Dimensionierung von Flucht- und Rettungswegen bei Sonderbauten

Zusammenfassung der wichtigsten Maße

Je nach Art und Nutzung von Sonderbauten oder Arbeitsstätten können kürzere Flucht- und Rettungswege erforderlich sein oder längere zugelassen werden. Nachfolgend eine Zusammenfassung der wichtigsten Maße von Flucht- und Rettungswegen bei Sonderbauten. Weitere brandschutztechnische Anforderungen finden Sie in den Einzelbeiträgen im Kapitel Sonderbauten.

Bei Stadien darf die Entfernung jedes Besucherplatzes bis zum nächsten Ausgang (Lauflänge) nicht länger als 30,00 m sein.
Von jeder Stelle eines Verkaufsraumes darf die Entfernung zum Ausgang ins Freie oder Treppenraum nicht mehr als 25,00 Meter betragen.
Bei Schulbauten müssen notwendige Flure mindestens 1,50 m breit sein (Abb.: Modularer Holzbau der Grundschule in Berlin-Friedenau).

Hochhäuser

  • Länge: keine Abweichung von Landesbauordnung (LBO) ≤ 35,00 m
  • lichte Breite eines jeden Teils von Rettungswegen  ≥ 1,20 m
  • lichte Breite Türen aus Nutzungseinheiten auf notwendige Flure ≥ 0,90 m

Versammlungsstätten

  • Länge: von jedem Besucherplatz (Versammlungsraum oder Tribüne) ≤ 30,00 m und jeder Stelle einer Bühne ≤ 30,00 m bis zum nächsten Ausgang; bei ≥ 5,00 m lichter Höhe je + 2,50 m Höhe (über der zu entrauchenden Ebene) Länge zusätzlich 5,00 m, maximal 60,00 m (= 20,00 m Höhe); von jeder Stelle eines notwendigen Flures ≤ 30,00 m und von jeder Stelle eines Foyers ≤ 30,00 m Entfernung ins Freie oder zum Treppenraum
  • Breite im Freien sowie Sportstadien ≥ 1,20 m pro 600 Personen
  • Breite in anderen Versammlungsstätten ≥ 1,20 m pro 200 Personen, Staffelungen in Schritten von 0,60 m
  • Rettungswege von Versammlungsräumen ≤ 200 Besucherplätzen und bei Rettungswegen im Bühnenhaus: lichte Breite ≥ 0,90 m
  • Rettungswege von Arbeitsgalerien ≥ 0,80 m

Verkaufsstätten

  • Länge: von jeder Stelle eines Verkaufsraumes ≤ 25,00 m und eines sonstigen Raumes oder einer Ladenstraße ≤ 35,00 m Entfernung zum Ausgang ins Freie oder Treppenraum (Entfernung in Luftlinie, jedoch nicht durch Bauteile)
  • Rettungsweg über eine Ladenstraße: zusätzlich ≤ 35,00 m, bei Rauchabzugsanlagen und wenn zweiter Rettungsweg nicht über diese Ladenstraße führt
  • Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen oder erdgeschossige Verkaufsstätten: zusätzlich ≤ 35,00 m
  • Von jeder Stelle eines Verkaufsraumes Hauptgang oder Ladenstraße ≤ 10,00 m Entfernung in Luftlinie

Beherbergungsstätten

  • Länge: keine Abweichung von LBO ≤ 35,00 m
  • Breite: keine Abweichung von LBO

Industriebauten

  • Breite der Hauptgänge: ≥ 2,00 m
  • Von jeder Stelle eines Produktions- oder Lagerraumes maximal ≤ 15,00 m zum Hauptgang
  • Von jeder Stelle eines Produktions- oder Lagerraums mit mittlerer, lichter Raumhöhe unter 5,00 m zum Ausgang ins Freie oder zum notwendigen Treppenraum oder einem anderen Brand- und Brandbekämpfungsabschnitt: höchstens ≤ 35,00 m Lauflänge
  • Von jeder Stelle eines Produktions- oder Lagerraums mit mittlerer, lichter Raumhöhe über 10,00 m zum Ausgang ins Freie oder zum notwendigen Treppenraum oder einem anderen Brand- und Brandbekämpfungsabschnitt: höchstens 50,00 m Lauflänge
  • Mit Brandmeldeanlage und/oder Feuerlösch- und Alarmierungsanlage: Ausgang ins Freie, notwendiger Treppenraum, anderer Brand- oder Brandbekämpfungsabschnitt bei mittlerer, lichten Raumhöhe unter 5,00 m höchstens 50,00 m Lauflänge, Räume mittlerer, lichter Raumhöhe über 10,00 m höchstens 70,00 m

