die geometrisch freie Rauchabzugsfläche bestimmt. Sie kann aus den vorhandenen lichten Öffnungsflächen und der Ausstellweite der Rauchabzugsöffnung bestimmt werden. Mit einer Kontrollrechnung ist immer die projizierte lichte Öffnung, also L x B, zu ermitteln. Als freie geometrische Rauchabzugsfläche AG ist dann jeweils der kleinere Wert anzusetzen.
Rauchableitung und Steuerung
Die Öffnungsaggregate können im Dach in Dachflächenfenstern, Lichtkuppeln oder Lichtbändern oder in der Außenwand in möglichst deckennahe Fenstern eingebaut werden. Im Brandfall gilt: Auch wenn zur Rauchspülung des Treppenraums von der Feuerwehr später so genannte Hochdrucklüfter eingesetzt werden, sind vorher im Dach oder oberen Wandbereich Rauchableitungsöffnungen freizugeben, damit die Volumenströme dort nach außen abgeleitet werden können. Zur Betätigung (Auslösung) der Rauchableitung ist nur eine manuelle Auslösungsmöglichkeit in der Nähe des Hauseingangs und am obersten Treppenabsatz vorgeschrieben, weitere nach jeder 3. Etage. Eine Betätigung muss netzunabhängig beispielsweise mit einem CO₂-Flaschen- bzw. Pneumatiksystem oder einem 24 V-Elektro-Öffner mit Notstromversorgung erfolgen. Wie die praktische Erfahrung zeigt, hat sich eine zusätzliche automatische Auslösung über Rauchmelder als sehr sinnvoll erwiesen. Für Hochhäuser sind darüber hinaus weitere Vorschriften (z. B. Hochhaus-Richtlinie – HHR) zu beachten.
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