Dimensionierung von Flucht- und Rettungswegen bei Sonderbauten

Zusammenfassung der wichtigsten Maße

Je nach Art und Nutzung von Sonderbauten oder Arbeitsstätten können kürzere Flucht- und Rettungswege erforderlich sein oder längere zugelassen werden. Nachfolgend eine Zusammenfassung der wichtigsten Maße von Flucht- und Rettungswegen bei Sonderbauten. Weitere brandschutztechnische Anforderungen finden Sie in den Einzelbeiträgen im Kapitel Sonderbauten.

Gallerie

Hochhäuser

  • Länge: keine Abweichung von Landesbauordnung (LBO) ≤ 35,00 m
  • lichte Breite eines jeden Teils von Rettungswegen  ≥ 1,20 m
  • lichte Breite Türen aus Nutzungseinheiten auf notwendige Flure ≥ 0,90 m

Versammlungsstätten

  • Länge: von jedem Besucherplatz (Versammlungsraum oder Tribüne) ≤ 30,00 m und jeder Stelle einer Bühne ≤ 30,00 m bis zum nächsten Ausgang; bei ≥ 5,00 m lichter Höhe je + 2,50 m Höhe (über der zu entrauchenden Ebene) Länge zusätzlich 5,00 m, maximal 60,00 m (= 20,00 m Höhe); von jeder Stelle eines notwendigen Flures ≤ 30,00 m und von jeder Stelle eines Foyers ≤ 30,00 m Entfernung ins Freie oder zum Treppenraum
  • Breite im Freien sowie Sportstadien ≥ 1,20 m pro 600 Personen
  • Breite in anderen Versammlungsstätten ≥ 1,20 m pro 200 Personen, Staffelungen in Schritten von 0,60 m
  • Rettungswege von Versammlungsräumen ≤ 200 Besucherplätzen und bei Rettungswegen im Bühnenhaus: lichte Breite ≥ 0,90 m
  • Rettungswege von Arbeitsgalerien ≥ 0,80 m

Verkaufsstätten

  • Länge: von jeder Stelle eines Verkaufsraumes ≤ 25,00 m und eines sonstigen Raumes oder einer Ladenstraße ≤ 35,00 m Entfernung zum Ausgang ins Freie oder Treppenraum (Entfernung in Luftlinie, jedoch nicht durch Bauteile)
  • Rettungsweg über eine Ladenstraße: zusätzlich ≤ 35,00 m, bei Rauchabzugsanlagen und wenn zweiter Rettungsweg nicht über diese Ladenstraße führt
  • Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen oder erdgeschossige Verkaufsstätten: zusätzlich ≤ 35,00 m
  • Von jeder Stelle eines Verkaufsraumes Hauptgang oder Ladenstraße ≤ 10,00 m Entfernung in Luftlinie

Beherbergungsstätten

  • Länge: keine Abweichung von LBO ≤ 35,00 m
  • Breite: keine Abweichung von LBO

Industriebauten

  • Breite der Hauptgänge: ≥ 2,00 m
  • Von jeder Stelle eines Produktions- oder Lagerraumes maximal ≤ 15,00 m zum Hauptgang
  • Von jeder Stelle eines Produktions- oder Lagerraums mit mittlerer, lichter Raumhöhe unter 5,00 m zum Ausgang ins Freie oder zum notwendigen Treppenraum oder einem anderen Brand- und Brandbekämpfungsabschnitt: höchstens ≤ 35,00 m Lauflänge
  • Von jeder Stelle eines Produktions- oder Lagerraums mit mittlerer, lichter Raumhöhe über 10,00 m zum Ausgang ins Freie oder zum notwendigen Treppenraum oder einem anderen Brand- und Brandbekämpfungsabschnitt: höchstens 50,00 m Lauflänge
  • Mit Brandmeldeanlage und/oder Feuerlösch- und Alarmierungsanlage: Ausgang ins Freie, notwendiger Treppenraum, anderer Brand- oder Brandbekämpfungsabschnitt bei mittlerer, lichten Raumhöhe unter 5,00 m höchstens 50,00 m Lauflänge, Räume mittlerer, lichter Raumhöhe über 10,00 m höchstens 70,00 m

Schulbauten

  • Länge: keine Abweichung von LBO ≤ 35,00 m
  • Breite: Ausgänge von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen, notwendige Flure, notwendige Treppen ≥ 1,20 m pro 200 Benutzer, Staffelungen in Schritten 0,60 m
  • Breite bei Ausgängen von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen ≥ 0,90 m
  • Breite notwendige Flure ≥ 1,50 m
  • Breite notwendige Treppen ≥ 1,20 m