Schulbauten

  • Länge: keine Abweichung von LBO ≤ 35,00 m
  • Breite: Ausgänge von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen, notwendige Flure, notwendige Treppen ≥ 1,20 m pro 200 Benutzer, Staffelungen in Schritten 0,60 m
  • Breite bei Ausgängen von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen ≥ 0,90 m
  • Breite notwendige Flure ≥ 1,50 m
  • Breite notwendige Treppen ≥ 1,20 m

Krankenhäuser und Pflegeheime
i. d. R. keine Abweichung von der LBO

Holzbauten
keine Abweichung von LBO

Garagen

  • Oberirdische Mittel- und Großgaragen: nur ein Rettungsweg, wenn Ausgang ins Freie ≤ 10,00 m
  • Treppenräume für notwendige Treppen nicht erforderlich, wenn ≤ 3,00 m über der Geländeoberfläche
  • Von jeder Stelle einer Mittel- und Großgarage muss in demselben Geschoss ein Ausgang in den Treppenraum zu einer notwendigen Treppe oder ins Freie führen, bei offenen Mittel- und Großgaragen ≤ 50,00 m und bei geschlossene Mittel- und Großgaragen ≤ 30,00 m (Entfernung in Luftlinie, jedoch nicht durch Bauteile)
  • ggf. abweichende Regelungen in verschiedenen Bundesländern

Fachwissen zum Thema

Rettungswege im strengen Sinn sind Zugänge und Wege für Einsatzkräfte wie der Feuerwehr, über die die Bergung (= Fremdrettung) von z.B. verletzten Personen und Tieren sowie die Brandbekämpfung (Löscharbeiten) möglich sind (siehe § 14 MBO).

Rettungswege im strengen Sinn sind Zugänge und Wege für Einsatzkräfte wie der Feuerwehr, über die die Bergung (= Fremdrettung) von z.B. verletzten Personen und Tieren sowie die Brandbekämpfung (Löscharbeiten) möglich sind (siehe § 14 MBO).

Flucht-/​Rettungswege

Definition Flucht- und Rettungswege

Offene Garagen haben direkt ins Freie führende unverschließbare Öffnungen, die mindestens 1/3 der Gesamtfläche der Umfassungswände sind.

Offene Garagen haben direkt ins Freie führende unverschließbare Öffnungen, die mindestens 1/3 der Gesamtfläche der Umfassungswände sind.

Sonderbauten

Garagen

Ab einer Höhe von 60 m muss die Feuerwiderstandsfähigkeit tragender und aussteifender Bauteile 120 Minuten betragen (F120-A).

Ab einer Höhe von 60 m muss die Feuerwiderstandsfähigkeit tragender und aussteifender Bauteile 120 Minuten betragen (F120-A).

Sonderbauten

Hochhäuser

Die Muster-Schulbau-Richtlinie (MSchulbauR) regelt bezüglich des Brandschutzes besondere Anforderungen und Erleichterungen für den Bau und Betrieb von allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, soweit sie nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen (Abb.: Sekundarschule in Berlin-Mahlsdorf).

Die Muster-Schulbau-Richtlinie (MSchulbauR) regelt bezüglich des Brandschutzes besondere Anforderungen und Erleichterungen für den Bau und Betrieb von allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, soweit sie nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen (Abb.: Sekundarschule in Berlin-Mahlsdorf).

Sonderbauten

Schulbauten

Die Muster-Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Muster-Verkaufsstättenverordnung oder kurz MVkVO) regelt besondere Anforderungen und Erleichterungen für den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt > 2.000 m² haben.

Die Muster-Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Muster-Verkaufsstättenverordnung oder kurz MVkVO) regelt besondere Anforderungen und Erleichterungen für den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt > 2.000 m² haben.

Sonderbauten

Verkaufsstätten

Die Muster-Versammlungsstättenverordnung regelt besondere Anforderungen und Erleichterungen für den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen (Abb.: Messe Leipzig).

Die Muster-Versammlungsstättenverordnung regelt besondere Anforderungen und Erleichterungen für den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen (Abb.: Messe Leipzig).

Sonderbauten

Versammlungsstätten

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