Dimensionierung von Flucht- und Rettungswegen bei Sonderbauten
Zusammenfassung der wichtigsten Maße
Je nach Art und Nutzung von Sonderbauten oder Arbeitsstätten können kürzere Flucht- und Rettungswege erforderlich sein oder längere zugelassen werden. Nachfolgend eine Zusammenfassung der wichtigsten Maße von Flucht- und Rettungswegen bei Sonderbauten. Weitere brandschutztechnische Anforderungen finden Sie in den Einzelbeiträgen im Kapitel Sonderbauten.
Gallerie
Hochhäuser
- Länge: keine Abweichung von Landesbauordnung (LBO) ≤ 35,00 m
- lichte Breite eines jeden Teils von Rettungswegen ≥ 1,20 m
- lichte Breite Türen aus Nutzungseinheiten auf notwendige Flure ≥ 0,90 m
Versammlungsstätten
- Länge: von jedem Besucherplatz (Versammlungsraum oder Tribüne) ≤ 30,00 m und jeder Stelle einer Bühne ≤ 30,00 m bis zum nächsten Ausgang; bei ≥ 5,00 m lichter Höhe je + 2,50 m Höhe (über der zu entrauchenden Ebene) Länge zusätzlich 5,00 m, maximal 60,00 m (= 20,00 m Höhe); von jeder Stelle eines notwendigen Flures ≤ 30,00 m und von jeder Stelle eines Foyers ≤ 30,00 m Entfernung ins Freie oder zum Treppenraum
- Breite im Freien sowie Sportstadien ≥ 1,20 m pro 600 Personen
- Breite in anderen Versammlungsstätten ≥ 1,20 m pro 200 Personen, Staffelungen in Schritten von 0,60 m
- Rettungswege von Versammlungsräumen ≤ 200 Besucherplätzen und bei Rettungswegen im Bühnenhaus: lichte Breite ≥ 0,90 m
- Rettungswege von Arbeitsgalerien ≥ 0,80 m
Verkaufsstätten
- Länge: von jeder Stelle eines Verkaufsraumes ≤ 25,00 m und eines sonstigen Raumes oder einer Ladenstraße ≤ 35,00 m Entfernung zum Ausgang ins Freie oder Treppenraum (Entfernung in Luftlinie, jedoch nicht durch Bauteile)
- Rettungsweg über eine Ladenstraße: zusätzlich ≤ 35,00 m, bei Rauchabzugsanlagen und wenn zweiter Rettungsweg nicht über diese Ladenstraße führt
- Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen oder erdgeschossige Verkaufsstätten: zusätzlich ≤ 35,00 m
- Von jeder Stelle eines Verkaufsraumes Hauptgang oder Ladenstraße ≤ 10,00 m Entfernung in Luftlinie
Beherbergungsstätten
- Länge: keine Abweichung von LBO ≤ 35,00 m
- Breite: keine Abweichung von LBO
Industriebauten
- Breite der Hauptgänge: ≥ 2,00 m
- Von jeder Stelle eines Produktions- oder Lagerraumes maximal ≤ 15,00 m zum Hauptgang
- Von jeder Stelle eines Produktions- oder Lagerraums mit mittlerer, lichter Raumhöhe unter 5,00 m zum Ausgang ins Freie oder zum notwendigen Treppenraum oder einem anderen Brand- und Brandbekämpfungsabschnitt: höchstens ≤ 35,00 m Lauflänge
- Von jeder Stelle eines Produktions- oder Lagerraums mit mittlerer, lichter Raumhöhe über 10,00 m zum Ausgang ins Freie oder zum notwendigen Treppenraum oder einem anderen Brand- und Brandbekämpfungsabschnitt: höchstens 50,00 m Lauflänge
- Mit Brandmeldeanlage und/oder Feuerlösch- und Alarmierungsanlage: Ausgang ins Freie, notwendiger Treppenraum, anderer Brand- oder Brandbekämpfungsabschnitt bei mittlerer, lichten Raumhöhe unter 5,00 m höchstens 50,00 m Lauflänge, Räume mittlerer, lichter Raumhöhe über 10,00 m höchstens 70,00 m
Schulbauten
- Länge: keine Abweichung von LBO ≤ 35,00 m
- Breite: Ausgänge von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen, notwendige Flure, notwendige Treppen ≥ 1,20 m pro 200 Benutzer, Staffelungen in Schritten 0,60 m
- Breite bei Ausgängen von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen ≥ 0,90 m
- Breite notwendige Flure ≥ 1,50 m
- Breite notwendige Treppen ≥ 1,20 m
Krankenhäuser und Pflegeheime
i. d. R. keine Abweichung von der LBO
Holzbauten
keine Abweichung von LBO
Garagen
- Oberirdische Mittel- und Großgaragen: nur ein Rettungsweg, wenn Ausgang ins Freie ≤ 10,00 m
- Treppenräume für notwendige Treppen nicht erforderlich, wenn ≤ 3,00 m über der Geländeoberfläche
- Von jeder Stelle einer Mittel- und Großgarage muss in demselben Geschoss ein Ausgang in den Treppenraum zu einer notwendigen Treppe oder ins Freie führen, bei offenen Mittel- und Großgaragen ≤ 50,00 m und bei geschlossene Mittel- und Großgaragen ≤ 30,00 m (Entfernung in Luftlinie, jedoch nicht durch Bauteile)
- ggf. abweichende Regelungen in verschiedenen Bundesländern
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