Krankenhäuser und Pflegeheime
i. d. R. keine Abweichung von der LBO

Holzbauten
keine Abweichung von LBO

Garagen

  • Oberirdische Mittel- und Großgaragen: nur ein Rettungsweg, wenn Ausgang ins Freie ≤ 10,00 m
  • Treppenräume für notwendige Treppen nicht erforderlich, wenn ≤ 3,00 m über der Geländeoberfläche
  • Von jeder Stelle einer Mittel- und Großgarage muss in demselben Geschoss ein Ausgang in den Treppenraum zu einer notwendigen Treppe oder ins Freie führen, bei offenen Mittel- und Großgaragen ≤ 50,00 m und bei geschlossene Mittel- und Großgaragen ≤ 30,00 m (Entfernung in Luftlinie, jedoch nicht durch Bauteile)
  • ggf. abweichende Regelungen in verschiedenen Bundesländern

Fachwissen zum Thema

Rettungswege im strengen Sinn sind Zugänge und Wege für Einsatzkräfte wie der Feuerwehr, über die die Bergung (= Fremdrettung) von z.B. verletzten Personen und Tieren sowie die Brandbekämpfung (Löscharbeiten) möglich sind (siehe § 14 MBO).

Rettungswege im strengen Sinn sind Zugänge und Wege für Einsatzkräfte wie der Feuerwehr, über die die Bergung (= Fremdrettung) von z.B. verletzten Personen und Tieren sowie die Brandbekämpfung (Löscharbeiten) möglich sind (siehe § 14 MBO).

Flucht-/​Rettungswege

Definition Flucht- und Rettungswege

Allgemein werden in den Bauordnungen die beiden Begriffe unter dem Rettungsweg zusammengefasst. In Sonderbauverordnungen gibt es dagegen Unterschiede.

Offene Garagen haben direkt ins Freie führende unverschließbare Öffnungen, die mindestens 1/3 der Gesamtfläche der Umfassungswände sind.

Offene Garagen haben direkt ins Freie führende unverschließbare Öffnungen, die mindestens 1/3 der Gesamtfläche der Umfassungswände sind.

Sonderbauten

Garagen

Welche Arten von Garagen werden unterschieden? Welche Anforderungen gelten für Bauteile, Brandabschnitte, Rettungswege, Lüftung und Anlagentechnik?

Ab einer Höhe von 60 m muss die Feuerwiderstandsfähigkeit tragender und aussteifender Bauteile 120 Minuten betragen (F120-A).

Ab einer Höhe von 60 m muss die Feuerwiderstandsfähigkeit tragender und aussteifender Bauteile 120 Minuten betragen (F120-A).

Sonderbauten

Hochhäuser

Die Muster-Hochhaus-Richtlinie (MHHR) enthält besondere Anforderungen und Lösungen für den baulichen und betrieblichen, besonders aber für den anlagentechnischen Brandschutz.

Die Muster-Schulbau-Richtlinie (MSchulbauR) regelt bezüglich des Brandschutzes besondere Anforderungen und Erleichterungen für den Bau und Betrieb von allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, soweit sie nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen (Abb.: Sekundarschule in Berlin-Mahlsdorf).

Die Muster-Schulbau-Richtlinie (MSchulbauR) regelt bezüglich des Brandschutzes besondere Anforderungen und Erleichterungen für den Bau und Betrieb von allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, soweit sie nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen (Abb.: Sekundarschule in Berlin-Mahlsdorf).

Sonderbauten

Schulbauten

Ganz unterschiedliche Schultypen fallen in den Bereich der MSchulbauR. Welche Vorgaben macht diese für Bauteile und Rettungswege, und welche Regelungen gelten für sogenannte Cluster-Schulen?

Die Muster-Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Muster-Verkaufsstättenverordnung oder kurz MVkVO) regelt besondere Anforderungen und Erleichterungen für den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt > 2.000 m² haben.

Die Muster-Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Muster-Verkaufsstättenverordnung oder kurz MVkVO) regelt besondere Anforderungen und Erleichterungen für den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt > 2.000 m² haben.

Sonderbauten

Verkaufsstätten

Für welche Verkaufsräume und Ladenstraßen gilt die MVkVO, und welche Regelungen enthält die Verordnung in Bezug auf Brandabschnitte, Rettungswege, technische Anlagen und Einrichtungen?

Die Muster-Versammlungsstättenverordnung regelt besondere Anforderungen und Erleichterungen für den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen (Abb.: Messe Leipzig).

Die Muster-Versammlungsstättenverordnung regelt besondere Anforderungen und Erleichterungen für den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen (Abb.: Messe Leipzig).

