Feuerschutzabschlüsse

Nach Bauordnung erforderliche Türen, Tore und Klappen werden bauordnungsrechtlich als „Abschlüsse“ bezeichnet. Sie zählen zu den raumabschließenden Bauteilen und sind ebenso wie Wände und Decken mit Brandschutzqualität wichtige Elemente, um die Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brand) zu verhindern. Da Öffnungen die brandschutztechnische Qualität von Wänden schwächen, sind sie nur dort erlaubt, wo sie für die Nutzung des Gebäudes unbedingt erforderlich sind. Für die Zeit, in der sie nicht genutzt werden, sind sie durch qualifizierte selbstschließende Abschlüsse zu verschließen. Diese Feuerschutzabschlüsse, die nicht unbedingt rauchdicht sein müssen, sind von Rauchschutzabschlüssen zu unterscheiden (siehe Beitrag Rauchschutzabschlüsse).

2-flügeliges Feuerschutz-Drehflügeltor
Feuerhemmende, 2-flügelige Stahltür
Vergleich Klassifizierung Feuerschutzabschlüsse nach DIN 4102-5 und DIN EN 1634-1

Seit dem 01.11.2016 sind Feuerschutzabschlüsse parallel auf europäischer Ebene nach DIN EN 16034: Türen, Tore und Fenster - Produktnorm, Leistungseigenschaften - Feuer- und/oder Rauchschutzeigenschaften und national nach DIN 4102-5 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Feuerschutzabschlüsse, Abschlüsse in Fahrschachtwänden und gegen Feuer widerstandsfähige Verglasungen, Begriffe, Anforderungen und Prüfungen geregelt.

Diese „Koexistenzphase“ wurde ursprünglich bis zum 01.11.2019 festgelegt, inzwischen für Innentüren mit Feuerschutzanforderungen jedoch auf unbestimmte Zeit verlängert. Bis zum Ablauf der Koexistenzphase sind deshalb alternativ das europäische und das nationale Verfahren zulässig. Das gilt nicht für Außentüren oder Tore mit Brandschutzanforderungen.


Vergleich Klassifizierung Feuerschutzabschlüsse nach DIN 4102-5 und DIN EN 1634-1

Offenhaltung von Feuerschutzabschlüssen

Brandschutzabschlüsse wie Feuerschutz- oder Rauchschutztüren können ihren bestimmungsgemäßen Verwendungszweck nur in geschlossenem Zustand erfüllen. Daher müssen sie zwingend selbstschließend sein und dürfen nur kurzzeitig für den Durchgang von Personen geöffnet werden. Falls diese Türen während der Nutzung hinderlich sind und überwiegend offen stehen sollen, sind Feststellanlagen zu verwenden, die komplett mit allen Bauteilen bauaufsichtlich zugelassen sind und auf die Brandkenngröße „Rauch“ auslösen.

Fachwissen zum Thema

Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brands und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird.

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Baustoffe/​Bauteile

Anforderungen an Bauteile

Gemäß Bauregelliste sind Fahrschachttüren geregelte Bauprodukte (Abb.: Glasaufzug im Atrium Friedrichstraße in Berlin von gmp Architekten).

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Bauprodukte

Feuerschutzabschlüsse: Fahrschachttüren

Feuerschutztür T30-2 als Ganzglaselement

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Bauprodukte

Feuerschutzabschlüsse: Türen

Brandschutzverglasungen im schweizerischen Internat Beau Soleil: Die Sporthalle erstreckt sich im Untergeschoss über drei Etagen.

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Bauprodukte

Feuerschutzabschlüsse: Verglasungen

Verglasung im Brandlastversuch unter Laborbedingungen

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Grundlagen

Feuerwiderstandsklassen

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