Sonderbauten

Versammlungsstätten

Welche Gebäude und Nutzungsarten gelten als Versammlungsstätten, welche Vorgaben gelten für Bauteile, Rettungswege und technische Einrichtungen?

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Definition Flucht- und Rettungswege

Rettungswege im strengen Sinn sind Zugänge und Wege für Einsatzkräfte wie der Feuerwehr, über die die Bergung (= Fremdrettung) von z.B. verletzten Personen und Tieren sowie die Brandbekämpfung (Löscharbeiten) möglich sind (siehe § 14 MBO).

Rettungswege im strengen Sinn sind Zugänge und Wege für Einsatzkräfte wie der Feuerwehr, über die die Bergung (= Fremdrettung) von z.B. verletzten Personen und Tieren sowie die Brandbekämpfung (Löscharbeiten) möglich sind (siehe § 14 MBO).

Allgemein werden in den Bauordnungen die beiden Begriffe unter dem Rettungsweg zusammengefasst. In Sonderbauverordnungen gibt es dagegen Unterschiede.

Kennzeichnung von Rettungswegen

Beleuchtete Kennzeichnung in der Musikschule in Berlin-Kreuzberg

Beleuchtete Kennzeichnung in der Musikschule in Berlin-Kreuzberg

Im Brandfall bieten sie Orientierung zum kürzesten Fluchtweg: Sicherheitszeichen müssen deutlich erkennbar, dauerhaft angebracht und häufig zusätzlich beleuchtet sein.

Dimensionierung von Flucht- und Rettungswegen

Flucht- und Rettungswege sollten so breit sein, dass sie den Erfordernissen aufgrund der körperlichen Konstitution der Nutzer gerecht werden.

Flucht- und Rettungswege sollten so breit sein, dass sie den Erfordernissen aufgrund der körperlichen Konstitution der Nutzer gerecht werden.

Sie sind in ihrer Länge beschränkt. Sie sollten so breit sein, dass sie den Erfordernissen aufgrund der körperlichen Konstitution der Nutzer gerecht werden.

Dimensionierung von Flucht- und Rettungswegen bei Sonderbauten

Bei Hochhäusern muss die lichte Breite eines jeden Teils von Rettungswegen mindestens 1,20 m betragen.

Bei Hochhäusern muss die lichte Breite eines jeden Teils von Rettungswegen mindestens 1,20 m betragen.

Je nach Art und Nutzung können kürzere Flucht- und Rettungswege erforderlich sein oder längere zugelassen werden: Eine Zusammenfassung der wichtigsten Maße.

Notwendige Flure

Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu Ausgängen in notwendige Treppenräume oder ins Freie führen, müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung im Brandfall ausreichend lang möglich ist.

Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu Ausgängen in notwendige Treppenräume oder ins Freie führen, müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung im Brandfall ausreichend lang möglich ist.

Eine Verbindung zu einem sicheren Ort im Brandfall ist erforderlich, wenn ein bauaufsichtlicher Rettungsweg aus einem Raum oder einer Nutzungseinheit nicht direkt ins Freie oder in einen Treppenraum führt.

Treppen und Treppenräume

Notwendige Treppen und notwendige Treppenräume bilden zusammen das System der vertikalen Flucht- und Rettungswege.

Notwendige Treppen und notwendige Treppenräume bilden zusammen das System der vertikalen Flucht- und Rettungswege.

Als notwendig gelten Treppen oder Treppenräume, wenn bauaufsichtliche Rettungswege über sie geführt werden.

Anleiterbare Fenster

Der zweite bauaufsichtliche Rettungsweg kann über eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr (Hubrettungsfahrzeug, Leiter) erreichbare Stelle einer Nutzungseinheit führen.

Der zweite bauaufsichtliche Rettungsweg kann über eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr (Hubrettungsfahrzeug, Leiter) erreichbare Stelle einer Nutzungseinheit führen.

Der zweite bauaufsichtliche Rettungsweg kann über eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr (Hubrettungsfahrzeug, Leiter) erreichbare Stelle einer Nutzungseinheit führen.

Zugänge, Zu- und Durchfahrten zu Grundstücken

Die Zu- oder Durchfahrten müssen zu den vor und hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen und Bewegungsflächen führen, wenn sie aus Gründen des Feuerwehreinsatzes erforderlich sind.

Die Zu- oder Durchfahrten müssen zu den vor und hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen und Bewegungsflächen führen, wenn sie aus Gründen des Feuerwehreinsatzes erforderlich sind.

In welchen Fällen sind Zufahrten für die Feuerwehr notwendig, und welche Vorgaben gibt es für deren Abmessungen?

Der Planungsservice von TELENOT…

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